Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Satzung des Landesverbandes
der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst
Berlin - Brandenburg
(LVL-BB)

I Name und Sitz

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen "Landesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst Berlin - Brandenburg" (LVL-BB).
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst.
(4) Der Berufsverband wird als eingetragener Verein im Vereinsregister geführt.

II. Zweck und Aufgaben

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst der Länder Berlin und Brandenburg ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht gebundene, gemeinnützige Vereinigung. Eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Zweck und Aufgaben des Landesverbandes sind:
a) die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen der Mitglieder zu vertreten und zu fördern;
b) die Grundsatzfragen des Lebensmittelchemikerberufes gemeinsam mit dem Bundesverband zu bearbeiten;
c) die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu verbessern;
d) Erfahrungsaustausch, Abstimmung und Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet des Gesundheits-, des Umwelt- sowie des Verbraucherschutzes tätigen Behörden, Organisationen und Verbänden, insbesondere der Lebensmittelchemischen Gesellschaft, Fachgruppen der GDCH, zu fördern und zu pflegen;
e) der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen zu aktuellen Problemen des ebensmittebezogenen Gesundheits- und Verbraucherschutzes zu geben.

III. Allgemeines

§ 3 Mitteilungsblatt und Geschäftsjahr

(1) Der Landesverband leistet Zuarbeit für die vom Bundesverband herausgegebenen "Lebensmittelchemiker-Mitteilungen".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Es gilt das Verbandsrecht.

IV. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

Mitglieder können werden:
(1) Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst,
(2) Lebensmittelchemiker/-innen aus der Lehrtätigkeit (Hoch- und Fachhochschulen),
(3) wissenschaftlich ausgebildete Personen im öffentlichen Dienst der Länder Berlin und Brandenburg mit abgeschlossener und begonnener Ausbildung als "Fachwissenschaftler der Medizin" auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungshygiene, die vor dem 03.10.1990 in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig waren,
(4) Berufskollegen/-innen, die in dem öffentlichen Dienst vergleichbaren Einrichtungen tätig sind (Einzelheiten entscheidet der Vorstand),
(5) Personen nach Abs. 1 - 4 im Ruhestand.

§ 5 Jungmitglieder

(1) Jungmitglieder können werden:
Studierende der Lebensmittelchemie, die die Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker Teil A absolviert haben.
(2) Die Jungmitgliedschaft ist längstens auf 3 Jahre begrenzt, sie kann auf Antrag vom Vorstand verlängert werden.
(3) Die Jungmitglieder können einen Sprecher wählen, er gehört dem erweiterten Vorstand an, gemäß § 12.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen mit besonderen Verdiensten um den Landesverband kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 7 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
(3) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muß jeweils zum Jahresende beim Vorstand eingegangen sein.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es grob gegen die Satzung oder die Verbandsinteressen verstoßen hat. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Das Mitglied kann innerhalb von 2 Monaten Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Entscheidung auf Ausschluß ist eine ²/3-Mehrheit erforderlich.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge oder Umlagen ein Jahr im Rückstand sind und ihren Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Erinnerung und Mahnung durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verband bekannte Adresse nicht nachkommen, aus der Mitgliederliste streichen.

§ 8 Beiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Mitglieder im Ruhestand, Beschäftigungslose und Jungmitglieder zahlen ein Viertel davon. Der Landesverband führt einen entsprechenden Jahresbeitrag pro Mitglied an den Bundesverband ab. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Jahresbeitrag ist jährlich innerhalb des ersten Quartals kostenfrei zu überweisen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitrittsmonat.
(3) Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte, sofern der Vorstand dies festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt hat.

V. Organe

§ 9 Organe

Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes. Ihr steht die oberste Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Bereiches der Kassenprüfer/-innen,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung des Vorstandsmitglieder, einschließlich Nachfolgekandidaten,
d) Ernennen von Ehrenmitgliedern,
e) Wahl der beiden Kassenprüfer/-innen und eines Vertreters/-in,
f) Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen,
g) Änderung der Satzung,
h) Ausschluß von Mitgliedern auf Antrag,
i) Beschlußfassung über den Anschluß an Dachorganisationen und den Austritt aus ihnen.
(2) Der Vorstand beruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand beruft zusätzlich Mitgliederversammlungen ein, wenn das Verbandsinteresse oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies fordern.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig.
(5) Zur Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen bestimmen die wahlberechtigten Mitglieder einen Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen. Der Vorstand kann auch im Block und/oder durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich zu diesem Wahlverfahren keine Gegenstimme erhebt .Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Kassenprüfer/-innen dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Voraussetzung ist, daß für jedes Amt mindestens ein/e Kandidat/-in zur Verfügung steht.
(8) Anträge über Satzungsänderungen, Beiträge und Umlagen sowie der Berufungsbeschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes müssen in jedem Fall Tagesordnungspunkte der Einladung sein.
(9) Der Schriftführer erstellt über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll, das der /die Vorsitzende und der /die Schriftführer/-in unterzeichnen. Es wird jedem Mitglied zur Kenntnis gebracht.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, davon einer aus dem Vollzug der Lebensmittelüberwachung,
c) dem /der Schatzmeister/-in,
d) dem/der Schriftführer/-in
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes, verwaltet das Verbandsvermögen, beruft Versammlungen ein und führt deren Beschlüsse durch. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann er in speziellen Angelegenheiten Sachkenner/-innen zur Beratung hinzuziehen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, beruft der erweiterte Vorstand nach § 12 einen Nachfolgekandidaten für den Rest der Amtsdauer.
(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die /den Vorstandsvorsitzende/ n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. In allen finanziellen Angelegenheiten muß der/die Schatzmeister/-in zustimmen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit mindestens dreier Vorstandsmitglieder.

§ 12 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand soll bestehen aus:
a) dem Vorstand nach § 11,
b) einem/einer Vertreter/in der Lebensmittelchemiker/-innen aus dem Ministerium,
c) je einem Mitglied aus den nicht im Vorstand vertretenen Untersuchungsämtern,
d) dem Sprecher der Jungmitglieder,
e) einem/einer Vertreter/-in der Lebensmittelchemiker/-innen aus der Lehrtätigkeit (Hoch- und Fachhochschulen),
f) den 2 Nachfolgekandidaten.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach Abs. (1) b - e werden von den Mitgliedern der jeweiligen Institutionen für eine Legislaturperiode delegiert.
(3) Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen.
(4) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder zusammen.

VI Schlußbestimmungen

§13 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig.
(2) Wird die Auflösung beschlossen, ist eine Vertrauensperson zu wählen, die die Liquidation durchführt. Bei Auflösung des Verbandes geht das Verbandsvermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, zu gleichen Teilen an die Landesregierungen von Berlin und Brandenburg über, die es ausschließlich für die Fortbildung der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst zu verwenden haben.

VII Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.01.1994 in Berlin beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft.

1. Änderungsfassung vom 19.11.1994
2. Änderungsfassung vom 09.11.1996
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