Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
BLC Logo

Stellungnahme

des BLC zum Entwurf einer VO des EP und des Rates über nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben

  1. Zur Notwendigkeit einer Regelung
    Angesichts der Informationsflut, die oft genug nicht sachlich fundiert, sondern alleine von Marketing-Motiven geprägt ist, sind einheitliche Regelungen sehr hilfreich. Der Verbraucher soll nicht nur ehrliche Produktinformationen, sondern auch die Chance zum Vergleich haben.

  2. Zu Art. 1 Ziff. 1 Geltungsbereich
    Satz 1 könnte kürzer und in Anlehnung an RL 178/2002 formuliert werden: "Diese Verordnung betrifft die Verwendung nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogener Angaben von Erzeugnissen sowie der Werbung hierfür, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen." Satz 2 ist entbehrlich.

  3. Zu Art. 7 Nr.2 und Art. 20 , Änderung der RL 90/496/EWG
    Die neue Formulierung des Art. 3 RL 90/496 ist sinnvoll. Art. 2 (2) sollte aber keinesfalls gestrichen werden, da sonst die Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung bei anderen "Angaben" i.S. Art 2 Ziff.2 (z.B. bildlichen Darstellungen) als den Aussagen i.S. des Art. 2 Ziff. 4 , also den "nährwertbezogenen Angaben", nicht ausgelöst würde. Dies würde Sinn und Zweck der Nährwertkennzeichnungs-RL widersprechen. In diesem Zusammenhang ist nicht verständlich, warum "Angaben" in Art. 2 Ziff. 2 und 4 unterschiedlich definiert werden: einmal allumfassend, im zweiten Fall auf "Aussagen" beschränkt.

  4. Zu Art. 15 Entscheidung der Gemeinschaft Die Entscheidung der Kommission kann durchaus schneller bekannt gegeben werden, nämlich dann, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Stellungnahme der Behörde (Art. 14 Ziff.6) keine Einsprüche erfolgen. Erfolgen Einsprüche, sollte der Ausschuss unverzüglich eingeschaltet werden und nicht erst nach einer "Bedenkzeit" der Kommission.

  5. Zum Anhang

    1. Mehrfach ungesättigte Fettsäuren
      Nach der Systematik darf nur mit einem erhöhten Gehalt, nicht aber mit einem (z.B. von Natur aus hohen) geworben werden.M.E. kann dies aber durchas gerechtfertigt und sinnvoll sein.

    2. Zur Wertigkeit und Bioverfügbarkeit
      Neben Menge und Form des Nährstoffs sollten auch Bioverfügbarkeit und bei Eiweiß biologische Wertigkeit geregelt werden, wie an zwei Beispielen erläutert werden soll:

      • Blütenpollen enthalten zwar u. a. Spurenelemente, allerdings in einer für den Menschen unverdaulichen "Hülle", sie sind also nicht verfügbar.

      • Aspik ist zwar eine Eiweißquelle (Gelatine), die biologische Wertigkeit liegt aber Nähe Null.

      Es wäre also irreführend , wenn bei Gelatine ebenso auf eine Proteinquelle hingewiesen werden dürfte wie bei einem Milchprodukt

BLC zurück zur BLC Homepage BLC Volltextsuche back 1 Seite zurück