Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Standpunkt des EWFC zur Neufassung der Europäischen Lebensmittelhygienevorschriften (Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung über Lebensmittelhygiene und weitere Verordnungen vom 14.07.2000 COM(2000)438 endgültig)

Anhörung im Europäischen Parlament am 06. Februar 2001

Wir bedanken uns ganz herzlich für die Einladung und nehmen die Gelegenheit Ihnen unseren Standpunkt zur Neufassung der Europäischen Lebensmittelhygienevorschriften aus Sicht des EWFC darzulegen gerne wahr. Wir begrüßen es, dass sich das Europäische Parlament bereits zu Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens so umfassend informiert und die verschiedenen Interessengruppen aus Industrie, Handel, Kontrolle und Verbraucherschutz zu dieser Anhörung geladen hat; im Gegensatz zum Europäischen Rat, bei dem man z.Zt. den Eindruck haben muss, dass er sich sehr einseitig beraten lässt.

Zur kurzen Vorstellung unseres europäischen Verbands: Der EWFC ("EUROPEAN WORKING COMMUNITY for FOOD INSPECTION and CONSUMER PROTECTION") wurde 1991 mit dem Ziel gegründet: die mit der Lebensmittelkontrolle beauftragten Personen aus den einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten zusammenzuführen, um den Austausch von Erfahrungen und Informationen zu intensivieren, die Lebensmittelkontrollpraxis in Europa zu harmonisieren und damit einen Beitrag im Sinne des Verbraucherschutzes zu leisten. Derzeitige Mitglieder sind nationale Verbände der Lebensmittel- und Fleischkontrolleure, sowie der Lebensmittelchemiker aus Deutschland, Belgien, Niederlande, Österreich, Frankreich und Großbritannien. Es bestehen Kontakte nach Spanien, Schweden und Luxemburg.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Zusammenführung und Vereinfachung der derzeit sehr vielfältigen und teilweise wenig übersichtlichen EU-Rechtsakte betreffend Hygiene aus der Sicht des EWFC positiv zu beurteilen ist.

Es ist u.E. jedoch zu überdenken, ob die vorgesehene Rechtsakte in der beabsichtigten Form von EU-Verordnungen festzulegen ist. EU-Verordnungen bieten keinerlei Spielraum für eine den nationalen Gegebenheiten und Notwendigkeiten angepasste Umsetzung und nehmen den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit evtl. Defizite auszugleichen. Darüber hinaus - und dies ist der weit wichtigere Aspekt - bestehen bei EU-Rechtsakten immer wieder feststellbare Probleme einer fremden Rechtssprache bzw. Rechtskultur, die sich auch auf weitere nationale Gesetze auswirken, wie hier zum Beispiel auf das Gewerberecht oder andere nationale Rechtsnormen.

Eine EU-Verordnung erhält nur dann die notwendige Akzeptanz, wenn gewährleistet ist, dass die Formulierungen der Rechtsakte sowie deren Übersetzungen sorgfältig und präzise ausgeführt werden. Der vorliegende Kommissionsvorschlag besteht aus insgesamt 4 Verordnungen. Betrachtet man diese Verordnungen als ein Paket, dann stellt man fest, dass die 1. Verordnung mit grundlegenden horizontalen Vorschriften für Lebensmittel allgemein und die 2. Verordnung mit speziellen vertikalen Regelungen für bestimmte Lebensmittel tierischer Herkunft völlig verschiedenen Prinzipien folgen. Während man einerseits auf die Eigenverantwortung der Wirtschaft setzt und dieser einen großen Spielraum lässt, engt man im vertikalen Bereich immer noch durch eine Vielzahl von Detailregelungen ein. Dies gilt es zu überdenken.

Der EWFC möchte sich im folgenden vorrangig zu der 1. Verordnung äußern. Hierbei wird der Ansatz einer ganzheitlichen Betrachtungsweise "from farm to fork" begrüßt. Das Einbeziehen der Primärproduktion mit der Berücksichtigung von Futtermitteln und Tierarzneimitteln, sowie Düngemitteln und Pflanzenbehandlungsmitteln wird - gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu BSE - ausdrücklich befürwortet. Positiv herauszustellen ist auch die neue Verpflichtung zu einer angemessenen (!) Dokumentation und der Hinweis auf die notwendige Flexibilität hinsichtlich kleinerer Unternehmen.

Die 1. Verordnung soll einen grundlegenden horizontalen Rahmen bilden sowohl für Lebensmittel aus der Primärproduktion als auch für weiterverarbeitete bzw. zusammengesetzte Lebensmittel. Hierzu wird häufig unterschieden zwischen Lebensmitteln und Erzeugnissen tierischer und pflanzlicher Herkunft. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig und entspricht nicht der Realität des Lebensmittelmarktes; denn dieser bietet überwiegend zusammengesetzte Lebensmittel an. Außerdem fehlt bei einer derartigen Differenzierung die Zuordnung von wichtigen Lebensmitteln wie Mineral-, Quell- und Tafelwasser". Auch dem Honig kommt eine besondere Rolle zu. Hygieneaspekte, die die Bienen betreffen, sind genauso zu berücksichtigen, wie die pflanzlichen Futterquellen.

Bei den Anforderungen des Anhangs I mit den Vorschriften für die Primärproduktion lassen sich ohne weiteres die Kapitel 1, 2 und 3 zusammen abhandeln. Eine derartige Zusammenfassung würde die Vorschriften straffen, Überschneidungen und doppelte Vorschriften ähnlicher Art würden vermieden. Aus den Anforderungen selbst ergibt sich jeweils, für welche Art von Lebensmitteln sie gelten und schließlich bedeuten die Futtermittel für die Tiere das gleiche wie die Düngemittel für die Pflanzen. Außerdem können Pflanzen ggf. noch Rückstände an Pestiziden enthalten, wie Schlachttiere ggf. noch Rückstände an Antibiotika. Wir halten daher eine einheitliche Vorgehensweise für notwendig - sowohl für die Dokumentation als auch für die Festlegung von Aufbewahrungsfristen und die entsprechenden Begleitpapiere beim Transport zum Verarbeitungsbetrieb. Letztere sind in dem vorliegenden Verordnungs-Entwurf für Pflanzen zur Zeit noch nicht vorgeschrieben.

Die Beispiele verdeutlichen, dass die Aufteilung in Erzeugnisse tierischen und pflanzlichen Ursprungs entbehrlich ist. Sie bläht das Regelwerk unnötig auf, macht es unübersichtlich und schwer zu handhaben.

Allgemein ist anzumerken, dass die Definitionen in Artikel 2 einer sorgfältigen Überarbeitung bedürfen. Sie sind inhaltlich mit bereits bestehenden Definitionen aus anderen Rechtvorschriften abzugleichen, insbesondere auch mit dem im November 2000 erschienen Entwurf einer Basis-Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechtes, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Stand 08.11.00, COM(2000)716).

Basisbegriffe sollten grundsätzlich nur einmal in einer horizontalen, allgemein gültigen Verordnung definiert werden. Begriffe, die auf den Geltungsbereich einer Verordnung Einfluss haben, dürfen nicht in einem Anhang definiert werden, der im vereinfachten Verfahren des Ständigen Ausschusses geändert werden kann. Es würde im einzelnen zu weit führen, die Definitionen im Detail anzusprechen.

Die Artikel 9 (Registrierung) und 10 (Marktrücknahme/Herkunftssicherung) sind wegen der allgemeinen Gültigkeit besser in den bereits o.g. Entwurfes einer Basis-Verordnung zum Lebensmittelrecht einzubeziehen. Der Inhalt des Artikel 11 (Amtliche Kontrollen) gehört ebenfalls nicht in diese Verordnung, sondern steht bereits in der Überwachungs-RL. Das Verhältnis dieser Verordnung zur allgemeinen Überwachungs-RL 89/397 und zur RL 93/99 über zusätzliche Maßnahmen wird sonst unklar und fraglich. Amtliche Kontrollen müssen nachweislich auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion in ihrer gesamten Breite stattfinden. Dies ist auch bei den Kontrollen der EU durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu berücksichtigen.

"Lebensmittelhygiene" ist nach der jetzigen Definition in der bestehenden RL 93/43 weit auszulegen und umfasst alle Aspekte einer nachteiligen Beeinflussung - nicht nur die gesundheitlich relevanten. In der derzeitigen Begriffsdefinition des Verordnungsentwurfes steht jedoch die Abwehr von Gesundheitsgefahren im Vordergrund. Dies gilt auch für die Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe "erforderlichenfalls", "gegebenenfalls" und "ausreichend"; hier wird nur noch auf ein HACCP-Konzept abgestellt. Damit wird u.E. der Schutz des Verbrauchers stark reduziert.

Der vorliegende Entwurf zur Rechtsakte "Lebensmittelhygiene" sollte im Sinne eines umfassenden Gedankens zum Verbraucherschutz überarbeitet werden. Angelegenheiten der Lebensmittel-, Veterinär-, Futtermittel und landwirtschaftlichen Betriebskontrolle müssen ganzheitlich betrachtet werden. Dabei muss jede Disziplin ihre Fachkompetenz einbringen.

Wie bereits in Art. 2 der RL 93/99 gefordert, sind alle Bereiche, wie Chemie, Lebensmittelchemie, Veterinärmedizin, Medizin, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelhygiene, -technologie und -recht in die Überwachungstätigkeit mit einzubeziehen. Das gilt genauso für das europäische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Dublin. Nur ein breites Spektrum an Fachdisziplinen kann ein größt mögliches Maß an Lebensmittelsicherheit bieten. Wenn dabei verschiedene Kontrollzuständigkeiten unvermeidlich sind, muss der Austausch an Informationen jedoch gewährleistet sein.

Die Lebensmittelunternehmen mit ihrer Verantwortung für die Unbedenklichkeit der von ihnen erzeugten Lebensmittel und die verschiedenen Kontrolldisziplinen der Überwachung mit ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen müssen für Transparenz im Sinne eines umfassenden Verbraucherschutzes sorgen.

EWFC


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