Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
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Tafel 9

Kenntlichmachen von Zusatzstoffen

Die Verwendung von Zusatzstoffen muß an oder bei den behandelten Lebensmitteln kenntlich gemacht werden:
  • als allgemeine Information über die Rezeptur und die verwendeten Zutaten,
  • weil manche Verbraucher bestimmte Behandlungen oder Stoffe vermeiden möchten,
  • weil Zusatzstoffe den Charakter oder die Haltbarkeit und Aufbewahrung eines Lebensmittels verändern können,
  • jedoch nur soweit die Stoffe in dem Lebensmittel noch enthalten sind und noch wirksam sind.

Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind in der Zutatenliste anzugeben:

  • ein Klassenname, der den jeweiligen Anwendungsgrund nennt, gefolgt von
  • den Namen oder den E-Nummern aller verwendeten Stoffe.

Bei offen vertriebenen Lebensmitteln muß - soweit es zutrifft - angegeben werden:

  • "mit Farbstoff",
  • "mit Konservierungsstoff",
  • "mit Antioxidationsmittel" (NEU)
  • "mit Geschmacksverstärker" (NEU)
  • "geschwefelt" ab 10 mg SO2/ kg (NEU)
  • "geschwärzt" bei behandelten Oliven,
  • "gewachst" bei behandeltem Obst,
  • "mit Phosphat" bei Fleischerzeugnissen.

Diese Angaben müssen gut sichtbar und leicht lesbar

  • an oder bei der Ware, oder
  • durch einen Aushang oder eine sonstige Aufzeichnung erfolgen,
  • dann aber mit allen Angaben wie in einer Zutatenliste. (NEU)

Bei offenen und bei verpackten Lebensmitteln und bei Tafelsüßen ist zusätzlich anzugeben:

  • "mit Süßungsmittel(n)" bzw "mit Zuckerart(en) und Süßungsmittel(n)",
  • "enthält eine Phenylalaninquelle" bei E 951 Aspartam,
  • "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" bei über 10 % Zuckeralkoholen,
  • "Tafelsüße auf der Grundlage von......",
  • "unter Schutzatmosphäre verpackt".

Neu daran sind bei den Angaben an unverpackten Lebensmitteln:

  • für "geschwefelt" wurde die Grenze von 50 auf 10 mg SO2 / kg herabgesetzt,
  • die Angabe von Antioxidantien und Geschmacksverstärkern,
  • daß die Konservierungsstoffe nicht mehr einzeln zu nennen sind,
  • daß die Angaben nicht unbedingt direkt an der Ware stehen müssen, sondern auch an einem Sammelaushang oder in einem Heft oder einem Computerdisplay nachgelesen werden können.
    Hier müssen dann aber:
    • Waren und Angaben einander eindeutig zuzuordnen sein,
    • Information und Kaufentscheidung noch vor der Kasse möglich sein,
    • Alle Stoffe einzeln - wie in der Zutatenliste - genannt werden.

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