1 Jahr Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittelrechts

Podiumsdiskussion zum Thema: Beteiligung/Teilnahme der wissenschaftlichen Sachverständigen aus Untersuchungsämtern an der amtlichen Betriebsüberwachung

Im Rahmen der LVL-Mitgliederversammlung am 24. November 1998 in Duisburg-Rheinhausen diskutierten unter der Moderation von Prof. Dr. Michael Petz, Wuppertal, Dr. Manfred Geßler, MURL, Dr. Martina Poppe, Vet.- und Lebensmittelüberwachungsamt Kreis Soest, Renate Scherer, CVUA Münster und Dr. Georg Schneiders, CEL Recklinghausen, über die Auslegung und die Auswirkungen des 5. Absatzes unter Ziffer 1 der Verwaltungsvorschrift:

"Bei den Risikobeurteilungen, bei der Beurteilung und Bewertung der von den Betrieben eingerichteten Qualitätssicherungsmaßnahmen, bei Betriebsüberwachungen aus sonstigem besonderen Anlaß - insbesondere von mittleren und größeren Herstellungsbetrieben, Großhandelsunternehmen, Betrieben der Gastronomie und Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung - nimmt die fachlich zuständige wissenschaftlich ausgebildete Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LMBVG-NW teil. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls auch die in den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern vorhandenen wissenschaftlich ausgebildeten Personen zu beteiligen."

Die Auffassungen der Diskussionsteilnehmer sollen nachstehend für diejenigen Kollegen und Kolleginnen, die nicht teilnehmen konnten, in gekürzter, zusammengefaßter Form wiedergegeben werden.

Für Dr. Geßler besitzt die neue Verwaltungsvorschrift einen hohen Stellenwert. Es sei klar, daß die Hauptlast bezüglich der Betriebskontrollen bei den Lebensmittelkontrolleuren liege. Die Verwaltungsvorschrift sollte jedoch auch dem Trend entgegenwirken, die Personalkosten in der - zum Teil bereits budgetierten - Lebensmittelüberwachung ohne Rücksicht auf die Aufgabenerfüllung zu senken.

 

Hauptkriterium für die Betriebskontrollen sei die entsprechende Risikobeurteilung und die sich daraus ergebende Kontrollhäufigkeit. Die erstmalige Risikobeurteilung in bedeutenden Betrieben sei Aufgabe wissenschaftlich ausgebildeter Personen. Bei laufenden Kontrollen in Betrieben mit einem hohen Risiko bzw. in Großbetrieben sei zumindest von Zeit zu Zeit, insbesondere beim Vorliegen von Beanstandungen, die Teilnahme von wissenschaftlich ausgebildeten Personen notwendig. Betriebe, in denen hauptsächlich mikrobiologische Hygienerisiken bestünden, könne in der Regel ein Tierarzt abdecken.

Was die Beteiligung von Lebensmittelchemikern bei Betriebskontrollen angehe, seien zweierlei Aspekte zu berücksichtigen:

  • Zum einen sei bei der Überwachung von Betrieben in bestimmten Fällen lebensmittelchemischer Sachverstand  - ebenso wie tierärztlicher Sachverstand -gefordert, der über spezielle analytische Kenntnisse verfüge. Dies gelte insbesondere dann, wenn es um die Bewertung von Untersuchungen im Rahmen von Eigenkontrollmaßnahmen gehe. Dieser Sachverstand müsse in jedem Fall von den Untersuchungsämtern zur Verfügung gestellt werden.
  • Zum anderen sei bei der Beantwortung chemischer Fragen vor allem in Betrieben mit hohem Risiko und in Großbetrieben, die Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika oder sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, von Zeit zu Zeit, insbesondere bei Beanstandungen, die Mitwirkung eines Lebensmittelchemikers im Rahmen "normaler" Kontrollen notwendig. Diesen Sachverstand könne die Kreisordnungsbehörde im eigenen Überwachungsamt verfügbar machen, sie könne ihn ebenso bei den Chemischen Untersuchungsämtern anfordern (wobei die Finanzierung dieser Tätigkeit zwischen dem Träger des Untersuchungsamtes und den angeschlossenen Kreisen/kreisfreien Städten für das Überwachungsamt selbstverständlich vertraglich geregelt werden müsse). Die Landesregierung habe zu der Frage, woher der Sachverstand für die Überwachungsämter komme, bislang keine Stellung bezogen und werde dies auch künftig nicht tun.

In der Diskussion blieb die Frage, woher der lebensmittelchemische Sachverstand kommen oder wo er angesiedelt sein soll, im Überwachungs- oder im Untersuchungsamt, letztlich offen. Hinsichtlich des diesbezüglichen Personalbedarfs wies Dr. Geßler zur Orientierung auf die Begründung zum Landes-Lebensmittelvollzugsgesetz hin, wo eine Zahl von einem Lebensmittelchemiker pro 1 Mio. Einwohner genannt ist. Dies ließe sich jedoch nicht genauer auf die einzelne Kreisordnungsbehörde bezogen festschreiben.

 

Die Entscheidung, welcher Sachverständige an welcher Kontrolle teilnimmt, liege beim Überwachungsamt. Es sei jedoch legitimer Auftrag für Untersuchungsämter, die Beteiligung einzufordern. Wenn es Probleme gebe, sei es auch Aufgabe der Bezirksregierung, hier fachaufsichtlich tätig zu werden.

Dr. Geßler wies außerdem auf eine gerade durchgeführte Umfrage des MURL zur Beteiligung von wissenschaftlichen Sachverständigen aus Untersuchungsämtern hin. Die Antworten reichten von der Mitteilung über Einsatz in erforderlichem Umfang bis zu der Aussage "Die Beteiligung ist nicht nötig" oder "Die Beteiligung (von Lebensmittelchemikern) ist (aus Personalmangel) nicht möglich". Ein Schwerpunkt werde es für das Ministerium im Jahr 1999 sein, dies genauer zu hinterfragen.

Dr. Poppe ist als Tierärztin im Vet.- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Soest tätig. Sie leitet aus dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Vollzugsgesetz NRW, § 2 Abs. 1, ab, daß die Federführung in der Lebensmittelüberwachung beim wissenschaftlich ausgebildeten Personal liege, welche Disziplin das auch immer sei. Bei dem zur Diskussion stehenden Absatz der Verwaltungsvorschrift begrüße sie vor allem die offene Formulierung, die es ermögliche, flexibel auf aktuelle Erfordernisse zu reagieren.

Für sie reiche bei normalen Kontrollen, insbesondere Hygienekontrollen, aufgrund der mikrobiologischen Vorbildung tierärztlicher Sachverstand aus. Anders sei es zum Beispiel bei Kosmetik- oder Spirituosenbetrieben, insbesondere wenn sich aufgrund von Gutachten oder durch Betriebskontrollen Probleme ergeben hätten.

Aus ihrer Sicht kann auch aus dem Untersuchungsamt eine Begehung angefordert werden, wenn die Notwendigkeit, z.B. aus der Untersuchung, erkannt wird. Dies werde von den Lebensmittelchemikern aus dem Untersuchungsamt Hamm auch so gehandhabt.

Scherer und Dr. Schneiders verbinden aus der Sicht der Untersuchungsämter mit der Verwaltungsvorschrift neue Erwartungen, die bisher nicht erfüllt worden seien. Notwendig und gewollt sei eine neue Qualität der Überwachung, die sich in einer stärkeren Beteiligung des fachlich zuständigen wissenschaftlichen Personals zeigen müßte, z.B. zur Bewertung betriebseigener Maßnahmen, neuer Produkte und zur Anwendung vieler neuer Vorschriften. Weitere Notwendigkeiten ergäben sich bei der Beurteilung der technologischen Wirksamkeit von Zusatzstoffen, von Rezepturen oder neuen Technologien.

 

Beide Untersuchungsämter hätten den ihnen angeschlossenen Überwachungsämtern jeweils 30 Mann-Tage pro Jahr für die Beteiligung von wissenschaftlichen Sachverständigen angeboten, die bisher praktisch nicht angenommen worden seien. Wenn andererseits von seiten des Untersuchungsamtes konkrete Wünsche für Betriebskontrollen geäußert werden, würden diese von den Überwachungsämtern aber nicht abgeblockt.

Das Angebot der Untersuchungsämter Münster und Recklinghausen wird von Dr. Geßler sehr interessiert aufgenommen und er bedauert offensichtlich zugleich die fehlende Resonanz.

Die Lebensmittelchemiker der Untersuchungsämter beklagten, daß sie oftmals erst dann hinzugezogen würden, wenn es praktisch zu spät sei und es um eine Betriebsschließung oder eine ähnlich gravierende Entscheidung gehe.

Nach Auffassung von Dr. Schneiders müßten Lebensmittelchemiker im Normalfall im Überwachungsamt vorhanden sein, dies entnehme er der Verwaltungsvorschrift. Wenn für die normalen Kontrollen Lebensmittelchemiker aus den Untersuchungsämtern angefordert würden, sei zu überlegen, ob dies nicht zukünftig kostenpflichtig werden müsse; schließlich unterlägen sie als Untersuchungsamt einer Kosten- und Leistungsrechnung. Die Überwachungsämter könnten sich doch nicht kostenlos des Personals, das sie eigentlich selbst vorhalten müßten, aus den Untersuchungsämtern bedienen!

Schließlich wurde festgestellt, daß es für die Sachverständigen in den Untersuchungsämtern zur effizienten Erfüllung ihrer Untersuchungsaufgaben unbedingt notwendig ist, durch Betriebsbegehungen auf dem aktuellen technologischen Stand zu bleiben und dadurch Anregungen für sinnvolle Untersuchungsziele zu erhalten.

Es wurde deutlich darauf hingewiesen, daß es für die Sachverständigen in den Untersuchungsämtern aufgrund der angespannten finanziellen Lage und der entsprechend knappen Personaldecke zunehmend schwieriger wird, neben der Tätigkeit im Untersuchungsamt auch noch Außendienstaufgaben wahrzunehmen. Dies wurde auch aus dem Auditorium bekräftigt.

Prof. Dr. Petz zieht die Quintessenz, daß es möglich sei, noch bestehende Grenzen zu überwinden, wenn von beiden Seiten der Wille dazu vorhanden sei. Es sei sicher schon viel gewonnen, wenn die Verwaltungsvorschrift so angegangen werde.

Die Diskussion hat gezeigt, daß es sich bei diesem Absatz aus der Verwaltungsvorschrift um einen wichtigen Teilaspekt der Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen handelt, der in der Praxis bisher kaum umgesetzt wird. Zum Teil ergeben sich daraus auch neue bzw. weitere Fragen, mit denen sich der LVL-Vorstand in Zukunft auseinandersetzen wird.

Hildegard Rennebaum, Annette Neuhaus

 

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