Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
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Erste Auswirkungen des Weißbuches -

EU-Kommission legt einen Vorschlag zur Neuordnung des Lebensmittelhygienerechts vor

Am 14.07.2000 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Vorschlag für vier neue Verordnungen sowie eine Richtlinie zur Aufhebung bestehender Richtlinien vorgelegt, mit denen insgesamt 17 bisherige Richtlinien abgelöst werden sollen und das allgemeine und das spezielle Lebensmittelhygienerecht einander angepasst und übersichtlicher gestaltet werden soll (Dokument KOM(2000) 438 endgültig, im Internet zu finden unter www.europa.eu.int/eur-lex/de/search.html, Stichwort "Lebensmittelhygiene" und Eingabe des Datums).

Die vier Verordnungen betreffen

  • die allgemeine Lebensmittelhygiene
  • spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
  • tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern.

Abgesehen von der dringend erforderlichen und begrüßenswerten Neuordnung enthält der Vorschlag auch wesentliche und überwiegend positiv zu beurteilende Neuerungen:

  1. Die Primärproduktion, für die bisher die allgemeinen Hygienevorschriften nicht galten, soll nun einbezogen werden, wenn auch in einem eng begrenztem Umfang.
  2. Für die betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen soll eine angemessene Dokumentation verpflichtend eingeführt werden (HACCP).
  3. Hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen soll eine flexible Handhabung ermöglicht werden.
  4. Es ist für alle Lebensmittelbetriebe eine Registrierung vorgesehen.
  5. Spezifischen Vorschriften, über diejenigen der allgemeinen Lebensmittelhygiene hinaus, sollen zukünftig nur noch für Lebensmittel tierischen Ursprungs gelten; für zusammengesetzte Lebensmittel werden die allgemeinen Hygienevorschriften zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit für ausreichend erachtet. Allerdings ist anzumerken, dass die Abgrenzung über die Begriffsdefinitionen noch nicht sauber und eindeutig gelungen ist.

Überhaupt sind die enthaltenen Begriffsdefinitionen noch ein eminenter Schwachpunkt und es wird wieder einmal sehr deutlich, dass auf europäischer Ebene grundlegende Definitionen, wie für die Begriffe "Lebensmittel" und "Inverkehrbringen", dringend benötigt werden. Sie sind auch hier bisher nicht vorgesehen.

Der BLC hat zu diesem Vorschlag schriftlich Stellung genommen und sich am 19. September an einer Anhörung der Verbände im Bundesministerium für Gesundheit beteiligt. Dabei hat sich gezeigt, dass viele unserer Bedenken/Anregungen von anderen Verbänden geteilt werden. Die Diskussion hat sich allerdings bisher weniger mit Details (die durchaus auch diskussionswürdig sind) als mit den Rahmenvorgaben und Eckpunkten befasst und es bleibt abzuwarten, zu welchem Vorschlag der Europäische Rat kommt. Mit diesem wird sich dann das Europäische Parlament befassen, das dazu eine spezielle Arbeitsgruppe eingesetzt hat. Den Vorsitz in dieser Arbeitsgruppe hat der Abgeordnete Dr. Horst Schnellhardt, Ehrengast und Referent auf der diesjährigen Jahreshauptversammlung des BLC in Erfurt.

Auch wenn das Bundesministerium für Gesundheit zu erkennen gegeben hat, dass die Entwicklung des neuen Hygienerechts wohl einige Jahre in Anspruch nehmen wird, wird sich der BLC immer so früh wie möglich an der Diskussion und der Fortentwicklung beteiligen. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht ein Inkrafttreten für das Jahr 2004 vor.

Annette Neuhaus, Detmold


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