Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
BLC Logo
Navigationshilfe
zur Übersicht nächstes Dokument vorheriges Dokument

Tafel 8

Technische Hilfsstoffe

Technische Hilfsstoffe, Verarbeitungshilfen, Verschwindestoffe oder Processing Aids sind alle jene Stoffe, die - wie z.B. ein Waschwasser - bei der Lebensmittel-Herstellung verwendet werden, aber nicht in das Endprodukt eingehen (sollen). Da sie aber auf das Lebensmittel einwirken (können), besteht ein (begrenzter) Regelungsbedarf für ihre Verwendung und / oder für ihre eventuellen Restmengen und Reaktionsprodukte im behandelten Lebensmittel.

Sie werden definiert durch folgende Kriterien nach
Der Stoff wird nach LMBG
§ 11(2)
RL 89/107
Art 1
- zu technolog. Zwecken verwendet + +
- aus dem LM wieder entfernt aktiv! +
- seine Rückstände und Derivate sind    
  - unbeabsichtigt - +
  - technisch unvermeidbar + +
  - technologisch unwirksam + +
  - gesundheitlich unbedenklich + +
  - geruchl./geschmackl. unbedenklich + -
- Ausgenommen sind Stoffe, die    
  - für Extraktionen dienen + +
  - bleichend wirken + -
  - nur durch Vermischen entfernt werden + -

Wenn ein verwendeter Stoff allen diesen Kriterien entspricht, kann er zulassungsfrei verwendet werden. Ob ein Stoff ein "Technischer Hilfsstoff" ist, hängt also nicht von seiner Beschaffenheit ab, sondern nur von seiner Anwendungsweise, d.h. wenn er (ausreichend) wieder entfernt wird!

In einem "Inventory of Processing Aids" hat der Codex Alimentarius 1991 alle nur denkbaren Technischen Hilfsstoffe aufgelistet, eingeteilt in die Kategorien = Anwendungsgründe :

  • Antischaummittel
  • Entkeimungsmittel
  • Enzympräparate
  • Enzymträger, -immobilisier- u.a. -hilfsstoffe
  • Extraktionslösemittel
  • Flockmittel
  • Formtrennmittel
  • Ionenaustauscher, Molekularsiebe, Membranen
  • Katalysatoren
  • Klär- und Filterhilfsmittel
  • Kühl- und Kontakt-Gefriermittel
  • Netzmittel, Detergentien
  • Treib- und Packgase (in EU = ZuSt'e)
  • Wasch- und Schälmittel
  • Sonstige.

Dieses "Inventory" ist nur eine unverbindliche Zusammenstellung; es hat keinen Zulassungs- oder Ausschlußcharakter. Aber es gab dem Codex einen (beruhigenden) Überblick, daß aus der Anwendung Technischer Hilfsstoffe kein wägbares Risiko resultiert, also (derzeit) kein Handlungsbedarf erkennbar ist.


Navigationshilfe
zur Übersicht nächstes Dokument vorheriges Dokument

BLC zurück zur BLC Homepage BLC Volltextsuche back 1 Seite zurück