Tafel 8
Technische Hilfsstoffe, Verarbeitungshilfen, Verschwindestoffe oder Processing Aids sind alle jene Stoffe, die - wie z.B. ein Waschwasser - bei der Lebensmittel-Herstellung verwendet werden, aber nicht in das Endprodukt eingehen (sollen). Da sie aber auf das Lebensmittel einwirken (können), besteht ein (begrenzter) Regelungsbedarf für ihre Verwendung und / oder für ihre eventuellen Restmengen und Reaktionsprodukte im behandelten Lebensmittel.
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| Der Stoff wird | nach LMBG § 11(2) |
RL 89/107 Art 1 |
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| - | zu technolog. Zwecken verwendet | + | + | |
| - | aus dem LM wieder entfernt | aktiv! | + | |
| - | seine Rückstände und Derivate sind | |||
| - | unbeabsichtigt | - | + | |
| - | technisch unvermeidbar | + | + | |
| - | technologisch unwirksam | + | + | |
| - | gesundheitlich unbedenklich | + | + | |
| - | geruchl./geschmackl. unbedenklich | + | - | |
| - | Ausgenommen sind Stoffe, die | |||
| - | für Extraktionen dienen | + | + | |
| - | bleichend wirken | + | - | |
| - | nur durch Vermischen entfernt werden | + | - | |
Wenn ein verwendeter Stoff allen diesen Kriterien entspricht, kann er zulassungsfrei verwendet werden. Ob ein Stoff ein "Technischer Hilfsstoff" ist, hängt also nicht von seiner Beschaffenheit ab, sondern nur von seiner Anwendungsweise, d.h. wenn er (ausreichend) wieder entfernt wird!
In einem "Inventory of Processing Aids" hat der Codex Alimentarius 1991 alle nur denkbaren Technischen Hilfsstoffe aufgelistet, eingeteilt in die Kategorien = Anwendungsgründe :
Dieses "Inventory" ist nur eine unverbindliche Zusammenstellung; es hat keinen Zulassungs- oder Ausschlußcharakter. Aber es gab dem Codex einen (beruhigenden) Überblick, daß aus der Anwendung Technischer Hilfsstoffe kein wägbares Risiko resultiert, also (derzeit) kein Handlungsbedarf erkennbar ist.
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