Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Tagungsbericht aus Dresden

Grußwort von Herrn Dr. Hölzel, Bundesministerium für Gesundheit

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

zunächst einmal möchte ich mich sehr herzlich für die Einladung zur Jahreshauptversammlung des BLC bedanken und Ihnen allen auch die Grüße von Herrn Staatssekretär Erwin Jordan übermitteln, der in Ihrem Programm zwar angekündigt, aber leider verhindert ist. Meine Damen und Herren, die Lebensmittelchemie hat im Verbraucherschutz einen besonderen Stellenwert. Sie hat die Aufgabe, den Verbraucher sowohl vor gesundheitlichen Gefahren, die von Lebensmitteln ausgehen können, als auch vor Täuschung und Irreführung zu schützen. Dabei ist der gesundheitliche Verbraucherschutz - wie wir ihn verstehen - mit seinen vorbeugenden Maßnahmen ein besonders sensibler Bereich.

Grundsätze eines vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes: Die Stärkung des vorsorgenden Gesundheits- und Verbraucherschutzes ist auch das erklärte Ziel der Bundesregierung. Das wurde in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen deutlich gemacht. Gesundheitlicher Verbraucherschutz muss also verbeugend bereits im Vorfeld konkreter Gefährdungen greifen. Je besser dies gelingt, umso weniger wird es zu konkreten gesundheitlichen Gefährdungen kommen. Dabei wird es selbstverständlich keine hundertprozentige Sicherheit, kann es kein "Null-Risiko" geben. Andererseits darf aber mit Maßnahmen nicht gewartet werden, bis der letzte wissenschaftliche Beweis einer Gesundheitsgefährdung erbracht ist. Das ist der Grundgedanke des Prinzips des vorsorgenden Gesundheitsschutzes oder des "Vorsorgeprinzips" oder des sogenannten "precautionary principles", wie es gegenwärtig international und supranational diskutiert wird.

Wohin es führt, wenn das Vorsorgeprinzip nicht ernst genommen wird, hat ja das Beispiel BSE in Großbritannien gezeigt. Entsprechend dem Vorsorgegedanken hätten - in Anbetracht des möglichen übergroßen Risikos - Maßnahmen bereits viel früher ergriffen werden müssen. Maßnahmen sind entsprechend dem Vorsorgegedanken bereits dann zu ergreifen, wenn Unsicherheiten in der wissenschaftlichen Bewertung des Risikos bestehen oder wenn die für die Bewertung des Risikos erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen unzureichend sind. Die unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips zu ergreifenden staatlichen Maßnahmen können dabei von einem Verbot über Beschränkungen bis hin zur Kenntlichmachung des Restrisikos reichen. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, hängt maßgeblich von der wissenschaftlichen Risiko-Bewertung, jedoch auch von weiteren Faktoren, zum Beispiel aus den Bereichen des Umweltschutzes, der Biotechnologie oder der Tiergesundheit, ab. Auch berechtigte Interessen der Verbraucher sind bei der Entscheidung über staatliche Maßnahmen einzubeziehen. Damit stellt sich die Frage nach der Rolle der Wissenschaft in dem Entscheidungsprozess sowie die Frage nach dem Ausmaß, in dem sonstige relevante Faktoren zu berücksichtigen sind.

Diese Frage wird bei der Festlegung internationaler Standards im Codex Alimentarius seit Jahren kontrovers diskutiert. Während sich Staaten wie insbesondere die USA, Kanada, Neuseuland und Südafrika dezidiert gegen eine Anwendung des Vorsorgegedankens als weiterer relevanter Faktor neben der wissenschaftlichen Risikobewertung wenden, sich für eine Beschränkung des Codex Alimentarius auf ausschließlich wissenschaftliche Aspekte einsetzen und die auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Risikobewertung als im Prinzip allein maßgebend für die Festlegung der Codex-Standards betrachten, ist die Europäische Union nunmehr der einheitlichen Auffassung - und das haben wir während der Deutschen Präsidentschaft geschafft - dass auch das Vorsorgeprinzip einen Einfluss auf die Entscheidungen im Codex haben muss. Bekanntlich war der Vorsorgegedanke nicht von Anfang an ein in der Europäischen Gemeinschaft akzeptierter Grundsatz. Nach dem anfangs wenig vorsorglichen Umgang mit BSE findet er aber zunehmend Berücksichtigung bei der Erarbeitung gemeinschaftrechtlicher Regelungen, bedarf aber noch der grundsätzlichen Verankerung im Gemeinschaftsrecht. Hierfür werden wir uns bei den anstehenden Beratungen über eine EG-Richtlinie mit allgemeinen Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers - die Europäische Kommission hat diese nunmehr für das 1. Halbjahr 2000 angekündigt - mit Nachdruck einsetzen.

Deutschland hat sich immer dafür ausgesprochen, dass dort, wo es um den vorsorgenden Verbraucherschutz geht, keine Kompromisse gemacht werden. Das gilt vor allem, wenn Säuglinge und Kleinkinder betroffen sind. Ihr empfindlicher Organismus ist besonders auf eine sichere, d.h. möglichst rückstandsfreie Nahrung angewiesen. Erfreulich war es deshalb, als im Frühjahr diesen Jahres in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für Pestizidrückstände in Säuglings- und Kleinkindernahrungen ein Höchstgehalt von 0,01mg/kg festgesetzt wurde. Bekanntlich kam es auf Grund dieser in Deutschland bereits seit Jahren geltenden Regelung für diese Schadstoffe im Frühjahr 1994 zu Beanstandungen von Gläschenkost eines spanischen Herstellers. Die Europäische Kommission reagierte hierauf mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Grenzwert als gemeinschaftliche Bestimmung macht den auch bei der Europäischen Kommission eingesetzten Prozess des Umdenkens zugusten des Vorsorgeprinzips deutlich.

Ein weiteres Beispiel sind die im Frühjahr 1999 in Kraft getretenen EU-Richtlinien zur Bestrahlung von Lebensmitteln. Diese werden dem Vorsorgegesichtspunkt durchaus ebenfalls gerecht. Neben einer auf Gewürze und Kräuter beschränkten Zulassung der Bestrahlung enthalten sie Vorschriften für die Kennzeichnung bestrahlter Lebensmittel. Nicht nur verpackte Lebensmittel, sondern auch lose verkaufte Lebensmittel müssen den Hinweis "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" enthalten. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch, wenn eine bestrahlte Zutat verwendet wird. Damit können die Verbraucher selber entscheiden, ob sie bestrahlte Lebensmittel kaufen wollen oder nicht, d.h., ob sie das - wenngleich aufgrund der besonders intensiven wissenschaftlichen Untersuchungen unbedeuteten - Restrisiko in Kauf nehmen wollen oder nicht. Das letzte Beispiel zeigt, dass die Kennzeichnung bzw. die Kenntlichmachung von Veränderungen oder der Behandlung eines Lebensmittels als eine Maßnahme im Rahmen des Vorsorgeprinzips mit seinen zu berücksichtigenden anderen Faktoren eine immer größere Rolle spielt. Ein weiteres Beispiel sind die im Rahmen der sogenannten Novel-Food-Verordnung in der EU festgelegten Kennzeichnungsbestimmungen für neuartige Lebensmittel, auf die ich aber nicht näher eingehen möchte. Im deutschen Lebensmittelrecht ist das Prinzip des vorbeugenden Gesundheitsschuztzes - in Teilbereichen wie bei der Verwendung von Zusatzstoffen, bei der Herstellung von Lebensmitteln oder der Bestrahlung von Lebensmitteln seit Jahren durch das Verbotsprinzip - gesetzlich verankert. Ihnen als Experten auf diesem Rechtsgebiet brauche ich das ja nicht näher darzulegen. In beiden Fällen ist übrigens auch eine Kenntlichmachung der zugelassenen Zusatzstoffe bzw. zugelassenen Bestrahlung in § 16 LMBG sogar gesetzlich festgelegt.

Meine Damen und Herren, in einem Europa der offenen Grenzen, wie wir es nun einmal haben, kann Verbraucherschutz, wie wir ihn verstehen, nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet werden. Uns wird das im Ministerium fast täglich vor Augen geführt durch die eingehenden Anträge auf Erteilung einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zwar rechtmäßig hergestellt oder im Verkehr sind, jedoch den zum Schutz der Gesundheit des Verbrauchers erlassenen deutschen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Allgemeinverfügungen sind zu erteilen, wenn die wissenschaftliche Prüfung des Antrages keine zwingenden Gründe des Gesundheitsschutzes i.S. Artikel 28 - 30 EGV (früher Artikel 30 - 36 EGV), die dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Deutschland entgegenstehen, ergeben hat.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat bisher über 150 dieser Verfügungen mit allgemeiner Wirkung im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wobei die Mehrzahl das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungssmitteln betraf. Dies belegt den besonderen Harmonisierungsbedarf in diesem Bereich. Leider ist nach anfänglichen Bemühungen bei der Europäischen Kommission seit einiger Zeit ein Stillstand in den Vorbereitungen eingetreten.

Das BMG bereitet daher gegenwärtig eine nationale Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel vor. Der Verordnungsentwurf ist gemäß den Gemeinschaftsregeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Kommission muss sich im Rahmen des Notifizierungsverfahrens festlegen, inwieweit sie an der Harmonisierung dieses Bereiches festhält und in welchem Zeitraum sie beabsichtigt, einen Vorschlag für gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über Nahrungsergänzungsmittel vorzulegen. Mit der Notifizierung der deutschen Vorschrift können wir daher Druck auf die Entscheidungsfindung der Kommission machen. Der Verordnungsentwurf wird in der nächsten Woche den Ressorts zur Abstimmung, den am Verordnungsverfahren zu beteiligenden Kreisen voraussichtlich noch in diesem Monat zur Stellungnahme zugesandt werden. Die Anhörungsbesprechungen werden gemäß unserer Planung Anfang Dezember stattfinden. Ich möchte daher auf den Entwurf nur in den Grundzügen eingehen. Die Verordnung wird vor allem eine für ihren Anwendungsbereich verbindliche Begriffsbestimmung für Nahrungsergänzungsmittel enthalten. Damit wird sie einem allgemeinen Anliegen entsprechen, das auch der BLC in dem mit Staatssekretär Jordan am 07. Juni 1999 geführten Gespräch vorgebracht hat. DieBegriffsbestimmung wird sich eng an die vom ALS erarbeitete Definition für Nahrungsergänzungsmittel anlehnen. Soweit zum Verordnungsentwurf in Kürze.

Sie mögen ersehen, dass mit der Weiterentwicklung des Lebensmittelrechts auch auf diesem Gebiet wieder weitere Anforderungen an den Lebensmittelchemiker gestellt werden. Schwerpunkt wird dabei auch hier der gesundheitliche Verbraucherschutz sein, wenngleich gerade auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel weitere und verstärkte Anstrengungen erforderlich wären, um den Verbraucher vor Täuschung und Irreführung zu schützen. Ich möchte daher meine Ausführungen mit denselben Worten wie anlässlich ihrer letztjährigen Jahreshauptversammlung schließen: Sie haben weiterhin viel zu tun, um den Verbraucherschutz auf einem hohen Niveau zu halten.

Grußwort von Prof. Dr. Henle, TU Dresden

Prof. Henle überbrachte die Grüße aus Lehre und Forschung und nutzte gleichzeitig die Gelegenheit, den anwesenden Kollegen und Gästen das Lebensmittelchemische Institut der TU Dresden näher vorzustellen. Sein Vortrag ist im Heft abgedruckt. OK
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