Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Betriebsinspektion und Probenahme
-die amtliche Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen

ein Vortrag von Herrn Dr. W. Frede, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich der Jahreshauptversammlung des BLC am 09.10.99 in Dresden

Die Veränderungen in der Wirtschaft und des Handels, die infolge der Verwirklichung des Binnenmarktes eingesetzt haben, sowie die gemeinschaftsrechtlichen Überwachungsvorschriften haben Auswirkungen auf den Vollzug der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegen-ständeüberwachung. Das betrifft die Inspektionen von lebensmittelherstellenden Betrieben sowie die Entnahme und Untersuchung von Lebensmittelproben. Die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Deutschland ist Aufgabe der 16 Bundesländer. Jedes Bundesland kann auf Basis der Rechtslage einen anderen Weg gehen, das Ziel ist gleich, die Verbraucherschaft vor gesundheitlichen Gefahren sowie Irreführung und Täuschung zu schützen.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes und die sich daraus ergebenden Auswirkungen fordert ein Nachdenken über bisherige Strukturen und Vorgehensweisen heraus, bietet damit die Chance, neue Wege zu suchen. Angesichts knapper Ressourcen in den öffentlichen Kassen sollten zunächst aber alle möglichen rechtlichen und systembedingten Gestaltungsräume genutzt werden.

Grundlagen

Grundlagen für eine Betrachtung des Themas der Rolle des lebensmittelchemischen Sachverstandes bei Betriebsinspektionen finden sich im Gemeinschaftsrecht und in nationalen Regelungen.
  1. Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
    EG-Richtlinien für einheitliche Überwachungsvorschriften, z.B.
    • RL 89/397/EWG (amtliche Lebensmittelüberwachung) mit Regelungen für die Bereiche Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände. Hervorzuheben sind Art. 5 (Überwachungstätigkeiten) und Art. 6 (Inspektionsumfang).
    • RL 93/43/EWG (Lebensmittelhygiene) als Ergänzung der Richtlinie 89/397/EWG. Hervorzuheben sind Art. 3 (HACCP-Grundsätze), Art. 5 (Leitlinien für eine gute Hygienepraxis), Art. 6 (Normenserie EN 29000) und Art. 8 (Verantwortung der Lebensmittelüberwachungsbehörden).
    • RL 93/99/EWG (zusätzliche Maßnahmen, amtliche Lebensmittelüberwachung) als Ergänzung der Richtlinie 89/397/EWG. Hervorzuheben sind Art. 2 (umfassende fachliche Kompetenz der Lebensmittelüberwachung) und Art. 5 (Bewertung der Lebensmittelüberwachungssysteme durch die EU-Kommission).
  2. Nationale Grundlagen
    • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht (z.B. LMBG, LMHV)
    • Beschluß des Bundesrates (150/92) zur Ausfüllung des Art. 5 der RL 89/397/EWG, mit einem Vorschlag für Mindestkontrollfrequenzen.
  3. Landesrechtliche Bestimmungen
    In den Bundesländern ist der Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung durch landesrechtliche Durchführungsbestimmungen (z.B. zu Probenahme, Probenplanung, Betriebsinspektionen durch Inspektionsteams o.a. personellen Anforderungen) geregelt.
    Neuere Bestimmungen sind z.B. erlassen in:
    • Bayern: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen, und Gesundheit vom 11.2.1999 (Vollzugshinweise).
    • Niedersachsen: Durchführungsbestimmungen zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Weingesetzes und anderer lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (RdErl. d. ML vom 5.8.1998).
    • In Nordrhein-Westfalen ist der Überwachungsauftrag im Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechtes (LMBVG - NW) näher konkretisiert. Zuständig für die Überwachung nach dem LMBG und den sonstigen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechtes sind grundsätzlich die Kreisordnungsbehörden ("Lebensmittelüberwachungsamt") der 54 Kreise und kreisfreien Städte. Die Proben werden in 4 staatlichen und 20 kommunalen Untersuchungsämter geprüft. Gestützt u.a. auf § 46 LMBG und § 13 LMBVG-NW wurde die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts - Bereich Betriebsüberwachung / Proben - (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1.11.1997) erlassen.

Die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (VV-NW)

Fachliche Grundlagen für die VV-NW

Die unter 2 dargestellten Grundlagen stellten auch die fachliche Basis für die Entwicklung der VV-NW dar. Die Risikobewertung als Grundlage zur Festlegung der Überwachungshäufigkeit wurde in Anlehnung an Code of Practice 8 (Food Standards Inspections) und 9 (Food Hygiene Inspections), Bestandteil des englichen Food Safty Act 1990, entwickelt.

Amtliche Betriebsüberwachung - Durchführung

Zur Festlegung von Überwachungsghäufigkeiten und -tiefen ist für alle Betriebe (Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände) eine Risikobeurteilung (Punkbewertung) nach der Anlage zur VV-NW durchzuführen. Bei der Planung und Durchführung von Betriebsüberwachungen sind die wissenschaftlich und nicht wissenschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter der zuständigen Dienststellen entsprechend ihrer Qualifikation zu beteiligen.

Bei den Risikobeurteilungen, bei der Beurteilung und Bewertung der von den Betrieben eingerichteten Qualitätssicherungsmaßnahmen, bei Betriebsüberwachungen aus sonstigem besonderen Anlaß - insbesondere von mittleren und größeren Betrieben - nehmen fachlich zuständige, wissenschaftlich ausgebildete Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachungsbehörden teil. Erforderlichenfalls sind die wissenschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter der Untersuchungsämter zu beteiligen. Das gilt insbesondere für Lebensmittelchemiker/innen, die i.d.R. in den Lebensmittelüberwachungsämtern nicht unmittelbar vertreten sind. Das gilt aber natürlich auch für Tierärzte aus den Untersuchungsämtern, wenn deren Untersuchungsamt-Sachverstand benötigt wird.

Amtliche Betriebsüberwachung - Bewertung der Betriebe

Die Überwachungshäufigkeit wird u.a. durch folgende Faktoren ("Risiko"-Bereich von der Wertminderung bis zur Gesundheitsgefahr) beeinflußt:
  • Risiko durch die Produktgruppe (Produkte mit hohem/ mittlerem/ geringem Risiko chemischer oder mikrobiologischer Art)
  • Bedeutung der Betriebe (regional/überregional)
  • Betriebliche Voraussetzungen
  • Praktische Betriebsführung (z.B. fachliche Kompetenz, Eigenkontrollen)
  • Qualitätssicherungssystem
Die Überwachungsschwerpunkte liegen für in NRW hergestellte Produkte auf der Herstellerseite, für nicht in NRW hergestellte Produkte auf der Handelsseite.

Probenzahl

Die Gesamtzahl der zu entnehmenden Proben richtet sich zunächst nach dem o.a. Bundesratsbeschluß 150/92 (5 Proben Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände je 1.000 Einwohner). Da der Bundesratsbeschluß zur Ausfüllung des Artikels 5 der EG-Überwachungsrichtlinie dient, diese Richtlinie aber nur für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände gilt, kommen aber noch 0,7 Proben sonstige Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabak und Wein je 1.000 Einwohner hinzu. Koordinierung und Probenverteilung sind in der VV-NW beschrieben.

Überwachung und Untersuchung

Die Probenuntersuchung ist integraler Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Kriterien für Betriebsüberwachungen ergeben sich u.a. aus Art. 6 der RL 89/397/EWG und § 41 LMBG. Aus diesen Kriterien läßt sich die fachlich erforderliche Kompetenz zur Bewertung der naturwissenschaftlichen, technologischen und rechtlichen Aspekte ableiten.

Allgemeine Kriterien für eine angemessene Untersuchungstiefe von Proben sind in der VV-NW beschrieben (u.a. Beachtung von Rechtsnormen, Veränderungen durch Transport und Lagerung, Hinweise aus Literatur und Verbraucherschaft, Erfahrungen aus Betriebsüberwachungen). Besonders die Erfahrungen, die durch die Betriebsüberwachungen hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit betrieblicher Eigenkontrollen (z.B. auch Vertrauen in Zertifikate, Untersuchungsmethoden) gewonnen werden, haben Einfluß auf die Untersuchungstiefe und -breite der Proben.

Bei besonderen Betriebsüberwachungen ist die Teilnahme zuständiger wissenschaftlich ausgebildeter Personen fachlich erforderlich.

Schlussbetrachtung

Die VV-NW ist an die Verwaltung gerichtet, die Wirtschaft kann nicht gegen die VV-NW verstoßen. Die VV-NW beschreibt ein Stück Qualitätssicherung für die Lebensmittelüberwachung. Besondere Schulungen sind hinsichtlich Qualitätsmanagement und Umgang mit Normen erforderlich. Daher werden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen mit lebensmittelchemischen und tierärztlichen Kollegen durchgeführt.

Der gemeinschaftsrechtliche und ganzheitliche Ansatz der Lebensmittelüberwachung, der Lebensmittelhygiene und der erforderlichen Kompetenz der Behörden machen es notwendig, dass Kontrollen der Eigenkontrolle im Rahmen von Betriebsinspektionen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung mit allen erforderlichen Fachdisziplinen nund damit auch mit Lebensmittelchemiker)/innen durchzuführen sind.


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