Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
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Nachrichten aus den Landesverbänden und Fachgruppen

Nordrhein- Westfalen

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts

Am 1. Januar 1998 ist in Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts in Kraft getreten. Sie wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Einige Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift sind besonders bemerkenswert.

Neu ist zum Beispiel ein Schema zur Risikobeurteilung von Betrieben, mit dessen Hilfe die notwendige Überwachungshäufigkeit (in Abständen zwischen 2 und 24 Monaten) ermittelt werden soll (siehe Risikobeurteilung).

Zu den Aufgaben der wissenschaftlich ausgebildeten Personen und deren Verhältnis zu den Lebensmittelkontrolleuren wird folgendes festgelegt:

"Soweit es fachlich geboten ist, müssen Betriebsüberwachungen und Probenahmen im Einvernehmen mit den in § 2 Abs.1 Satz 1 LMBVG-NW genannten wissenschaftlich ausgebildeten Personen (Anm.: Tierärzte/-innen, Lebensmittelchemiker/-innen und Ärzte/-innen) geplant und durchgeführt werden.

Bei den Risikobeurteilungen, bei der Beurteilung und Bewertung der von den Betrieben eingerichteten Qualitätssicherungsmaßnahmen, bei Betriebsüberwachungen aus sonstigem besonderen Anlaß - insbesondere von mittleren und größeren Herstellungsbetrieben, Großhandelsunternehmen, Betrieben der Gastronomie und Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung - nimmt die fachlich zuständige wissenschaftlich ausgebildete Person im Sinne des §2 Abs. 1 Satz1 LMBVG-NW teil. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls auch die in den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern vorhandenen wissenschaftlich ausgebildeten Personen zu beteiligen.

Die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure unterliegen bei der Durchführung von Betriebsüberwachungen der fachlichen Aufsicht durch die in §2 Abs. 1 Satz 1 LMBVG-NW genannten wissenschaftlich ausgebildeten Personen der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde."

In einer Podiumsdiskussion anläßlich der LVL-Mitgliederversammlung im November 1998 soll die Auslegung dieser Vorgaben näher beleuchtet werden.

Die Probenuntersuchung wird als "integraler Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung" betrachtet.

"Jährlich sind 5 amtliche Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegnständen und 0,7 amtliche Proben von Kosmetika, Tabakerzeugnissen, sonstigen Bedarfsgegenständen und Wein je 1.000 Einwohnerinnen/Einwohner zu entnehmen und zu untersuchen."

Die Proben sind wie folgt auf die Untersuchungseinrichtungen zu verteilen:

  • 27,5% der amtlichen Proben werden von den Staatl. Veterinäruntersuchungsämtern,
  • 72,5% von den Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämtern untersucht.

Für einen Teil dieser Proben (bis zu 70%) soll von den Beiligten (Überwachungs- und Untersuchungsämter) im voraus ein Probenplan erstellt werden. Der übrige Anteil steht für außerplanmäßige Probenahmen zur Verfügung. Innerhalb eines Regierungsbezirks soll angestrebt werden, die Planproben nach einer Vorgabe auf die einzelnen ZEBS-Warenobergruppen zu verteilen.

Zum Untersuchungsumfang wird folgendes ausgeführt:
"Die Untersuchung von Proben ist mit einer angemessenen Tiefe (z.B. sensorische, chemisch-physikalische, mikrobiologische und histologische Untersuchungen) vorzunehmen. Insbesondere sind dabei zu beachten

  • die in Rechtsnormen vorgegebenen Kriterien hinsichtlich Zusammensetzung, Höchstmengen für Rückstände und Kontaminanten,
  • die Vorgaben der Lebensmittelüberwachungsämter und der Fachaufsicht,
  • die durch Transport und Lagerung verursachten Veränderungen vor allem bei Proben, die nicht aus dem unmittelbaren Einzugsbereich stammen,
  • die sich aus der Kennzeichnung ergebenden Kriterien,
  • die sich aus Betriebsüberwachungen, Literatur und sonstigen Hinweisen ergebenden Kriterien und
  • Hinweise aus der Verbraucherschaft."

Daraus läßt sich schlußfolgern, daß die Sachverständigen der Untersuchungsämter letztendlich die Verantwortung für den Untersuchungsumfang tragen.

Die Lebensmittelüberwachungsämter werden aufgerufen, die Produkte der bei ihnen ansässigen Herstellerbetriebe besonders sorgfältig und intensiv zu überwachen und - demgegenüber - Produkte aus anderen Teilen des Bundeslandes in der Regel nur noch auf Veränderungen durch Lagerung und Transport zu überprüfen.

Eine Privatisierung der amtlichen Lebensmitteluntersuchung wird mit dieser Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen und privatwirtschaftliche Untersuchungen in Einrichtungen der amtlichen Lebensmitteluntersuchung stark eingeschränkt:

"Die amtliche Lebensmitteluntersuchung wird in staatlichen und/oder kommunalen Einrichtungen vorgenommen. Dieser Einrichtungen bedienen sich die zuständigen Behörden grundsätzlich in allen Fällen. Die Beauftragung anderer Untersuchungseinrichtungen ist nur in Ausnahmefällen gestattet, z.B. bei Spezialuntersuchungen, die in den genannten Ämtern nicht durchgeführt werden können. ansonsten ist die Durchführung von Untersuchungen durch Private nicht zulässig.

Privatwirtschaftliche Untersuchungen und Sachverständigentätigkeiten amtlicher Untersuchungseinrichtungen im Bereich der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände stehen nicht im Einklang mit der Unabhängigkeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung und sind deshalb nicht zulässig."

Die Verwaltungsvorschrift ist insofern zu begrüßen, als sie endlich einige wichtige Punkte, wie Probenzahl, die Probenverteilung auf die verschiedenen Untersuchungseinrichtungen oder auch die Untersuchungen durch Private oder für Dritte, verbindlich regelt.

Das Risikobeurteilungsschema ist zunächst sehr kritisch und mit Vorbehalten aufgenommen worden, wie vielleicht nicht anders zu erwarten war. Die Diskussionen dazu haben zudem gezeigt, daß einige Formulierungen überdacht und korrigiert werden sollten, um eine möglichst einheitliche Interpretation und Handhabung zu gewährleisten. Insgesamt jedoch dürfte dieser neue Weg, zu nachvollziehbaren und sinnvollen Überwachungsfrequenzen zu gelangen, einen interessanten Lösungsvorschlag bieten, auch für die Lebensmittelüberwachung außerhalb Nordrhein-Westfalens. Annette Neuhaus, Detmold


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