Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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S A T Z U N G
des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)

Übersicht

I.   NAME UND SITZ 
     §  1 Name und Sitz 
II.  ZWECK UND AUFGABEN 
     §  2 Zweck und Aufgaben 
III. ALLGEMEINES 
     §  3 Mitteilungsblatt und Geschäftsjahr 
IV.  MITGLIEDSCHAFT 
     §  4 Ordentliche Mitglieder 
     §  5 Außerordentliche Mitglieder 
     §  6 Jungmitglieder 
     §  7 Ehrenmitglieder 
     §  8 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 
     §  9 Beiträge und Umlage 
V.   ORGANE 
     § 10 Organe 
     § 11 Hauptversammlung 
     § 12 Vorstand 
     § 13 Beirat 
     § 14 Auflösung des Verbands 

Textteil

I. NAME UND SITZ  

§1 Name und Sitz  

(1) Der Verband führt den Namen "Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst", abgekürzt "BLC". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.". 

(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Ratingen. 

II. ZWECK UND AUFGABEN  

§2 Zweck und Aufgaben  

(1) Der Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht gebundene, gemeinnützige Vereinigung. Eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen. 

(2) Zweck und Aufgaben des Bundesverbandes sind: 

a) Die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst zu vertreten und zu fördern, 

b) die Grundsatzfragen des Lebensmittelchemikerberufs, die alle im Bundesverband zusammengeschlossenen Landesverbände, Fachgruppen und Einzelmitglieder betreffen, zu bearbeiten, 

c) die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu verbessern, 

d) Erfahrungsaustausch, Abstimmung und Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet des Umweltschutzes, Verbraucherschutzes sowie des öffentlichen Gesundheitswesens tätigen Behörden, Organisationen und Verbänden [sowie der Lebensmittelchemischen Gesellschaft]*) zu fördern und zu pflegen, 

e) der Öffentlichkeit sachdienliche Information zu Fragen des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes zu geben, soweit sie im Zusammenhang mit dem Beruf des Lebensmittelchemikers stehen. 



*) Die Lebensmittelchemische Gesellschaft sollte aufgefordert werden, einen entsprechenden Hinweis in ihrer Geschäftsordnung aufzunehmen. Der in eckige Klammern gesetzte Passus wird daher erst dann wirksam, wenn der BLC-Vorstand festgestellt hat, daß dies erfolgt ist. 

III. ALLGEMEINES  

§3 Mitteilungsblatt und Geschäftsjahr  

(1) Der Bundesverband gibt zusammen mit den Landesverbänden und Fachgruppen die "Lebensmittelchemiker-Mitteilungen" als Verbandsorgan heraus. 

(2) Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr. 

(3) Im übrigen gilt das Vereinsrecht. 

IV. MITGLIEDSCHAFT  

§4 Ordentliche Mitglieder  

Ordentliche Mitglieder können werden: 

a) Landesverbände der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst und entsprechende Fachgruppen, 

b) als Einzelmitglieder 

- Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst oder in vergleichbarer Stellung aus Bundesländern, aus denen Landesverbände oder Fachgruppen nach Buchstabe a nicht Mitglied sind, 

- Gründungsmitglieder, die nicht Mitglieder eines dem BLC angehörenden Landesverbandes oder einer Fachgruppe sind, 

c) Personen nach Buchstaben a und b im Ruhestand. 

§5 Außerordentliche Mitglieder  

Als außerordentliche Mitglieder können wissenschaftlich ausgebildete Personen aufgenommen werden, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und die Ziele des Bundesverbandes unterstützen. 

§6 Jungmitglieder  

(1) Jungmitglieder können werden: 

Angehende Lebensmittelchemiker/-innen im Vorbereitungsabschnitt auf die zweite Staatsprüfung und während der Promotion aus Bundesländern, aus denen Landesverbände oder Fachgruppen nicht Mitglied sind; 

(2) Die Jungmitgliedschaft ist längstens auf drei Jahre begrenzt;sie kann auf Antrag durch den Vorstand verlängert werden. 

(3) Die Jungmitglieder des Bundesverbandes und die Jungmitglieder aus den Landesverbänden und Fachgruppen können eine/-n gemeinsame/-n Sprecher/-in wählen; sie/er gehört dem Beirat an. 

§7 Ehrenmitglieder  

Personen mit besonderen Verdiensten um den Bundesverband kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Hauptversammlung ernannt. 

§8 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft  

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand. 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod. 

(3) Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende erfolgen; er wird bis zum 31. Oktober durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt. 

(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge oder Umlagen ein Jahr im Rückstand sind und ihren Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Erinnerung und Mahnung durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift nicht nachkamen, aus der Mitgliederliste streichen. 

(5) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es grob gegen die Satzung oder die Verbandsinteressen verstoßen hat. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Monaten Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung. Für die Entscheidung auf Ausschluß ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 

§9 Beiträge und Umlage  

(1) Die Einzelmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag; Jungmitglieder zahlen ein Viertel davon. Landesverbände und Fachgruppen führen ihren Jahresbeitrag pro Mitglied ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest. Dabei sollen unterschiedliche Besoldungs- und Tarifstrukturen in den einzelnen Bundesländern berücksichtigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

(2) Der Jahresbeitrag ist von den Landesverbänden und Fachgruppen vierteljährlich innerhalb des ersten Quartalmonats, von den Einzelmitgliedern jährlich innerhalb des ersten Quartals kostenfrei zu überweisen. 

(3) Die Hauptversammlung kann aus besonderem Anlaß mit Zweidrittelmehrheit eine einmalige Umlage beschließen. 

(4) Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte, sofern der Vorstand dies festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt hat. 

V. ORGANE  

§10 Organe  

Organe des Bundesverbandes sind: 

a) Die Hauptversammlung, 

b) der Vorstand, 

c) der Beirat. 

§11 Hauptversammlung  

(1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Bundesverbandes. Ihr steht die oberste Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu. 

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer/-innen, 

b) Entlastung des Vorstands, 

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, 

e) Wahl der beiden Kassenprüfer/-innen und ihrer beiden Vertreter/-innen, 

f) Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen, 

g) Änderung der Satzung, 

h) Ausschluß von Mitgliedern. 

i) Beschlußfassung über den Anschluß an Dachorganisationen oder den Austritt aus ihnen. 

(2) Der Vorstand beruft jährlich eine Hauptversammlung ein. Der Vorstand beruft zusätzliche Hauptversammlungen ein, wenn das Verbandsinteresse dies erfordert, oder wenn eine Gruppe von Mitgliedern, die über mindestens ein Viertel der Bundesverbandsstimmen (Abs. 5) verfügt, dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 

(3) Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher. Die Einladung kann zusätzlich auch in den "Lebensmittelchemiker-Mitteilungen" erfolgen. 

(4) Die Landesverbände und Fachgruppen werden auf einer Hauptversammlung durch Delegierte vertreten. Sie entsenden pro angefangene Zehn ihrer vertretbaren Mitglieder eine/-n Delegierte/-en. 

Vertretbare Mitglieder der Landesverbände und Fachgruppen sind 

- Lebensmittelchemiker/-innen, 

- Gründungsmitglieder des Bundesverbandes, die nicht Mitglieder eines dem BLC angehörenden Landesverbands oder einer Fachgruppe sind, 

- andere wissenschaftlich ausgebildete Personen, die bis zum 2.10.1990 im Berufsfeld des Lebensmittelchemikers im öffentlichen Dienst tätig und am 31.12.1991 Mitglied eines anderen Verbandes oder einer Fachgruppe waren. 

Vorstands- und Ehrenmitglieder, die Landesverbänden und Fachgruppen angehören, stimmen als Bundesverbandsmitglieder; sie können daher nicht durch Delegierte vertreten werden. 

Jede/-r Delegierte besitzt höchstens zehn Stimmen; insgesamt darf die Anzahl der vertretenen Stimmen die Anzahl der in Satz 3 unter Beachtung von Satz 4 bezeichneten Mitglieder nicht überschreiten. 

(5) Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig. Wahl- und stimmberechtigt sind anwesende Delegierte mit je höchstens zehn Stimmen, ordentliche Einzelmitglieder, Vorstands- sowie Ehrenmitglieder. Mit schriftlicher Vollmacht können anwesende Einzelmitglieder jeweils für fünf verhinderte Einzelmitglieder das Wahl- und Stimmrecht ausüben. 

Die Feststellung der Wahl- und Stimmberechtigung obliegt den Kassenprüfern/-innen. 

(6) Der Vorstand und die Kassenprüfer/-innen werden aus dem Personenkreis nach §4 von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu ihrer Wahl bestimmen die wahlberechtigten Mitglieder einen Wahlleiter/-in. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen. Der Vorstand kann auch im Block und/oder durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich zu diesem Wahlverfahren keine Gegenstimme erhebt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. In den Vorstand kann auch gewählt werden, wer schon Vorstandsmitglied eines Landesverbands oder einer Fachgruppe ist. Kassenprüfer/innen dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. 

Abwesende Personen können zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme des Amts im Fall der Wahl schriftlich vorliegt. 

(7) Der Vorstand und die Kassenprüfer/-innen bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder und die Kassenprüfer/-innen können mit einfacher Mehrheit abgewählt werden; Voraussetzung ist, daß für jedes Amt mindestens ein/e Kandidat/-in zur Verfügung steht, der/die bereit ist, die Wahl anzunehmen. 

(8) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(9) Anträge über Satzungsänderungen, Beiträge und Umlagen sowie der Berufungsbeschluß über den Ausschluß eines Mitglieds müssen in jedem Fall Tagesordnungspunkte der Einladung sein. Beschlüsse über Anträge, die nicht Tagesordnungspunkte der Einladung sind, können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der Bundesverbandsstimmen (Abs. 5) vertreten sind; schriftliche Vollmachten gelten bei diesen Abstimmungen nicht. 

(10) An den Hauptversammlungen können Mitglieder aus Landesverbänden oder Fachgruppen teilnehmen; sie besitzen jedoch kein Stimmrecht. 

(11) Der/Die Schriftführer/-in erstellt über den Verlauf der Hauptversammlung ein Protokoll, das der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in unterzeichnen. 

§12 Vorstand  

(1) Der Vorstand besteht aus 

a) der/dem Vorsitzenden, 

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, 

c) der/dem Schatzmeister/-in, 

d) der/dem Schriftführer/-in. 

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes, verwaltet das Verbandsvermögen, beruft Versammlungen ein und führt deren Beschlüsse durch. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann er in speziellen Angelegenheiten Sachkenner/-innen zur Beratung hinzuziehen. 

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. 

(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne von §26 BGB. In allen finanziellen Angelegenheiten muß der/die Schatzmeister/-in zustimmen. 

(5) Der/die Schatzmeister/in ist verpflichtet, auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einen Überblick über den Vermögensstand des Verbands zu geben und eine außerordentliche Kassenprüfung zuzulassen. 

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 

§13 Beirat  

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. 

(2) Der Beirat sollte bestehen aus 

a) einer Person im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 3 je Bundesland, 

b) einer Frauensprecherin, 

c) der/dem Sprecher/-in der Jungmitglieder. 

Vertreter/-innen zweier oder mehrerer Bereiche nach Absatz 2 Buchstaben a bis c durch eine Person sind zulässig. 

(3) Die Beiratsmitglieder werden auf der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren benannt, und zwar 

-bei den Gruppierungen nach Absatz 2 Buchstabe a von den Landesverbänden, Fachgruppen bzw. Einzelmitgliedern, 

- bei den Gruppierungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c von den jeweiligen Gruppierungen. 

(4) Der Beirat wird nach Bedarf durch die/den Vorsitzende/-n zu gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand eingeladen. Mindestens drei Beiratsmitglieder können eine solche Sitzung verlangen. 

§14 Auflösung des Verbands  

(1) Die Auflösung des Verbandes kann auf einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bundesverbandsstimmen gemäß § 11 Abs. 5 vertreten ist. 

Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so kann der Vorstand unmittelbar nach der ersten Hauptversammlung eine zweite einberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. 

(2) Bei Vereinsauflösung, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, geht das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an das Bundesministerium für Gesundheit über, das es ausschließlich für die Fortbildung von Lebensmittelchemikern/-innen im öffentlichen Dienst zu verwenden hat. 

 
Festgestellt am 8. Dezember 1990 in Kassel in der
Neufassung vom 28. November 1992.
1. geänderte Fassung vom 5.11.1994
2. geänderte Fassung vom 5.10.1996
 

Vorsitzende              Schriftführer
Gundula Thomas            Norbert Vreden
Dresden, den 25.10.96       Moers, den 22.10.96

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