Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
BLC Logo

Stellungnahme des BLC

zum Grünbuch der EG-Kommission über die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts in der EU

Das von der EG-Kommission vorgelegte Grünbuch stellt eine wertvolle Diskussionsgrundlage dar. Es beschreibt die aktuelle Situation des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechtes, hinterfragt Notwendigkeit und Sinn in Einzelbereichen und stellt Aspekte der künftigen Entwicklung zur Debatte. Dazu werden eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen und Problemstellungen aufgezeigt mit der Bitte um Diskussion, Anregungen und Hinweise.

Der Bundesverband der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst (BLC), als berufsständige Vertretung der Lebensmittelchemiker in der amtlichen Überwachung der Bundesrepublik Deutschland, nimmt zu bestimmten Problemkreisen wie folgt Stellung:
 

Grundsätzliches

  1. Der gesundheitliche Verbraucherschutz ist das Hauptziel des Lebensmittelrechtes; dieser zentralen Aussage wird ohne Vorbehalt zugestimmt. Leider wird das zweite wichtige Standbein des deutschen Lebensmittelrechts, der Schutz vor Irreführung und Täuschung des Verbrauchers, kaum angesprochen. Die "Steigerung des Lebensstandards und des Wohlergehens der Bevölkerung in allen Teilen der Gemeinschaft" (Grünbuch I, Nr. 4) setzt nicht nur gesundheitlich unbedenkliche, sondern auch qualitativ hochwertige Lebensmittel voraus.

    Verbrauchertäuschung kann auch gesundheitliche Relevanzen haben. Zu denken ist hier z.B. an Nahrungsergänzungsmittel und Sportlernahrung, denen häufig Wirkungen zugeschrieben werden, die nicht existieren oder die unzulässig arzneiliche Wirkstoffe enthalten. Die von der amtlichen Lebensmittelüberwachung hier ausgesprochenen Beanstandungen und Verstöße sind von nicht zu unterschätzender Zahl.

    Es ist daher dem Täuschungsschutzbereich im gemeinsamen Binnenmarkt besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Verdeutlicht würde dies, indem das Hauptziel des Lebensmittelrechtes um den Täuschungsschutz erweitert wird. Dabei sollte klar herausgearbeitet werden, daß Lebensmittelhygiene nur einen Teilbereich des Lebensmittelrechtes in der Gesamtheit darstellt. Einen weiteren und wesentlichen Teil stellt die Betrachtung der stofflichen Zusammensetzung der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände in Beziehung zu einer Vielzahl von rechtlichen Vorschriften dar - dies sollte nicht vergessen werden.

    Dabei unterstützt der BLC jedoch nachdrücklich die Kommission in ihren Überlegungen, daß zukünftig bei der landwirtschaftlichen Primärproduktion ebenfalls die allgemeinen Hygieneregeln angewendet werden sollen. Es genügt nicht, lediglich Rückstandshöchstmengen an Pflanzenschutzmitteln und Kontaminanten zu definieren.

    Vom "Feld auf den Tisch" - mit diesem ganzheitlichen Ansatz wird die Voraussetzung geschaffen, die Qualität der Lebensmittel zu verbessern. Einen wesentlichen Einfluß auf die Beschaffenheit der Produkte hat z.B. die Erntehygiene: Beerenobst wird vor der Verarbeitung nicht mehr gewaschen, so daß Schmutz- und Fremdkörperteile während der Ernte eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Unsachgemäße Lagerung von Getreide führt zu Ungezieferbefall und Schimmelpilzbildung, was letztendlich hohe Ochratoxingehalte verursacht.

  2. Der Vorschlag zu regelmäßigen Treffen von Vertretern der Mitgliedsstaaten, Erzeugern, Industrie, Handel und Verbraucher zur Erörterung allgemeiner Fragen in der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften wird voll unterstützt und dürfte die Transparenz der Lebensmittelrechtsvorschriften in der EU erhöhen. Es sollte aber auch Berufsverbänden, deren Mitglieder aktiv die Lebensmittelüberwachung betreiben, Gelegenheit gegeben werden, kontruktiv an diesen Treffen teilzunehmen.

Die Rolle der Selbstregulierung im Lebensmittelsektor

Der Lebensmittelsektor ist sehr sensibel. Allein die Probleme mit der Einfuhr von britischem Rindfleisch sind beredtes Beispiel und zeigen, daß die Rolle der freiwilligen Instrumente oder Selbstregulierung im Lebensmittelsektor äußerst kritisch zubetrachten sind. Selbstregulierung ja, in bestimmtem Umfang, bei Fragen der Spezifikation und Zusammensetzung, nicht aber bei der Ausschaltung von Gesundheitsgefahren.

In einzelnen bedeutet das: die Selbstkontrolle muß sowohl verbindlich als auch nach einheitlichen Vorgaben vorgeschrieben werden. In den vergangenen Jahren ist die unterschiedliche Verfahrensweise bei den zahlreichen vertikalen Richtlinien für Lebensmittel tierischen Ursprungs einerseits und der allgemeinen Hygienerichtlinie andererseits in der Praxis auf Unverständnis gestoßen. Für Rechtssicherheit würde außerdem sorgen, wenn Temperaturkriterien und mikrobiologische Grenzwerte für leichtverderbliche Lebensmittel festgelegt würden.

So sehr freiwillige Instrumente wie die "Leitlinien für eine gute Hygienepraxis" als Ergänzung zu der bestehenden Rechtsvorschrift zu begrüßen sind, so muß davor gewarnt werden, unbesehen branchenspezifische Leitlinien zu übernehmen. Die bislang von den verschiedenen Branchen vorgelegten Leitlinien sind wenig konkret und werden von den Einzelunternehmen als nicht praktikabel abgelehnt.
 

Die Rolle der Lebensmittelüberwachung

Mit der RL 89/397 EWG ist ein Rahmen für die Durchführung der amtlichen Überwachung gesetzt worden, den es auszufüllen gilt.

Als Grundelemente der Überwachung sind hier genannt:

  • Inspektion,
  • Probenahme und Analyse,
  • Hygieneuntersuchung des Personals,
  • Prüfung der Schrift- und Datenträger und
  • die Prüfung der von den Unternehmen eingeführten Kontrollsysteme.

Dabei erstreckt sich die Überwachung auf alle Stufen der Produktion, der Herstellung, der Einfuhr in die Gemeinschaft, der Verarbeitung, der Beförderung, des Vertriebs und des Handels.

Neu in bezug auf die traditionellen Aufgabe der Überwachung ist die Überprüfung der Eigenkontrollsysteme der Unternehmen. Uneingeschränkt wird befürwortet, daß bei der Festlegung von Inspektionsfrequenzen die Bewertung der Eigenkontrollsysteme eine Rolle spielen muß.

An der Aufgabe und am Kontrollaufwand der Lebensmittelüberwachung wird sich jedoch soviel nicht ändern. Selbst wenn Kontrollfrequenzen für bestimmte Betriebe aufgrund funktionierender Eigenkontrollsysteme reduziert werden können, ist der Kontrollaufwand für die sachverständige Begutachtung von Eigenkontrollsystemen größer als bisher.

An dieser Stelle muß der Feststellung auf S. 58 des Grünbuches, daß systematische amtliche Inspektionen angesichts der in den letzten Jahren von der Industrie entwickelten Qualitäts- und Sicherheitskontrollverfahren nicht mehr angemessen sind, auf das Entschiedenste widersprochen werden!

Gerade die Ereignisse der letzten Wochen um die Einfuhr von britischem Rinfleisch beweisen die Notwendigkeit dieser systematischen Kontrollen.
 

Kontrollen durch Inspekteure der EU

Die Kommissionsmitteilung betreffend die Gesundheit der Verbraucher und die Lebensmittelsicherheit KOM (97) 183 endg. macht weitgehende Ausführungen zur Nutzung der bei der Kommission bestehenden Kontroll- und Inspektionsressourcen. Die Mitglieder eines Kontrollteams sollten aus Sachverständigen verschiedener Disziplinen bestehen. Bei der jüngst in Hessen erfolgten Überprüfung der amtlichen Lebensmittelüberwachung durch die Kommission bestand das Inspektionsteam lediglich aus zwei Veterinärmedizinern. Um die Transparenz der Kontrollteams zu erhöhen, sollte jährlich aktualisiert die Liste mit den jeweiligen Fachrichtungen der Mitglieder der Kontrollteams veröffentlicht werden.
 

Personelle Voraussetzungen für eine qualifizierte Beurteilung der Eigenkontrollkonzepte/ Fortbildung

Auf S. 56 des Grünbuches wird ausgeführt, daß die Kommission regelmäßig stattfindende Veranstaltungen für Veterinärinspektoren aus den Mitgliedstaaten finanziell unterstützt. Es erhebt ich die Frage, warum gilt dies nur für Veterinärinspektoren? Alle an der Lebensmittelüberwachung beteiligten Berufsgruppen sollten diese Unterstützung erfahren!

Zur Begutachtung der Eigenkontrollsysteme ist Sachverstand erforderlich, wie ihn die in der RL 93/99 EWG im Artikel 2 aufgeführten Berufsgruppen mitbringen. Die von uns zu vertretenden staatlich geprüften Lebensmittelchemiker bringen hierfür aufgrund ihrer Ausbildung die besten fachlichen Voraussetzungen mit. Daher sollte ein analoger Studiengang europaweit etabliert werden.

Die FOOD Working Partie der FECS hat auf niederländische und schweizerische Initiative und unter Mitarbeit der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der BRD Ausbildungsinhalte vorgeschlagen, die genau diesen Forderungen entsprechen. Der Vorschlag muß aufgegriffen und umgesetzt werden als eine der wichtigsten Voraussetzungen zur einheitlichen Durchsetzung des Lebensmittelrechtes.

Wir wiederholen an dieser Stelle unsere schon anläßlich eines Besuches in Brüssel bei der GD III, Herrn Gaerner, im Mai 1996 vorgetragenen Bitte um Unterstützung von Auslandspraktika für Lebensmittelchemiestudenten. Derart ausgebildete Sachverständige müssen auch im Bereich der Kommission tätig werden können, z.B. wenn es um die Überprüfung der Gleichwertigkeit und Wirksamkeit der einzelnen Kontrollsysteme geht.

G. Thomas
Vorsitzende


BLC zurück zur BLC Homepage BLC Volltextsuche back 1 Seite zurück