Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
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Tafel 3

Bausteine des neuen Zusatzstoff-Regimes

Das Deutsche Zusatzstoff-Regime besteht seit dem 6.2.1998 aus

  1. den Grundsatzregelungen im LMBG
    • § 2 Zusatzstoff-Definition
    • § 11 Zulassungspflicht
    • § 12 Zulassungsermächtigungen
    • § 16 Kennzeichnungspflicht

  2. den Zulassungen in
    • der neuen Zusatzstoff-Zulassungs-V, ZZulV
      • für alle technologisch wirkenden Zusatzstoffe
      • in allen Lebensmitteln
      außer:
    • WeinV , EG-Weinmarktordnung und Begleitregelungen
      für die Weinbereitung incl. Weinbrand, Weinessig, Schaumwein
    • TrinkwasserV
      für die Wasseraufbereitung und Trinkwasserbeschaffenheit
    • AromenV
      für die Herstellung von Aromen u.ä. Grundstoffen
    • Technische Hilfsstoffe - Verordnung
      für die Verwendung von Bleichmitteln und Extraktionslösemitteln
    • DiätV, VitaminV und in Resten der alten ZZulV
      für Stoffe zu diätetischen und ernährungsphysiologischen Zwecken
    • Zusatzstoff-Verkehrs-V, Anl.4
      für Trägerstoffe in Zusatzstoffzubereitungen

  3. den Beschreibungen von Identität und Reinheit der Lebensmittelqualität der Zusatzstoffe in der Zusatzstoff-Verkehrs-Verordnung,

  4. den Kenntlichmachungsbestimmungen für in den Lebensmitteln vorhandene Zusatzstoffe in der
    • LebensmittelkennzeichnungsV, LMKV
      für LM in Fertigpackungen
    • ZusatzstoffzulassungsV, ZZulV , § 7
      für offen vertriebene LM ohne Zutatenliste
    • NährwertkennzeichnungsV, NWKV
      bei Aussagen über den Nährwert oder Nährstoffgehalte
    • Zusatzstoff-Verkehrs-V, evtl. auch in Gefahrstoff-V und Novel-Food-V
      für Zusatzstoffe und -Zubereitungen als solche,

  5. der Ankündigung einer Neuregelung für Stoffe zu ernährungsphysiologischen Zwecken und der bis dahin verlängerten Weitergeltung der alten ZZulV von 1981 und ZVerkV 1984

  6. einigen Einschränkungen für die Zusatzstoffverwendung bei Lebensmitteln mit vorbehaltenen Bezeichnungen, wie bestimmte Milch- und Fleischerzeugnisse, Öko-LM oder die im Deutschen LM-Buch beschriebenen Lebensmittel .

    Das deutsche Lebensmittelrecht - und damit auch das neue Zusatzstoffregime - wird aber überlagert von einer Internationalisierung. Deutschland hat durch politische Verträge Teile seiner Souveränität oder Rechtsautarkie abgegeben. Deshalb müssen neben den deutschen Regelungen auch beachtet werden:

  7. die Überlagerungen durch das EG-Recht:
    Das neue deutsche Zusatzstoffregime enthält weitgehend die Aussagen des harmonisierten Zusatzstoffregimes der EU. Soweit aber klare Aussagen des EG-Regimes nicht, noch nicht oder nicht vollständig in das deutsche Recht umgesetzt worden sind, gelten diese Aussagen durch "Direktwirkung" neben den deutschen Vorschriften. Zumindest für Importe aus EG-Mitgliedstaaten überlagern die EG-Regelungen das deutsche Recht. Denn Deutschland darf einen Import von Richtlinien-gerechten Lebensmitteln nicht behindern. Allerdings kann eine spezielle Kenntlichmachung der Abweichung gefordert werden, wenn das Lebensmittel sonst den Verbraucher täuschen oder irreführen würde.

    Reale Probleme entstehen, weil die NeuordnungsV nicht enthält

    • die Zusatzstoff-Definition und
    • die Farbstoff-Definition der EG-Richtlinien

  8. das Durchgreifen des Welthandels-Rechts:
    Durch den Beitritt Deutschlands zum GATT ( General Agreement on Tariffs and Trade von 1947) und zur WTO (World Trade Organization von 1994) und ihren Nebenabkommen hat sich Deutschland sehr weitgehend verpflichtet, keine "Technischen Handelshemmnisse" anzuwenden, die einen offenen Welthandel behindern könnten, soweit dadurch nicht glaubhaft nachgewiesene Schutzbedürfnisse verletzt werden.

    Für den Handel mit Erntegütern und Lebensmittel erkennt WTO die Normen und Standards des CODEX ALMENTARIUS als einen ausreichenden Schutz der Verbraucher an. Das heißt, daß Deutschland den Import von Codex-gerechten Lebensmitteln nicht behindern darf, ohne Sanktionen der WTO befürchten zu müssen. Der Codex Alimentarius hat allerdings noch nicht "flächendeckend" alle Lebensmittel in Standards beschrieben; das Zusatzstoff-Regime des Codex wird zur Zeit neu gefasst, für den geplanten "Generalstandard für Zusatzstoffe, GSFA" gibt es bislang nur Arbeitspapiere.

Somit wird auch das neue Deutsche Zusatzstoff-Regime von zwei anderen Rechtssystemen überlagert. Deutschland hat an deren Entstehung zwar aktiv mitgewirkt, hat aber bei Abstimmungen dort nur 1/15 bzw. 1/150 der Stimmen. Die Auswirkungen der Überlagerungen

  • auf das Deutsche Lebensmittelangebot,
  • auf die Rechtssicherheit auf dem Lebensmittelsektor und
  • auf die Effektivität einer nationalen Gesetzgebung
sind noch nicht abzuschätzen.
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