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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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SATZUNG
des Verbandes der Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst in Thüringen e.V.
vom 9.2.1991 (VLT)
I Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen "Verband der Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen im öffentlichen Dienst" in Thüringen (VLT).
(2) Der VLT hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst.
II. Zweck und Aufgabe
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des VLT sind:
(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen der Mitglieder des Verbandes zu vertreten und zu fördern.
(2) Erfahrungsaustausch, Abstimmung und Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet des Umwelt- und Verbraucherschutzes tätigen Behörden, Organisationen und Verbänden zu fördern und zu pflegen.
(3) die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu verbessern.
(4) der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen zu aktuellen Problemen auf den Gebieten des Gesundheits- und Verbraucherschutzes zu geben.
III. Allgemeines
§ 3 Allgemeines
(1) Der Landesverband leistet Zuarbeit für die vom Bundesverband herausgegebenen "Lebensmittelchemiker-Mitteilungen".
(2) Der VLT ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht gebundene Vereinigung. Eine auf Gewinn gerichtete gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen gilt das Vereinsrecht.
IV. Mitgliedschaft
§ 4 Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder werden aufgenommen:
(1) Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen im öffentlichen Dienst
(2) Naturwissenschaftler, die am 3.10.1990 in der Lebensmittelüberwachung gutachterlich sowie als Sachverständige tätig waren
(3) Personen nach Abs. 1 und 2 im Ruhestand.
§ 5 Jungmitglieder
(1) Jungmitglieder können werden:
Studierende der Lebensmittelchemie, die die Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker Teil A absolviert haben.
(2) Die Jungmitgliedschaft ist auf drei Jahre begrenzt, sie kann auf Antrag vom Vorstand verlängert werden.
(3) Die Jungmitglieder können einen Sprecher wählen. Er kann vom Vorstand gehört werden.
§ 6 Außerordentliche Mitglieder
(1) Als außerordentliche Mitglieder können Personen nach § 4 aufgenommen werden, die nicht in Thüringen beschäftigt sind, und
(2) naturwissenschaftlich ausgebildete Personen, die dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes besonders nahestehen und im öffentlichen Dienst, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer vergleichbaren Einrichtung in Thüringen beschäftigt sind.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen mit besonderen Verdiensten um den VLT kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 8 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Quartalsende durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung, Verbandsbeschlüsse oder die Verbandsinteressen verstoßen hat. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief Das Mitglied kann innerhalb von 2 Monaten Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Entscheidung auf Ausschluß ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(5) Der Vorstand schließt Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge oder Umlagen zwei Jahre im Rückstand sind und ihren Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Erinnerung und Mahnung durch bekannte Anschrift nicht nachkamen, von der Mitgliedschaft aus.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Jungmitglieder zahlen ein Viertel des volllen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht befreit.
(2) Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres kostenfrei zu überweisen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitrittsmonat.
(3) Die Mitgliederversammlung kann aus besonderem Anlaß mit Zweidrittelmehrheit eine Umlage beschließen.
(4) Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte, sofern der Vorstand dies festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt hat.
(5) Die Verbandsinteressen sind zu wahren und die Satzung einzuhalten.
(6) Der Verband übernimmt die berufsständische Vertretung und die Wahrung aller rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ideellen Berufsinteressen seiner Mitglieder.
V. Organe
§ 10 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des VLT. Ihr steht die oberste Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der beiden Kassenprüfer
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aufnahme neuer Mitglieder
f) Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen
g) Änderung der Satzung
h) Ausschluß von Mitgliedern auf besonderen Antrag
(2) Der Vorstand beruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand beruft zusätzlich Mitgliederversammlungen ein, wenn das Verbandsinteresse oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies fordern.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse über Anträge, die nicht Tagesordnungspunkte in der schriftlichen Einladung sind, können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder (einschließlich Ehrenmitglieder) des VLT anwesend sind. Schriftliche Vollmachten gelten bei der Abstimmung nicht. § 9(4) ist zu beachten.
(6) Anträge über Satzungsänderungen, Beiträge und Umlagen sowie der Berufungsbeschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes müssen in jedem Fall Tagesordnungspunkte der Einladung sein.
(7) Zur Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer bestimmen die wahlberechtigten Mitglieder einen Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen. Der Vorstand kann auch durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich zu diesem Wahlverfahren keine Gegenstimme erhebt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
(8) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können mit einfacher Mehrheit abgewählt werden; Voraussetzung ist, daß für jedes Amt mindestens ein Kandidat zur Verfügung steht, der bereit ist, die Wahl anzunehmen.
(9) Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes, verwaltet das Verbandsvermögen, beruft Versammlungen ein und führt deren Beschlüsse durch. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann er in speziellen Angelegenheiten Sachkenner zur Beratung hinzuziehen.
(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. In allen finanziellen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Schatzmeisters erforderlich.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit mindestens dreier Vorstandsmitglieder.
VI Schlußbestimmungen
§14 Auflösung des VLT
(1) Die Auflösung des VLT kann auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder (einschließlich Ehrenmitglieder) anwesend sind.
(2) Schriftliche Vollmachten gelten bei diesen Abstimmungen nicht.
(3) Wird die Auflösung beschlossen, ist gleichzeitig über die Verwendung des VLT-Vermögens zu entscheiden und eine Vertrauensperson zu wählen, die die Liquidation durchführt.
VII Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 9.2.1991 in Jena beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft.
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