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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Tafel 9
Kenntlichmachen von Zusatzstoffen
Die Verwendung von Zusatzstoffen muß an oder bei den behandelten Lebensmitteln kenntlich gemacht werden:
- als allgemeine Information über die Rezeptur und die verwendeten Zutaten,
- weil manche Verbraucher bestimmte Behandlungen oder Stoffe vermeiden möchten,
- weil Zusatzstoffe den Charakter oder die Haltbarkeit und Aufbewahrung eines Lebensmittels verändern können,
- jedoch nur soweit die Stoffe in dem Lebensmittel noch enthalten sind und noch wirksam sind.
Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind in der Zutatenliste anzugeben:
- ein Klassenname, der den jeweiligen Anwendungsgrund nennt, gefolgt von
- den Namen oder den E-Nummern aller verwendeten Stoffe.
Bei offen vertriebenen Lebensmitteln muß - soweit es zutrifft - angegeben werden:
- "mit Farbstoff",
- "mit Konservierungsstoff",
- "mit Antioxidationsmittel" (NEU)
- "mit Geschmacksverstärker" (NEU)
- "geschwefelt" ab 10 mg SO2/ kg (NEU)
- "geschwärzt" bei behandelten Oliven,
- "gewachst" bei behandeltem Obst,
- "mit Phosphat" bei Fleischerzeugnissen.
Diese Angaben müssen gut sichtbar und leicht lesbar
- an oder bei der Ware, oder
- durch einen Aushang oder eine sonstige Aufzeichnung erfolgen,
- dann aber mit allen Angaben wie in einer Zutatenliste. (NEU)
Bei offenen und bei verpackten Lebensmitteln und bei Tafelsüßen ist zusätzlich anzugeben:
- "mit Süßungsmittel(n)" bzw "mit Zuckerart(en) und Süßungsmittel(n)",
- "enthält eine Phenylalaninquelle" bei E 951 Aspartam,
- "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" bei über 10 % Zuckeralkoholen,
- "Tafelsüße auf der Grundlage von......",
- "unter Schutzatmosphäre verpackt".
Neu daran sind bei den Angaben an unverpackten Lebensmitteln:
- für "geschwefelt" wurde die Grenze von 50 auf 10 mg SO2 / kg herabgesetzt,
- die Angabe von Antioxidantien und Geschmacksverstärkern,
- daß die Konservierungsstoffe nicht mehr einzeln zu nennen sind,
- daß die Angaben nicht unbedingt direkt an der Ware stehen müssen, sondern auch an einem Sammelaushang oder in einem Heft oder einem Computerdisplay nachgelesen werden können.
Hier müssen dann aber:
- Waren und Angaben einander eindeutig zuzuordnen sein,
- Information und Kaufentscheidung noch vor der Kasse möglich sein,
- Alle Stoffe einzeln - wie in der Zutatenliste - genannt werden.
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