Nachrichten aus den Landesverbänden und FachgruppenNordrhein- WestfalenAm 1. Januar 1998 ist in Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts in Kraft getreten. Sie wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Einige Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift sind besonders bemerkenswert. Neu ist zum Beispiel ein Schema zur Risikobeurteilung von Betrieben, mit dessen Hilfe die notwendige Überwachungshäufigkeit (in Abständen zwischen 2 und 24 Monaten) ermittelt werden soll (siehe Risikobeurteilung). Zu den Aufgaben der wissenschaftlich ausgebildeten Personen und deren Verhältnis zu den Lebensmittelkontrolleuren wird folgendes festgelegt:
"Soweit es fachlich geboten ist, müssen Betriebsüberwachungen und Probenahmen im Einvernehmen mit den in § 2 Abs.1 Satz 1 LMBVG-NW genannten wissenschaftlich ausgebildeten Personen (Anm.: Tierärzte/-innen, Lebensmittelchemiker/- In einer Podiumsdiskussion anläßlich der LVL-Mitgliederversammlung im November 1998 soll die Auslegung dieser Vorgaben näher beleuchtet werden. Die Probenuntersuchung wird als "integraler Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung" betrachtet. "Jährlich sind 5 amtliche Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegnständen und 0,7 amtliche Proben von Kosmetika, Tabakerzeugnissen, sonstigen Bedarfsgegenständen und Wein je 1.000 Einwohnerinnen/Einwohner zu entnehmen und zu untersuchen." Die Proben sind wie folgt auf die Untersuchungseinrichtungen zu verteilen:
Für einen Teil dieser Proben (bis zu 70%) soll von den Beiligten (Überwachungs- und Untersuchungsämter) im voraus ein Probenplan erstellt werden. Der übrige Anteil steht für außerplanmäßige Probenahmen zur Verfügung. Innerhalb eines Regierungsbezirks soll angestrebt werden, die Planproben nach einer Vorgabe auf die einzelnen ZEBS-Warenobergruppen zu verteilen. Zum Untersuchungsumfang wird folgendes ausgeführt:
Daraus läßt sich schlußfolgern, daß die Sachverständigen der Untersuchungsämter letztendlich die Verantwortung für den Untersuchungsumfang tragen. Die Lebensmittelüberwachungsämter werden aufgerufen, die Produkte der bei ihnen ansässigen Herstellerbetriebe besonders sorgfältig und intensiv zu überwachen und - Eine Privatisierung der amtlichen Lebensmitteluntersuchung wird mit dieser Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen und privatwirtschaftliche Untersuchungen in Einrichtungen der amtlichen Lebensmitteluntersuchung stark eingeschränkt:
"Die amtliche Lebensmitteluntersuchung wird in staatlichen und/oder kommunalen Einrichtungen vorgenommen. Dieser Einrichtungen bedienen sich die zuständigen Behörden grundsätzlich in allen Fällen. Die Beauftragung anderer Untersuchungseinrichtungen ist nur in Ausnahmefällen gestattet, z.B. bei Spezialuntersuchungen, die in den genannten Ämtern nicht durchgeführt werden können. ansonsten ist die Durchführung von Untersuchungen durch Private nicht zulässig.
Privatwirtschaftliche Untersuchungen und Sachverständigentätigkeiten amtlicher Untersuchungseinrichtungen im Bereich der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände stehen nicht im Einklang mit der Unabhängigkeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung und sind deshalb nicht zulässig." Die Verwaltungsvorschrift ist insofern zu begrüßen, als sie endlich einige wichtige Punkte, wie Probenzahl, die Probenverteilung auf die verschiedenen Untersuchungseinrichtungen oder auch die Untersuchungen durch Private oder für Dritte, verbindlich regelt.
Das Risikobeurteilungsschema ist zunächst sehr kritisch und mit Vorbehalten aufgenommen worden, wie vielleicht nicht anders zu erwarten war. Die Diskussionen dazu haben zudem gezeigt, daß einige Formulierungen überdacht und korrigiert werden sollten, um eine möglichst einheitliche Interpretation und Handhabung zu gewährleisten. Insgesamt jedoch dürfte dieser neue Weg, zu nachvollziehbaren und sinnvollen Überwachungsfrequenzen zu gelangen, einen interessanten Lösungsvorschlag bieten, auch für die Lebensmittelüberwachung außerhalb Nordrhein-Westfalens.
Annette Neuhaus, Detmold
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