Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Lebensmittel-Kennzeichnung: QUID Regelung

BLC für bessere Information der Verbraucher bei Lebensmitteln

Mit der Richtlinie 97/4/EG ist die Etikettierungsrichtlinie 79/112(EWG) der Europäischen Gemeinschaft zur Kennzeichnung von Lebensmitteln geändert worden. Artikel 7 dieser Richtlinie sieht unter bestimmten Umständen die mengenmäßige Angabe von Zutaten oder Zutatenklassen vor ("QUID-Regelung"). Insbesondere soll diese Angabe bei solchen Zutaten vorgeschrieben sein, die in der Verkehrsbezeichnung genannt werden. Die Richtlinie ist bis zum 14. August 1998 in nationales Recht umzusetzen.

Auf dem gemeinsamen Lebensmittelmarkt Europas ist der Verbraucher zunehmend darauf angewiesen, zusätzliche Informationen über die Zusammensetzung der angebotenen Produkte zu erhalten, um eine befriedigende Kaufentscheidung zu treffen. Gerade in Zeiten, wo es möglich ist bzw. wird, wertbestimmende Zutaten durch Aromen und andere (Zusatz-)Stoffe sensorisch zu ersetzen, hält der Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst e.V. (BLC) dies für unverzichtbar.

Daß die quantitativen Angaben für Hersteller und Handel zunächst einmal unbequem, aufwendig und häufig unerwünscht sind, liegt auf der Hand. Trotzdem ist der Verband der Ansicht, daß die mengenmäßige Kennzeichnung der Zutaten sich auch positiv auf den redlichen Hersteller- und Handelsbrauch auswirken kann.

Der Bundesverband hat sich beim Bundesministerium für Gesundheit dafür eingesetzt, die QUID-Regelung bei der Umsetzung der Richtlinie als ein wichtiges Instrument der Verbraucherinformation und des Verbraucherschutzes zu verstehen und bei der Zulassung von Ausnahmen Zurückhaltung zu üben.

Es darf insbesondere kein Argument für Ausnahmen sein, daß der Verbraucher bisher häufig keine konkrete Vorstellung oder Erwartung darüber entwickelt haben, wieviel von einer Zutat in einem Lebensmittel enthalten ist. Zumindest hinsichtlich der Erzeugnisse aus und in Deutschland waren (und sind hoffentlich auch weiterhin) Konsumenten bei vielen Lebensmitteln durch eine in Leitsätzen beschriebene und gefestigte Verkehrsauffassung geschützt, deren Einhaltung kontrollierbar ist.

Weil aber in anderen Mitgliedstaaten über Lebensmittel mit gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen oder Aufmachungen z.T. mehr oder weniger stark abweichende Verkehrsauffassungen bestehen, wird die mengenmäßige Angabe von wesentlichen Zutaten als eine für die Kaufentscheidung notwendige Verbraucherinformation angesehen.


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