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Tafel 2

Die Neuordnungs-V

Die "Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe" vom 29. 1. 1998, (BGBl. I, S. 229) besteht aus 27 Artikeln, die andere Verordnungen neu fassen oder ändern, danach wird diese Neuordnungs-V aber verschwinden. Mit ihr verschwinden auch endlich die verschiedenen Übergangs- und Hilfskonstruktionen, wie "Allgemeinverfügungen" und die "Direktwirkung der Richtlinien".

In Brüssel hatten die Mitgliedstaaten sich auf ein zentrales Zusatzstoff-Regime geeinigt, wonach alle Zusatzstoffe für alle Lebensmittel durch eine Zentralregelung zugelassen werden sollen. Dies ist weitgehend gelungen und wird auch so in das deutsche Recht übernommen.

Ausgenommen und anderwärts geregelt bleiben nur die Gebiete

  • Trinkwasser, Mineral- und Tafelwasser,
  • Wein, Schaumwein und weinhaltige Getränke,
  • Aromen und ihre Hilfs- und Trägerstoffe,
  • Technische Hilfsstoffe, Extraktionslösemittel, Enzyme.

Kernstück der Neuordnungs-V ist dementsprechend ihr Artikel 1 , die neue, zentrale "Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken" (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV '98), die die Verwendung von Zusatzstoffen für Lebensmittel vollständig und abschließend für alle Lebensmittel regelt. Sie erklärt verwendete, neue Begriffe, regelt das "Carry-over" und die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in offen vertriebenen Lebensmitteln. Für die Zusatzstoffkennzeichnung an Fertigpackungen gilt jedoch weiterhin nur die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, LMKV.

Artikel 2 ist eine neu gefasste und neu geordnete "Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke" (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV '98), die Identität und Reinheit der LMQ aller zu technologischen Zwecken verwendeten Stoffe festlegt. Sie tut dies künftig meist nur durch Verweisen auf die EG-Spezifikationen, bzw. deren Fundstellen im Amtsblatt der EG. Sie nennt eine Liste von 86 für Zusatzstoff-Zubereitungen verwendbaren Lösungsmittel und Trägerstoffe ( = indirekte Zulassungen) und setzt 19 Stoffe, die bisher als Lebensmittel galten, den Zusatzstoffen gleich. Dies ist eine Hilfskonstruktion, weil die deutsche Zusatzstoff-Definition in § 2 des LMBG von der europäischen Definition im Art. 1 der Zusatzstoff-Rahmen-RL (noch) abweicht.

In den Artikeln 3 bis 18 werden aus 16 Produkt-Verordnungen alle Aussagen über Zusatzstoffe herausgeschnitten, da diese jetzt zentral in der ZZulV geregelt sind. Dies bringt wesentliche Einschnitte in die Verordnungen über Diät-LM, Fleischerzeugnisse, Eiprodukte, Milcherzeugnisse, Butter, Teigwaren, Konfitüren, Fruchtsaft, Fruchtnektar, Kaffee, Kakao, Speiseeis, Mineral- und Tafelwasser, Bier und Obstwein. Bei manchen der verbliebenen Verordnungs-Texte bleibt ein Aufräum-Bedarf deutlich erkennbar.

In den Artikeln 19 bis 24 werden die Vorschriften über Aromen, Technische Hilfsstoffe, Tabak, Wein und die Lebensmittelkennzeichnung an diese Änderungen der Begriffe, Einordnungen, Zulassungen und der E-Nummern, angepasst. Dabei wird die bisherige Extraktionlösungsmittel-verordnung ausgeweitet und umbenannt zu einer "Technische Hilfsstoff-Verordnung, - THV", die jetzt auch die verwendbaren Bleichmittel nennt.

Übergangsfrist: Diese Verordnung ist am 6.2.98 in Kraft getreten (Art 27); alle bis zum 28. Okt. 1998 hergestellten oder verpackte oder gekennzeichnete LM dürfen jedoch "bis zum Abbau der Vorräte" weiter verkauft werden (Art 25).

Für Stoffe zu anderen als technologischen, also zu ernährungsphysiologischen Zwecken ("Zusatzstoffe für Menschen") gelten die bisherigen Bestimmungen der DiätV, VitaminV, ZZulV'81, der ZVerkV'84 und der NährwertkennzeichnungsV vorerst weiter, doch wird in der Amtlichen Begründung für sie eine eigenständige, neue Verordnung in Aussicht gestellt.

Die Amtliche Begründung erläutert, warum manche dieser Regelungen so abgefaßt wurden. Sie erklärt auch u.a. die 35 ausländischen Lebensmittel-Bezeichnungen, die die ZZulV aus den EG-Richtlinien wörtlich übernommen hat.

Die Zulassungen der neuen ZZulV`97 folgen weiterhin dem bewährten Prinzip

"So wenig wie möglich, aber so viel wie nötig", allerdings werden unter den EG-weiten Herstellungs-, Handels-, Hygiene- und Verzehrs-Gewohnheiten manche Notwendigkeiten eben anders gesehen, als bislang in Deutschland gewohnt. Das führt zu einigen weiteren Zulassungen und einigen neuen Zusatzstoffen; für unser Lebensmittelangebot sind davon jedoch keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.

Es werden zugelassen:

  • rund 150 Stoffe mit begrenzter Verträglichkeit nur mit solchen Anwendungs- und/oder Mengenbegrenzungen, daß die Grenze der gesicherten Verträglichkeit (= der ADI-Wert) normalerweise nicht erreicht werden kann,
  • etwa 150 Stoffe mit praktisch unbegrenzter Verträglichkeit (wie z.B. voll verdauliche Stoffe) mit der Mengenbegrenzung "quantum satis" für "Lebensmittel allgemein".

Dies "quantum satis" bedeutet keineswegs "beliebig viel", sondern ist - nach § 7 der ZZulV - eine mehrfache Einschränkung, nämlich

  • auf die im Einzelfall gerade technologisch erforderliche Menge; und die ist in der Regel deutlich kleiner, als eine festgeschriebene Höchstmenge, weil diese ja auch den Extremfall einschließen müßte,
  • unter Beachten und Einhalten einer "Guten Herstellerpraxis", d.h. in der Regel unter Ausschluß allzu exotischer Rezepturen und Argumentationen,
  • soweit dies den Verbraucher nicht irreführt.

Das reduziert die "für Lebensmittel allgemein" erteilten Zulassungen de facto gewaltig

Und aus den Zulassungen "für Lebensmittel allgemein" werden viele Lebensmittel ausdrücklich ausgenommen, insbesondere die unbehandelten oder nur mechanisch behandelten Rohstoffe, viele Grundnahrungsmittel, sowie alle Lebensmittel, die traditionell ohne Zusatzstoffe bleiben, wie Fette und Öle, Milch, Teigwaren, Zucker und Honig, Kaffee, Tee und viele andere.

Allerdings können Einzelstoffe doch für sie zugelassen werden.


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