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Lebensmittelchemiker/-innen
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Die neuen Zusatzstoffregelungen

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Kap. 1: Einleitung
Kap. 2: Zielsetzung und Neuregelung des Zusatzstoffrechtes
Kap. 3: Definition Zusatzstoff
Kap. 4: Änderungen zum alten Zusatzstoffrecht
Kap. 5: Aufbau der neuen ZZulV - Gesetzestext
Kap. 6: Aufbau der neuen ZZulV - Anlagen
Tab. 1: Ausblick

1. Einleitung

Am 29.01.1998 wurde die Verordnung zur Neuordnung Lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe verabschiedet. Mit dieser Neuordnung setzte die Bundesregierung insgesamt 10 EG-Richtlinien in nationales Recht um. Veröffentlicht wurde die Verordnung mit ihren 27 Artikeln im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8 vom 05.02.1998 S. 230 ff.

Dieses Neuordnungspaket umfaß insgesamt 177 Seiten, deren Kern die neue Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnungt und die neue Zusatzstoff-Verkehrs-Verordnung ist. Das Ziel dieses neuen Zusatzstoffregimes ist nicht nur die europaweite Harmonisierung, sondern auch eine nationale Umgestaltung dahingehend, daß angestrebt ist, sämtliche Zusatzstoffregelungen zentral zu bündeln.

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2. Zielsetzung der Neuregelung des Zusatzstoffrechtes:

  • Zentralisierung und Zusammenführung
  • Aktualisierung und Kompaktierung
  • Harmonisierung
  • Ausweitung mit dem Ziel der europaweiten Vereinheitlichung

Aus diesem Grunde wurden auch insgesamt 22 Produktverordnungen geändert.

Änderungen von Produktverordnungen
  • Diät-Verordnung
  • Eiprodukte-Verordnung
  • Butter-Verordnung
  • Verordnung über Teigwaren
  • Fruchtsaft-Verordnung
  • Kaffee-Verordnung
  • Verordnung über Speiseeis
  • Bier-Verordnung
  • Aromen-Verordnung
  • Tabak-Verordnung
  • Nährwertkennzeichnungs-Verordnung
  • Fleisch-Verordnung
  • Milcherzeugnis-Verordnung
  • Käse-Verordnung
  • Konfitüren-Verordnung
  • Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup
  • Kakao-Verordnung
  • Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
  • Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes
  • Extraktionslösemittel-Verordnung
  • Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung
  • Wein-Verordnung

Festgehalten werden muß, daß die nunmehr neu erlassenen Zusatzstoffregelungen nur die Zusatzstoffe erfaßt, die Lebensmitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden. Andere Stoffe werden hier zur Zeit noch nicht erfaßt. Aus der Amtlichen Begründung geht jedoch hervor, daß eine "zweite" Zusatzstoffregelung erfolgen soll, die solche Stoffe erfaßt, die zu anderen als zu technologischen Zwecken zugesetz werden. Diese Verordnung soll die Vitamin-Verordnung ablösen und die Zusatzstoff relevanten Teile der Diät-VO und der Nährwertkennzeichnungs-VO aufnehmen. Notwendig ist diese ausdrückliche Beschränkung, da die Zusatzstoffdefinition der EG nicht übernommen wurde. Aus diesem Grunde bestehen auch weitere Gleichstellungen von Stoffen mit den Zusatzstoffen, was in der Richtlinie so nicht vorgesehen ist.

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3. Definition Zusatzstoff

EG-Richtlinie (89/107) § 4 LMBG

Ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt wird, noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Beförderung und Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

ausgeschlossen:
Verarbeitungshilfsstoffe, Pflanzenbehandlungsmittel, Aromen, Stoffe zu Ernährungszwecken

Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erziehlung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser

gleichgestellt:
Mineralstoffe, Aminosäuren, Vitamine (A/D), Zuckeraustauschstoffe, Süßstoffe, äußere Behandlungsstoffe, Treibgase

Auch wenn nunmehr diese Änderungen der Rechssystematik durchgeführt worden sind, bedeutet dieses nicht, daß die Zusatzstoffregelungen damit endgültig abgeschlossen sind. Vielmehr ist damit zu rechnen, daß im Rahmen weltweiter Harmonisierungsbestrebungen durch den "Codex Alimentarius" (Lebensmittelstandards der FAO und WHO) auch auf die Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft gravierende Änderungen und Liberalisierungen von Zusatzstoffregelungen zukommen werden. Insbesondere durch das GATT (General Agreements on Tariffs and Trade) Abkommen der Staaten, welches organisatorisch durch die WTO (World Trade Organisation) vollzogen wird, ist die Bedeutung des Codex Alimentarius erheblich gestiegen. Wichtig ist hier der unterschiedliche Ansatz der Zusatzstoffreglementierung. So erscheint es zweifelhaft, ob der bei uns übliche Grundsatz der Risikominimierung und Notwendigkeit bei der Verwendung von Zusatzstoffen weltweit Anerkennung finden wird.

Unabhängig davon ist jedoch auf europäischer Ebene noch eine gänzlich andere Tendenz festzustellen. In Anbetracht der zunehmenden Überlastung der EU-Institutionen durch eine intensive und teilweise stark detailierte Rechtssetzung durch Rat, Kommisssion und Parlament könnte es in Zukunft dazu führen, nur noch den Rahmen gesetzlich vorzugeben und die ausführenden Details einer Normierung durch CEN und ISO zu überlassen. In diesem Falle müssen die derzeitigen Normierungsverfahren kritisch überdacht werden, da im Moment nur ungenügende Vorkehrungen gegen eine Dominanz einzelner interessierter Kreise besteht. Im Bereich des Spielzeuges wird bereits sehr intensiv diese Art der Rechtssetzung verfolgt.

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4. Änderungen zum alten Zusatzstoffrecht

Von den 296 Stoffen der Globalrichtlinie waren bereits 227 in Deutschland zugelassen. Von den restlichen 69 Stoffen waren 16 Stoffe bisher als Lebensmittel eingestuft und 22 in der Form eines anderen Salzes bereits zugelassen, sodaß insgesamt 31 wirklich neue Stoffe in die Zusatzstoffregelungen aufgenommen wurden.

Durch die unterschiedlichsten EU-Regelungen erfaßte Zusatzstoffe (ohne Doppelnennungen)
Farbstoffe43 
Süßungsmittel12 
andere Stoffe252 
Diät-Richtlinien73 
Wein-VO
296 

An dieser Stelle kann nicht auf jeden neuen Zusatzstoff einzeln eingegangen werden. Dargelegt sei lediglich ein kompakter Überblick:

Neue Zusatzstoffe
FarbstoffeRot 2 G, Allurarot AC, Brilliantblau FCF, Braun FK, Braun HT
KonservierungsstoffePropionsäure (+Na, K, Ca-Salze), Borsäure (+Na-Salz)
AntioxidationsmittelIsoascorbinsäure (+Na-salz)
SäuerungsmittelNatriumadipat, Ammoniumcitrat
KomplexbildnerEDTA (Ca/Na-Salz)
VerdickungsmittelKaraya, Tarakernmehl, Gellan
EmulgatorenPolysorbate, Saccharoseacetat-isobutyrat, Methylethylcellulose, Fettsäuresaccharoseester, Polyglycerinpolyrhicinoleat, Fettsäurepropylenglykolester, Thermooxidiertes Sojaöl, Fettsäurelaktylate, Weinsäurestearylester, Fettsäuresorbitanester,
FarbstabilisatorenZinn(II)chlorid
SäureregulatorenK-Al-Sulfat, Na-Al-Sulfat,
Trennmittelsaures Na-Al-Phosphat, K-Al-Silikat, Na-Al-Silikat
GeschmacksverstärkerAmmoniumglutamat, Guanylsäure (+Ca-Salz), Inosinsäure (+Ca-Salz), Ca/Na-Ribonukleotide
EntschäumerDimethylpolysiloxan
KonsistenzreglerHarnstoff
SchutzgaseArgon, Helium
SüßstoffeThaumatin, Neohesperidin, Lactit
SchaumbildnerQuillaiaextrakt
sonstigePolydextrose, Polyvinylpyrrolidon, Hydroxypropylstärke, Stärkenatrium octenylsuccinat

In allen Fällen sind die zugelassenen Zusatzstoffe mit einer Höchstmengenregelung versehen. Überwiegend wird dabei ein zahlenmäßiger Höchstwert angegeben. Bei sehr vielen Stoffen findet sich jedoch der bisher unbekannte Begriff "quantum satis (qs)". In diesen Fällen darf der jeweilige Zusatzstoff nur in den Mengen verwendet werden, die nach guter Herstellungspraxis erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird. Die Feststellung der guten Herstellungspraxis und der technologisch notwendigen Mengen muß deshalb bei der Beurteilung einer analytisch festgestellten Menge an Zusatzstoffen miteinfließen, wobei von Seiten der Überwachung im Beanstandungsfall nachzuweisen ist, daß die eingesetzte Menge aus technologischer Sicht unnötig ist, bzw. die gute Herstellungspraxis eine andere als die vorliegende ist.

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5. Aufbau und Struktur der neuen Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung

5.1 Gesetzestext

§ 1  Allgemeine Vorschriften
§ 2  Begriffsbestimmungen
§ 3  Farbstoffe
§ 4  Süßungsmittel
§ 5  Andere Zusatzstoffe
§ 6  Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
§ 7  Höchstmengenfestsetzungen
§ 8  Verwendung von Lebensmittel mit Zusatzstoffen
§ 9  Kenntlichmachung
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Der Text selber stellt eigentlich nur den Rahmen der speziellen Regelungen dar, so daß darauf nicht intensiv eingegangen werden muß. Wichtig erscheinen der § 2, in welchem einige Definitionen vorgenommen werden (Unbehandelte Lebensmittel, Höchstmenge, Ohne Zuckerzusatz, Brennwertvermindert) und der § 9, der die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen regelt. Wesentlich sind die verschiedenen Anlagen, in denen sich die speziellen Regelungen, Zusatzstoff oder Lebensmittel bezogen, wiederfinden.

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5.2Anlagen

Anlage 1 Farbstoffe
Teil Aallgemein (außer für bestimmte LM) zugelassene Farbstoffe
Teil Bfür bestimmte Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe
Teil CLebensmittel, für die nur bestimmte Farbstoffe zugelassen sind
Anlage 2 Süßungsmittel
Teil AZuckeraustauschstoffe
Teil BSüßstoffe
Anlage 3 Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 4 Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe
Teil Aallgemein (außer für bestimmte LM) zugelassene Zusatzstoffe
Teil BListe 1 Nitrite und Nitrate
Liste 2 andere Zusatzstoffe
Teil CLebensmittel, für die nur bestimmte Zusatzstoffe zugelassen sind
Anlage 5 Konservierungsstoffe und Antioxidantien
Teil AListe 1 zugelassene Konservierungsstoffe
Liste 2 Zulassungen
Teil BListe 1 zugelassene(s) Schwefeldioxid und Sulfite
Liste 2 Zulasseungen
Teil Candere für bestimmte Lebensmittel zugelassenen Konservierungsstoffe
Teil Dfür bestimmte Lebensmittel zugelassene Antioxidantien
Anlage 6 In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassenen Zusatzstoffen
Teil AGummi Arabicum, Siliciumdioxid, Mannit
Teil Bfür Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe
Teil Cfür Säuglingsfolgenahrung zugelassenen Zusatzstoffe
Teil Dfür Entwöhnungsnahrung zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 7 Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke (Klassennamen, Definitionen)
Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Trägerstoffe/Trägerlösungsmittel, Säuerungsmittel, Säureregulatoren, Trennmittel, Schaumverhüter, Füllstoffe, Emulgatoren, Schmelzsalze, Festigungsmittel, Geschmacksverstärker, Schaummittel, Geliermittel, Überzugsmittel, Feuchthaltemittel, Modifizierte Stärke, Packgase, Treibgase, Backtriebmittel, Komplexbildner, Stabilisatoren, Verdickungsmittel, Kaumasse, Mehlbehandlungsmittel, Farbstoffe, Süßungsmittel

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6. Ausblick

Interessant stellt sich auch die Amtliche Begründung dar. Im allgemeinen Teil wird nochmals unmißverständlich auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft hingewiesen, wonach grundsätzlich ein in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestelltes Lebensmittel in jedem anderen Mitgliedsstaat frei verkehrsfähig ist, es sei denn, das Inverkehrbringen wird aus Gründen des Gesundheitsschutzes verboten. Für den Fall, daß Unstimmigkeiten aufgrund unterschiedlicher nationaler Zusatzstoffregelungen auftraten, mußten in der Vergangenheit Allgemeinverfügungen nach § 47a LMBG beantragt werden. Derartige Ausnahmen gehören nunmehr definitionsgemäß der Vergangenheit an. Aus dem Wortlaut der Amtlichen Begründung wird jedoch auch eine Mißverständlichkeit der Formulierung des § 47a LMBG klargestellt. Die dort gewählte Formulierung kann nicht als konjunktive Bedingung ausgelegt werden. Deutlich festgestellt wird auch, daß den Ländern durch die Verordnung Kosten entstehen, die jedoch von den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gesehen werden. Im besonderen Teil werden besondere ausländische Lebensmittelspezialitäten, die in den Anlagen nicht in deutscher Übersetzung genannt sind, erklärt. Klargestellt wird dabei, daß die Herstellung dieser Spezialitäten nicht nur auf die ursprünglichen Länder beschränkt ist, in denen diese Erzeugnisse üblich sind. Auch deutsche Hersteller können diese Produkte mit den zugelassenen Zusatzstoffen herstellen, wenn sie die jeweils übliche Art und Weise der Herstellung beachten

Dr. W. Hackmann: Vortrag auf der Fortbildungsveranstaltung für Lebensmittelkontrolleure im Regierungsbezirk Detmold im November 1997


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