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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Tafel 1
Definitionen der Zusatzstoffe
Durch die Zweckbestimmung, Lebensmitteln bewußt zugesetzt zu werden, wird ein Stoff zu einem Lebensmittelzusatzstoff.
Da aber auch natürlich vorhandene Inhaltsstoffe der Nahrung technologische Wirkungen im Lebensmittel und ernährungsphysiologische Wirkungen im Menschen erzeugen, sind genauere Abgrenzungen des Regelungs-Gegenstandes erforderlich.
Im deutschen Lebensmittelrecht beschreibt die Zusatzstoffe in § 2 des LMBG durch
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Abs. 1, |
erster Halbsatz: |
Definition, |
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zweiter Halbsatz: |
Ausnahmen, |
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Abs. 2 |
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den Zusatzstoffen werden 9 Stoffgruppen gleichgestellt, |
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Abs. 3 |
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Ermächtigung für weitere Gleichstellungen. |
| Im Lebensmittelrecht der EG werden Zusatzstoffe in Artikel 1 der Richtlinie 89/107, der sog. Zusatzstoff-Rahmenrichtlinie beschrieben durch |
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Abs. 1 |
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Geltungsbereich der RL, |
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Abs. 2 |
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Definition der Zusatzstoffe (Ausnahmen in den Folge-RL'n), |
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Abs. 3 |
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Abgrenzung des Geltungsbereiches. |
Diese EG-Definition wurde (bislang) nicht in das deutsche Recht übernommen, ist aber dennoch als rechtsverbindlich anzuwenden.
Deshalb hier ein tabellarischer Vergleich der als Zusatzstoffe geregelten Bereiche:
Zusatzstoffe sind
| Stoffe, die |
Nach EG-RL 89/ 107 |
Nach LMBG, § 2 |
| dazu bestimmt sind, verwendet zu werden |
zu technologischen Zwecken |
zu technologischen und zu diätetischen Zwecken |
| ausgenommen sind |
übliche Lebensmittel, charakteristische LM-Zutaten, Technische Hilfsstoffe, Aromen, Stoffe zu Ernährungszwecken |
Stoffe natürlicher Herkunft und naturidentische Stoffe, die überwiegend zu Nähr-, Geruchs- und Geschmackszwecken dienen |
| einbezogen oder gleichgestellt sind |
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Mineralstoffe, Aminosäuren Süßungsmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Treibgase, Technische Hilfsstoffe |
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