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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Satzung des Landesverbandes der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst Berlin - Brandenburg (LVL-BB)
I Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen "Landesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst Berlin - Brandenburg" (LVL-BB).
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst.
(4) Der Berufsverband wird als eingetragener Verein im Vereinsregister geführt.
II. Zweck und Aufgaben
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst der Länder Berlin und Brandenburg ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht gebundene, gemeinnützige Vereinigung. Eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Zweck und Aufgaben des Landesverbandes sind:
a) die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen der Mitglieder zu vertreten und zu fördern;
b) die Grundsatzfragen des Lebensmittelchemikerberufes gemeinsam mit dem Bundesverband zu bearbeiten;
c) die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu verbessern;
d) Erfahrungsaustausch, Abstimmung und Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet des Gesundheits-, des Umwelt- sowie des Verbraucherschutzes tätigen Behörden, Organisationen und Verbänden, insbesondere der Lebensmittelchemischen Gesellschaft, Fachgruppen der GDCH, zu fördern und zu pflegen; e) der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen zu aktuellen Problemen des ebensmittebezogenen Gesundheits- und Verbraucherschutzes zu geben.
III. Allgemeines
§ 3 Mitteilungsblatt und Geschäftsjahr
(1) Der Landesverband leistet Zuarbeit für die vom Bundesverband herausgegebenen "Lebensmittelchemiker-Mitteilungen".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Es gilt das Verbandsrecht.
IV. Mitgliedschaft
§ 4 MitgliederMitglieder können werden: (1)
Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst, (2)
Lebensmittelchemiker/-innen aus der Lehrtätigkeit (Hoch- und
Fachhochschulen), (3) wissenschaftlich ausgebildete Personen im
öffentlichen Dienst der Länder Berlin und Brandenburg mit abgeschlossener
und begonnener Ausbildung als "Fachwissenschaftler der Medizin" auf dem
Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungshygiene, die vor dem 03.10.1990 in
der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig waren, (4)
Berufskollegen/-innen, die in dem öffentlichen Dienst vergleichbaren
Einrichtungen tätig sind (Einzelheiten entscheidet der
Vorstand), (5) Personen nach Abs. 1 - 4 im Ruhestand.
§ 5 Jungmitglieder(1) Jungmitglieder können
werden: Studierende der Lebensmittelchemie, die die Hauptprüfung für
Lebensmittelchemiker Teil A absolviert haben. (2) Die
Jungmitgliedschaft ist längstens auf 3 Jahre begrenzt, sie kann auf Antrag
vom Vorstand verlängert werden. (3) Die Jungmitglieder können
einen Sprecher wählen, er gehört dem erweiterten Vorstand an, gemäß § 12.
§ 6 EhrenmitgliederPersonen mit besonderen Verdiensten um den
Landesverband kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluß der
Mitgliederversammlung ernannt.
§ 7 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über die Annahme des
Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. (2) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste,
Ausschluß oder Tod. (3) Die Austrittserklärung bedarf der
Schriftform und muß jeweils zum Jahresende beim Vorstand eingegangen
sein. (4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband
ausschließen, wenn es grob gegen die Satzung oder die Verbandsinteressen
verstoßen hat. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Das
Mitglied kann innerhalb von 2 Monaten Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die
Entscheidung auf Ausschluß ist eine ²/3-Mehrheit
erforderlich. (5) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der
Zahlung ihrer Beiträge oder Umlagen ein Jahr im Rückstand sind und ihren
Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Erinnerung und Mahnung durch
eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verband bekannte Adresse nicht
nachkommen, aus der Mitgliederliste streichen.
§ 8 Beiträge und Umlagen(1) Die Mitglieder entrichten
einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Mitglieder im
Ruhestand, Beschäftigungslose und Jungmitglieder zahlen ein Viertel davon.
Der Landesverband führt einen entsprechenden Jahresbeitrag pro Mitglied an
den Bundesverband ab. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. (2) Der Jahresbeitrag ist jährlich innerhalb des
ersten Quartals kostenfrei zu überweisen. Die Beitragspflicht beginnt mit
dem Beitrittsmonat. (3) Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr
mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte, sofern der
Vorstand dies festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt hat.
V. Organe
§ 9 OrganeOrgane des Landesverbandes sind: - die
Mitgliederversammlung - der Vorstand - der erweiterte Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung
ist das höchste Organ des Landesverbandes. Ihr steht die oberste
Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu. Sie hat folgende
Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und des Bereiches der Kassenprüfer/-innen, b) Entlastung
des Vorstandes, c) Wahl und Abberufung des Vorstandsmitglieder,
einschließlich Nachfolgekandidaten, d) Ernennen von
Ehrenmitgliedern, e) Wahl der beiden Kassenprüfer/-innen und eines
Vertreters/-in, f) Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen, g)
Änderung der Satzung, h) Ausschluß von Mitgliedern auf Antrag, i)
Beschlußfassung über den Anschluß an Dachorganisationen und den Austritt
aus ihnen. (2) Der Vorstand beruft jährlich eine
Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand beruft zusätzlich
Mitgliederversammlungen ein, wenn das Verbandsinteresse oder wenn
mindestens ¼ der Mitglieder dies fordern. (3) Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 4 Wochen vorher. (4) Die Mitgliederversammlung ist
bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig. (5) Zur Wahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen bestimmen die wahlberechtigten
Mitglieder einen Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in
getrennten, geheimen Wahlgängen. Der Vorstand kann auch im Block und/oder
durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich zu diesem Wahlverfahren keine
Gegenstimme erhebt .Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Kassenprüfer/-innen dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder
sein. (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Satzungsänderungen können nur mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. (7) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder können mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.
Voraussetzung ist, daß für jedes Amt mindestens ein/e Kandidat/-in zur
Verfügung steht. (8) Anträge über Satzungsänderungen, Beiträge
und Umlagen sowie der Berufungsbeschluß über den Ausschluß eines
Mitgliedes müssen in jedem Fall Tagesordnungspunkte der Einladung
sein. (9) Der Schriftführer erstellt über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ein Protokoll, das der /die Vorsitzende und der /die
Schriftführer/-in unterzeichnen. Es wird jedem Mitglied zur Kenntnis
gebracht.
§ 11 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus a) dem/der
Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, davon einer aus
dem Vollzug der Lebensmittelüberwachung, c) dem /der
Schatzmeister/-in, d) dem/der Schriftführer/-in (2) Der
Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes, verwaltet
das Verbandsvermögen, beruft Versammlungen ein und führt deren Beschlüsse
durch. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann er in speziellen
Angelegenheiten Sachkenner/-innen zur Beratung hinzuziehen. (3)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, beruft
der erweiterte Vorstand nach § 12 einen Nachfolgekandidaten für den Rest
der Amtsdauer. (4) Der Verband wird gerichtlich und
außergerichtlich durch die /den Vorstandsvorsitzende/ n und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten. In allen finanziellen Angelegenheiten muß
der/die Schatzmeister/-in zustimmen. (5) Der Vorstand ist
beschlußfähig bei Anwesenheit mindestens dreier Vorstandsmitglieder.
§ 12 Erweiterter Vorstand(1) Der erweiterte Vorstand soll
bestehen aus: a) dem Vorstand nach § 11, b) einem/einer Vertreter/in
der Lebensmittelchemiker/-innen aus dem Ministerium, c) je einem
Mitglied aus den nicht im Vorstand vertretenen Untersuchungsämtern, d)
dem Sprecher der Jungmitglieder, e) einem/einer Vertreter/-in der
Lebensmittelchemiker/-innen aus der Lehrtätigkeit (Hoch- und
Fachhochschulen), f) den 2 Nachfolgekandidaten. (2) Die
Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach Abs. (1) b - e werden von den
Mitgliedern der jeweiligen Institutionen für eine Legislaturperiode
delegiert. (3) Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, den
Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beraten und zu
unterstützen. (4) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens
einmal jährlich auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Verlangen von
mindestens drei seiner Mitglieder zusammen.
VI Schlußbestimmungen
§13 Auflösung des Verbandes(1) Die Auflösung des Verbandes
kann auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig. (2) Wird die
Auflösung beschlossen, ist eine Vertrauensperson zu wählen, die die
Liquidation durchführt. Bei Auflösung des Verbandes geht das
Verbandsvermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sachleistungen übersteigt, zu gleichen Teilen an die
Landesregierungen von Berlin und Brandenburg über, die es ausschließlich
für die Fortbildung der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst
zu verwenden haben.
VII InkrafttretenDie Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 15.01.1994 in Berlin beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
1. Änderungsfassung vom 19.11.1994 2. Änderungsfassung vom 09.11.1996
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