Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
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Tafel 7

Reinheitsanforderungen an Zusatzstoffe

Ziel: Mit dem Zulassen eines Lebensmittelstoffes übernimmt der Zulassende die gesamte Verantwortlichkeit für die Unschädlichkeit dieses Stoffes. Das kann er nur, wenn er absichert, daß der Stoff nur in der gleichen Beschaffenheit und Reinheit verwendet wird, wie er bei den Prüfungen der Unschädlichkeit verwendet wurde. Deshalb muß eine Zulassung zur Verwendung begleitet werden von einer genauen Spezifizierung von Identität und Reinheit der für Lebensmittel geeigneten Qualität.

Historie: Seit Alters werden in Pharmakopoeen, Arzneibüchern, Chemical Codexes oder sonstigen Sammlungen die verwendbare Stoffe, Kräuter, Aromen, Heilmittel usw. nach ihrer Herkunft, Reinheit und der Soll-Beschaffenheit genauestens beschrieben; diese Aufgabe liegt stets in den Händen der für die sichere Verwendung Verantwortlichen, nicht bei den Herstellern oder Lieferanten. Auch die EG hatte ihren ersten Zusatzstoff-Zulassungs-Richtlinien von 1960 bis 1978 stets entsprechende Reinheitanforderungen-Richtlinien folgen lassen. Die Bundesrepublik hatte das in die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung übernommen und durch eigene Spezifikationen ergänzt.

Ebenso hat der Codex Alimentarius zusammen mit JECFA Zusatzstoffspezifikationen erarbeitet und sie laufend nach dem Stande der wissenschaftlicher Erkenntnisse und der herstellungstechnischen Möglichkeiten aktualisiert.

Die EG: Für den gemeinsamen Binnenmarkt vereinheitlich die EG das Lebensmittelrecht. Die Zusatzstoffzulassungen sind nun weitgehend harmonisiert. An den Spezifikationen wird noch heftig gearbeitet, die Rahmenrichtlinie delegiert diese Aufgabe an die Kommission und den Ständigen Lebensmittelausschuß.

Bereits verabschiedet sind die Richtlinien über Reinheitsanforderungen an

  • Farbstoffe in der RL 95/45/EG vom 26. Juli 1995,
  • Süßungsmittel in der RL 95/31/EG vom 5. Juli 1995
  • Konservierungsstoffe u Antioxidantien in RL 96/77/EG vom 2. Dez.1996
  • Emulgatoren, Verdickungs- und Geliermittel in Arbeitspapieren zur Ergänzung der RL 96/77, der später die restlichen Spezifikationen in weiteren Ergänzungen folgen sollen.

Dabei folgt die EG nicht ihren eigenen Ausarbeitungen von 1964 bis 1992, sondern vorrangig den Codex-Spezifikationen, weil diese

  • bereits für (fast) alle Stoffe erarbeitet sind
  • meist aktueller sind und auch weiter aktuell gehalten werden
  • sich für den Welthandel bewährt haben und dort anerkannt werden
  • auch Analysenmethoden zur Überprüfung der Grenzwerte und Parameter nennen.

In D: Als Artikel 2 der Neuordnungs-V wird eine ganz neugefasste Zusatzstoff-Verkehrs-Verordnung verkündet. Alle zugelassenen Zusatzstoffe sind dort nach ihrer E-Nummer geordnet, anstatt Reinheitsanforderungen werden nur die entsprechende EG-Richtlinie und ihre Fundstelle im Amtsblatt der EG genannt. Wo die EG noch keine neuen Spezifikationen hat, wird auf alte EG-Ausarbeitungen verwiesen, wo auch diese (noch) fehlen, werden die alten, oft nur rudimentären Beschreibungen der alten ZVerkV'84 beibehalten. Neu darin sind also nur die Übernahme der neuen EG-Spezifikationen und die neue Übersichtlichkeit.

Andere Aufgaben der neuen ZVerkV betreffen

  • Gleichstellen von 19 Stoffen mit den Zusatzstoffen, um Unterschiede der deutschen und der EG-Definition der Zusatzstoffe zu reparieren,
  • Zulassen von Trägerstoffen für Zusatzstoffzubereitungen
  • Regelungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen
  • Kennzeichnung von Zusatzstoffpackungen
  • Vereinfachte Verkehrsbezeichnungen für manche Zusatzstoffe.

Weitere Reinheitsanforderungen:

Die Reinheitsanforderungen der ZVerkV gelten EG-weit und in vielen Nachbarstaaten. Soweit sie den Codex-Spezifikationen gleichen, gelten sie auch in den WTO-Mitgliedstaaten, also praktisch weltweit. Einige Staaten bestehen aber auf ihren eigenen Spezifikationen und Kennzeichnungsweisen.

Ein besonderer Typ von Reinheitsanforderungen betrifft die Kontrolle von angegebenen Herkünften, Herstellungsweisen oder anderen, analytisch kaum nachweisbaren Kriterien wie koscher, halal, nicht bestrahlt, tierschutzgerecht, frei von Gentechnik oder biologisch / ökologisch hergestellt .


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