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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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3. Functional Food Symposium vom 31. März bis 01. April 1998 in Wiesbaden
ein Bericht von Helmut Streit, Mainz
(H.S.) Unter der bewährten Moderation von Professor Helmut Erbersdobler (Kiel) referierten und diskutierten Fachleute aus dem Bereich Ernährung, Lebensmittelchemie und Jurisprudenz über rechtliche Fragen und neue Forschungsergebnisse aus dem Bereich Functional Food und Nahrungsergänzungsmittel.
Wie groß das Interesse war, zeigte die "Überbuchung": Behr's Verlag mußte die ursprünglich für Mainz geplante Veranstaltung in größere Räume nach Wiesbaden verlegen.
Der 1. Vormittag galt einem Überblick über die Problematik und insbesondere dem Absteckens des Rechtsrahmens, in dem diese Erzeugnisse zu beurteilen sind:
1. Helmut Streit (Mainz)
stellte in einem kurzen Rückblick die fortschreitenden Erkenntnisse der Wissenschaft über den Zusammenhang zwischen Ernährung des Menschen und Gesundheit dar, die gleichzeitig zur Entwicklung immer neuer Nahrungsmittel führten, die der menschlichen Gesundheit dienen sollen. Er differenzierte zwischen Functional Food, als Lebensmitteln, die Bestandteil der täglichen Ernährung sind und aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit einen positiven Einfluß auf die Gesundheit des Menschen haben und Nahrungsergänzung, als Lebensmittel, die als maßgebliche Zutaten einzelne Nährstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente etc. enthalten und zur Ergänzung der täglichen Ernährung dienen. Während erstere wie übliche Lebensmittel beschaffen sind, werden letztere meist in untypischen Formen wie Tabletten, Kapseln, Tropfen oder Trinkampullen verzehrt.
Von gezielt veränderten Lebensmitteln, wie z.B. Diabetikernahrung, über angereicherte Nahrung, Light-Produkte, Sportlernahrung, Pre- und Probiotica bis hin zu Erzeugnissen die allenfalls noch psychische Wirkungen haben können, reicht das mittlerweile unüberschaubare Angebot zur besonderen Ernährung. Aus der Vielfalt von Erzeugnissen, die derzeit den Markt überschwemmen und die amtliche Lebensmittelüberwachung besonders beschäftigen, stellte er 4 Gruppen vor:
Erzeugnisse zur Gewichtsreduktion sind, glaubt man der einschlägigen Werbung, die geeigneten Mittel, um das höchste Ideal zu erzielen, nämlich "schlank und fit" zu werden. Der sinnvolle Weg, nämlich Verzehr einer energiereduzierten Mischkost, ist vielen zu dornig. Man hält sich lieber an verlockende Versprechungen der Werbung, wonach man mit Enzymen Fettpolster abschmelzen und ohne Hungern und ohne Diät abnehmen könne, dies z-B. durch Lebensmittel, die "Minuskalorien" haben. Mit Chitosan soll man sich "schlank und sexy essen", ein angeblicher "Amtsarzt Dr. Roth" wirbt für "Tee-Schlank" mit seiner "Amtsarzt-Garantie" und ein "Nationales Schlank-Institut" verfügt mit sofortiger Wirkung die Freigabe einer Schlanktablette für "Berechtigte" und für die Dauer von 30 Tagen.
Ist es dem Konsumenten, gleich auf welche Weise, gelungen, tatsächlich "schlank und fit" zu werden, drohen ihm moderne Zivilisationskrankheiten: AIDS und Allergien bedrohen uns, die Umweltverschmutzung führte zum Ozonloch, durch das UV-Strahlen ungehindert auf den Körper einwirken und freie Radikale erzeugen, die den Zelltod zur Folge haben. Unser Schwachpunkt liegt in den Gelenken, wir leiden unter Immunschwäche und werden gleichzeitig immer älter, wodurch wir uns alleine statistisch gesehen vermehrt solchen Gefahren aussetzen. Eine einschlägige Wirtschaft bietet zahllose Erzeugnisse an, die aber oft genug keine Lebensmittel sind, wie z.B. Knoblauchpillen gegen Arteriosklerose und Lactobazillen gegen Verstopfung, oder die untauglich sind wie Gelatine für die Gelenke oder Haifischknorpel gegen alles.
Ausgeglichenheit und Gesundheit genügen allerdings in unserer Leistungsgesellschaft nicht, besondere Fitness, Männlichkeit, gutes Aussehen etc. sind für manche Verbrauchergruppen so wichtig, daß sie hierzu nicht nur trainieren, sondern auch zu einer besonderen Ernährung greifen.
Das Gebiet der Sportlernahrung ist ebenfalls kaum überschaubar:
Neben klassischen Nährstoffen wie Eiweiß und Kohlenhydraten werden zahllose "Wirkstoffe" angepriesen wie L-Carnitin zum Fettabbau oder Kreatinphosphat zur "Aufladung" der Energie in den Zellen, aber auch unzulässige Zusatzstoffe wie Vanadium zur Insulinsteuerung und Arzneimitteln wie Yohombin zur Verbesserung der athletischen Figur von Frauen.
Schließlich sollen auch der Esoteriker und die Jugend, die "Fun" haben möchte, nicht zu kurz kommen, hierfür sorgen Wellness-Drinks und andere "Esoterik-Food": Geheimnisvolle Kräutermischungen sollen "sorgenfrei" machen, für einen "klaren Kopf" sorgen oder den Verbraucher für den Tag mit "Mandelenergie" aufladen. Energy-Drinks, die Flügel verleihen sollen, gehören ebenso dazu wie besonders exotische Erzeugnisse, bei denen ein Magnet die Nährstoffe mit der Energie auflädt.
Der Verbraucher steht dieser Flut von Erzeugnissen, Informationen und Werbeaussagen praktisch hilflos gegenüber, es besteht also Handlungsbedarf für die Lebensmittel-überwachung. Die Instrumente hierzu sind vorhanden:
- Gesetzliche Bestimmungen wie LMBG, DiätV, NKV, Novel FoodV, Etikettierungs-Richtlinie, AMG, um die wichtigsten zu nennen
- Urteile des EuGH, BGH, OLG's, OVG's und Kommentare hierzu
- Amtliche Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung
- Expertengruppen und Fachliteratur.
Diese Instrumente müssen angewendet werden zur
- Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln
- Trennung von diätetischen und Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs
- Prüfung auf Novel Food
- Ablehnung unzulässiger Zusatzstoffe und
- Vermeidung unzulässiger und irreführender Werbung und Aufmachung.
Bei der Abgrenzung von Lebensmitteln zu Arzneimitteln sind einige Grundsätze zu beachten.
- Lebensmittel dienen überwiegend der Ernährung oder dem Genuß
- Arzneimittel dienen der Vorbeugung, Linderung und Heilung von Krankheiten
- Lebensmittel können nicht Arzneimittel sein
- Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der EU als Lebensmittel anerkannt sind, können in einem anderen Mitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden
- Ein Hersteller alleine kann ein Arzneimittel nicht zum Lebensmittel umwidmen, auch nicht durch Angaben wie "kein Arzneimittel"
- Die Verkehrsauffassung kann sich ändern. So wird nach dem Penaten-Urteil des
- BGH (1976) Fencheltee sowohl als Arzneimittel wie auch als Lebensmittel verzehrt
- Stoffe die Lebensmitteln zugesetzt werden, können sein:
- Lebensmittelzutaten
- Zusatzstoffe, zulässig oder unzulässig
- Novel Food
- Ein Indiz alleine reicht meist nicht aus, um eine Abgrenzung vorzunehmen, es muß aus einzelnen Bausteinen ein Mosaik erstellt werden, das das Bild eines Lebensmittels oder Arzneimittels ergibt
- Die Beantwortung von Abgrenzungsfragen soll interdisziplinär durch Apotheker und Lebensmittelchemiker, nötigenfalls auch zusammen mit Medizinern erfolgen.
Diätetische Lebensmittel sind in der Diätverordnung so gut definiert, daß ihre Unterscheidung von solchen des allgemeinen Verzehrs einfach sein sollte.
Problematisch ist anscheinend die Beurteilung ergänzender bilanzierter Diäten. Vermehrt kommen Sportlernahrung und Nahrungsergänzungen unter solchen Bezeichnungen auf den Markt, um Zusatzstoffe verwenden zu können, die nur für solche Diäten zugelassen sind. Diese dienen allerdings medizinischen Zwecken und damit der Ernährung von Patienten unter Aufsicht eines Arztes. Sportler sind meist keine Patienten, Nahrungsergänzungen dienen keinen medizinischen Zwecken.
Novel Food und gleichzeitig Functional Food kann z.B. ein genetisch veränderter Reis sein, bei dem die Synthese von allergenen Proteinen unterdrückt wurde. Dieser Weg wurde in Japan beschritten, um verbreitete Reisallergien zu unterbinden.
Verwirrung schaffen Fehlinterpretationen des Zusatzstoffbegriffes: Es wird kolportiert, nur noch Stoffe, die technologischen Zwecken dienen, seien als Zusatzstoffe zu beurteilen. Die Verbreiter dieser "Botschaft" übersehen den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie und den weiterhin rechtsgültigen § 2 LMBG, der Zusatzstoffe - vereinfacht gesagt - als alle Stoffe definiert, die
- Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt werden.
Den Zusatzstoffen gleichgestellt sind Mineralstoffe, Spurenelemente sowie deren Verbindungen, Aminosäuren, die Vitamine A und D u.a.m. Die EU-Zusatzstoffrahmenrichtlinie regelt diese der Ernährung dienenden Zusatzstoffe ausdrücklich nicht, sondern nur solche für technologische Zwecke (Hierzu zählen auch Geschmacksstoffe). Konsequenterweise gilt die neue Zusatzstoffzulassungsverordnung auch nur für diese Gruppe von Zusatzstoffen. Der deutsche Gesetzgeber wird nun für die andere Gruppe detaillierte rechtliche Regelungen schaffen müssen, ein "Entwurf" einer Verordnung über Nahrungsergänzungen und angereicherte Lebensmittel liegt seit vergangenem Herbst vor. Er beeinhaltet allerdings nur Vitamine, bestimmte Mineralstoffe und Spurenelemente, Aminosäuren und einige wenige weitere Zusatzstoffe wie Taurin, L-Carnitin, Cholin, Inosit und Lecithine. Der Termin, der dem Gesetzgeber vorgegeben ist, nämlich der 28.10.1998, rückt immer näher.
Es wird also auch künftig unterschiedliche Gruppen von Zusatzstoffen geben: Solche, die technologischen Zwecken und solche, die der Ernährung dienen. Diese müssen zugelassen sein. Alle anderen Zusatzstoffe bleiben verboten. Mit diesem Instrumentarium sollte es zumindest in Deutschland möglich sein, unzulässige Zusatzstoffe zu erkennen, z.B.
- Spurenelemente wie Bor, Germanium, Silicium oder Vanadium,
- "Wirkstoffe" wie Chitosan, Glutathion, Melatonin oder Octacosanol
- Arzneimittel wie Ephedra, Ginseng, Sarsaparilla oder Weihrauch
Im innereuropäischen Verkehr wird dies allerdings schwieriger, da die EU-Verträge einen ungehinderten Warenverkehr vorschreiben, es sei denn, es gebe gesundheitliche Bedenken. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 47a LMBG. Die Flut von Anträgen und Ablehnungen zeigt, wie problematisch dieses Gebiet ist.
Eine der Ursachen hierfür liegt darin, daß es in der EU weder eine Definition für Lebensmittel noch für Nahrungsergänzungen noch für Sportlernahrungen gibt. Der Schutz vor Täuschung ist auf EU-Ebene wie auch in der Etikettierungsrichtlinie 79/112 ebenso vorgeschrieben wie in den §§ 17 Absatz 1 Ziffer 5 und 18 LMBG. Es soll damit gesichert werden, daß
- Lebensmittel nicht zur Behandlung von Krankheiten verwendet werden
- Wirkungsbehauptungen wissenschaftlich hinreichend gesichert sind,
- Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen nicht irreführend sind und
- einem Lebensmittel nicht der Anschein eines Arzneimittels verliehen wird.
Das Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung, das bislang nur für bestimmte diätetische Lebensmittel in § 3 DiätV gelockert ist, wird allerdings aller Voraussicht weiter eingeschränkt werden: Bei bestimmten dotierten Lebensmitteln oder Functional Food, die nachweislich besondere gesundheitliche Vorzüge haben, wird man dies künftig sagen dürfen. Beispielhaft sind die "Health Claims", von denen in den USA bereits einige amtlich zugelassen sind. Solche Claims dürfen aber auch nicht den Eindruck erwecken, als könne man mit einem Lebensmittel eine bestimmte Krankheit verhindern oder sogar heilen.
Es sollte daher nicht heißen: "Meyers Buttermilch mit Calcium gegen Osteoporose", sondern "Meyers Buttermilch ist calciumreich". Eine gesunde Ernährung mit ausreichendem Calciumgehalt und regelmäßige körperliche Bewegung tragen zu einer guten Knochenentwicklung bei und verringern so das Risiko einer Osteoporose".
Zusammenfassend ist festzustellen, daß eine Flut neuartiger, teils sinnvoller, teils dubioser, teils aber auch sinnloser oder gar schädlicher Erzeugnisse Handlungsbedarf erzeugt. Das Instrumentarium liegt im wesentlichen vor, es ist auf europäischer Ebene allerdings noch verbesserungsbedürftig.
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