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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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S A T Z U N G
des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
Übersicht
I. NAME UND SITZ
§ 1 Name und Sitz
II. ZWECK UND AUFGABEN
§ 2 Zweck und Aufgaben
III. ALLGEMEINES
§ 3 Mitteilungsblatt und Geschäftsjahr
IV. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Ordentliche Mitglieder
§ 5 Außerordentliche Mitglieder
§ 6 Jungmitglieder
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Beiträge und Umlage
V. ORGANE
§ 10 Organe
§ 11 Hauptversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Beirat
§ 14 Auflösung des Verbands
Textteil
I. NAME UND SITZ
§1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen "Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst", abgekürzt "BLC". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.".
(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Ratingen.
II. ZWECK UND AUFGABEN
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen
Dienst ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht
gebundene, gemeinnützige Vereinigung. Eine auf Gewinn ausgerichtete
Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Zweck und Aufgaben des Bundesverbandes sind:
a) Die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen
der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst zu vertreten
und zu fördern,
b) die Grundsatzfragen des Lebensmittelchemikerberufs, die alle im Bundesverband
zusammengeschlossenen Landesverbände, Fachgruppen und Einzelmitglieder
betreffen, zu bearbeiten,
c) die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern und
zu verbessern,
d) Erfahrungsaustausch, Abstimmung und Zusammenarbeit mit den auf dem
Gebiet des Umweltschutzes, Verbraucherschutzes sowie des öffentlichen
Gesundheitswesens tätigen Behörden, Organisationen und Verbänden
[sowie der Lebensmittelchemischen Gesellschaft]*) zu fördern und zu
pflegen,
e) der Öffentlichkeit sachdienliche Information zu Fragen des Verbraucherschutzes
und des Umweltschutzes zu geben, soweit sie im Zusammenhang mit dem Beruf
des Lebensmittelchemikers stehen.
*) Die Lebensmittelchemische Gesellschaft sollte aufgefordert werden,
einen entsprechenden Hinweis in ihrer Geschäftsordnung aufzunehmen.
Der in eckige Klammern gesetzte Passus wird daher erst dann wirksam, wenn
der BLC-Vorstand festgestellt hat, daß dies erfolgt ist.
III. ALLGEMEINES
§3 Mitteilungsblatt und Geschäftsjahr
(1) Der Bundesverband gibt zusammen mit den Landesverbänden und
Fachgruppen die "Lebensmittelchemiker-Mitteilungen" als Verbandsorgan heraus.
(2) Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Im übrigen gilt das Vereinsrecht.
IV. MITGLIEDSCHAFT
§4 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Landesverbände der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen
Dienst und entsprechende Fachgruppen,
b) als Einzelmitglieder
- Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst oder
in vergleichbarer Stellung aus Bundesländern, aus denen Landesverbände
oder Fachgruppen nach Buchstabe a nicht Mitglied sind,
- Gründungsmitglieder, die nicht Mitglieder eines dem BLC angehörenden
Landesverbandes oder einer Fachgruppe sind,
c) Personen nach Buchstaben a und b im Ruhestand.
§5 Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder können wissenschaftlich ausgebildete
Personen aufgenommen werden, die im öffentlichen Dienst beschäftigt
sind und die Ziele des Bundesverbandes unterstützen.
§6 Jungmitglieder
(1) Jungmitglieder können werden:
Angehende Lebensmittelchemiker/-innen im Vorbereitungsabschnitt
auf die zweite Staatsprüfung und während der Promotion aus Bundesländern,
aus denen Landesverbände oder Fachgruppen nicht Mitglied sind;
(2) Die Jungmitgliedschaft ist längstens auf drei Jahre begrenzt;sie
kann auf Antrag durch den Vorstand verlängert werden.
(3) Die Jungmitglieder des Bundesverbandes und die Jungmitglieder aus
den Landesverbänden und Fachgruppen können eine/-n gemeinsame/-n
Sprecher/-in wählen; sie/er gehört dem Beirat an.
§7 Ehrenmitglieder
Personen mit besonderen Verdiensten um den Bundesverband kann die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch
Beschluß der Hauptversammlung ernannt.
§8 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme
des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste,
Ausschluß oder Tod.
(3) Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende erfolgen; er
wird bis zum 31. Oktober durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge
oder Umlagen ein Jahr im Rückstand sind und ihren Zahlungsverpflichtungen
trotz schriftlicher Erinnerung und Mahnung durch eingeschriebenen Brief
an die letzte dem Verband bekannte Anschrift nicht nachkamen, aus der Mitgliederliste
streichen.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen,
wenn es grob gegen die Satzung oder die Verbandsinteressen verstoßen
hat. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitteilung
des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Das Mitglied kann
innerhalb von zwei Monaten Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Hauptversammlung. Für die Entscheidung auf
Ausschluß ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§9 Beiträge und Umlage
(1) Die Einzelmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag; Jungmitglieder
zahlen ein Viertel davon. Landesverbände und Fachgruppen führen
ihren Jahresbeitrag pro Mitglied ab. Die Höhe der Beiträge setzt
die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest. Dabei sollen unterschiedliche
Besoldungs- und Tarifstrukturen in den einzelnen Bundesländern berücksichtigt
werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Jahresbeitrag ist von den Landesverbänden und Fachgruppen
vierteljährlich innerhalb des ersten Quartalmonats, von den Einzelmitgliedern
jährlich innerhalb des ersten Quartals kostenfrei zu überweisen.
(3) Die Hauptversammlung kann aus besonderem Anlaß mit Zweidrittelmehrheit
eine einmalige Umlage beschließen.
(4) Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung
im Rückstand, so ruhen seine Rechte, sofern der Vorstand dies festgestellt
und dem Mitglied mitgeteilt hat.
V. ORGANE
§10 Organe
Organe des Bundesverbandes sind:
a) Die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§11 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Bundesverbandes.
Ihr steht die oberste Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands
und des Berichts der Kassenprüfer/-innen,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Wahl der beiden Kassenprüfer/-innen und ihrer beiden Vertreter/-innen,
f) Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen,
g) Änderung der Satzung,
h) Ausschluß von Mitgliedern.
i) Beschlußfassung über den Anschluß an Dachorganisationen
oder den Austritt aus ihnen.
(2) Der Vorstand beruft jährlich eine Hauptversammlung ein. Der
Vorstand beruft zusätzliche Hauptversammlungen ein, wenn das Verbandsinteresse
dies erfordert, oder wenn eine Gruppe von Mitgliedern, die über mindestens
ein Viertel der Bundesverbandsstimmen (Abs. 5) verfügt, dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher. Die Einladung kann
zusätzlich auch in den "Lebensmittelchemiker-Mitteilungen" erfolgen.
(4) Die Landesverbände und Fachgruppen werden auf einer Hauptversammlung
durch Delegierte vertreten. Sie entsenden pro angefangene Zehn ihrer vertretbaren
Mitglieder eine/-n Delegierte/-en.
Vertretbare Mitglieder der Landesverbände und Fachgruppen sind
- Lebensmittelchemiker/-innen,
- Gründungsmitglieder des Bundesverbandes, die nicht Mitglieder
eines dem BLC angehörenden Landesverbands oder einer Fachgruppe sind,
- andere wissenschaftlich ausgebildete Personen, die bis zum 2.10.1990
im Berufsfeld des Lebensmittelchemikers im öffentlichen Dienst tätig
und am 31.12.1991 Mitglied eines anderen Verbandes oder einer Fachgruppe
waren.
Vorstands- und Ehrenmitglieder, die Landesverbänden und Fachgruppen
angehören, stimmen als Bundesverbandsmitglieder; sie können daher
nicht durch Delegierte vertreten werden.
Jede/-r Delegierte besitzt höchstens zehn Stimmen; insgesamt darf
die Anzahl der vertretenen Stimmen die Anzahl der in Satz 3 unter Beachtung
von Satz 4 bezeichneten Mitglieder nicht überschreiten.
(5) Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
beschlußfähig. Wahl- und stimmberechtigt sind anwesende Delegierte
mit je höchstens zehn Stimmen, ordentliche Einzelmitglieder, Vorstands-
sowie Ehrenmitglieder. Mit schriftlicher Vollmacht können anwesende
Einzelmitglieder jeweils für fünf verhinderte Einzelmitglieder
das Wahl- und Stimmrecht ausüben.
Die Feststellung der Wahl- und Stimmberechtigung obliegt den Kassenprüfern/-innen.
(6) Der Vorstand und die Kassenprüfer/-innen werden aus dem
Personenkreis nach §4 von der Hauptversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Zu ihrer Wahl bestimmen die wahlberechtigten
Mitglieder einen Wahlleiter/-in. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt
in getrennten, geheimen Wahlgängen. Der Vorstand kann auch im Block
und/oder durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich zu diesem Wahlverfahren
keine Gegenstimme erhebt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
In den Vorstand kann auch gewählt werden, wer schon Vorstandsmitglied
eines Landesverbands oder einer Fachgruppe ist. Kassenprüfer/innen
dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
Abwesende Personen können zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn ihre
Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme des Amts im Fall der Wahl schriftlich
vorliegt.
(7) Der Vorstand und die Kassenprüfer/-innen bleiben solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
und die Kassenprüfer/-innen können mit einfacher Mehrheit
abgewählt werden; Voraussetzung ist, daß für jedes Amt
mindestens ein/e Kandidat/-in zur Verfügung steht, der/die bereit
ist, die Wahl anzunehmen.
(8) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, falls die Satzung nichts
anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Satzungsänderungen
können nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Anträge über Satzungsänderungen, Beiträge und
Umlagen sowie der Berufungsbeschluß über den Ausschluß
eines Mitglieds müssen in jedem Fall Tagesordnungspunkte der Einladung
sein. Beschlüsse über Anträge, die nicht Tagesordnungspunkte
der Einladung sind, können nur gefaßt werden, wenn mindestens
die Hälfte der Bundesverbandsstimmen (Abs. 5) vertreten sind; schriftliche
Vollmachten gelten bei diesen Abstimmungen nicht.
(10) An den Hauptversammlungen können Mitglieder aus Landesverbänden
oder Fachgruppen teilnehmen; sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(11) Der/Die Schriftführer/-in erstellt über den Verlauf der
Hauptversammlung ein Protokoll, das der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in
unterzeichnen.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/-in,
d) der/dem Schriftführer/-in.
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes,
verwaltet das Verbandsvermögen, beruft Versammlungen ein und führt
deren Beschlüsse durch. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann er in
speziellen Angelegenheiten Sachkenner/-innen zur Beratung hinzuziehen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode
aus, wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den
Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Sie sind Vorstand
im Sinne von §26 BGB. In allen finanziellen Angelegenheiten muß
der/die Schatzmeister/-in zustimmen.
(5) Der/die Schatzmeister/in ist verpflichtet, auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds
einen Überblick über den Vermögensstand des Verbands zu
geben und eine außerordentliche Kassenprüfung zuzulassen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§13 Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit
zu beraten und zu unterstützen.
(2) Der Beirat sollte bestehen aus
a) einer Person im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 3 je Bundesland,
b) einer Frauensprecherin,
c) der/dem Sprecher/-in der Jungmitglieder.
Vertreter/-innen zweier oder mehrerer Bereiche nach Absatz 2 Buchstaben
a bis c durch eine Person sind zulässig.
(3) Die Beiratsmitglieder werden auf der Hauptversammlung für die
Dauer von drei Jahren benannt, und zwar
-bei den Gruppierungen nach Absatz 2 Buchstabe a von den Landesverbänden,
Fachgruppen bzw. Einzelmitgliedern,
- bei den Gruppierungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c von den jeweiligen
Gruppierungen.
(4) Der Beirat wird nach Bedarf durch die/den Vorsitzende/-n zu gemeinsamer
Sitzung mit dem Vorstand eingeladen. Mindestens drei Beiratsmitglieder
können eine solche Sitzung verlangen.
§14 Auflösung des Verbands
(1) Die Auflösung des Verbandes kann auf einer für diesen
Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Bundesverbandsstimmen gemäß § 11 Abs.
5 vertreten ist.
Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so kann der Vorstand
unmittelbar nach der ersten Hauptversammlung eine zweite einberufen, die
unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
(2) Bei Vereinsauflösung, bei seinem Erlöschen oder Wegfall
seines bisherigen Zwecks, geht das Vermögen, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sachleistungen übersteigt, an das Bundesministerium für
Gesundheit über, das es ausschließlich für die Fortbildung
von Lebensmittelchemikern/-innen im öffentlichen Dienst zu verwenden
hat.
Festgestellt am 8. Dezember 1990 in Kassel in der
Neufassung vom 28. November 1992.
1. geänderte Fassung vom 5.11.1994
2. geänderte Fassung vom 5.10.1996
Vorsitzende
Schriftführer
Gundula Thomas Norbert Vreden
Dresden, den 25.10.96 Moers, den 22.10.96
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