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| Navigationshilfe |
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| Kap. 1: Einleitung |
| Kap. 2: Zielsetzung und Neuregelung des Zusatzstoffrechtes |
| Kap. 3: Definition Zusatzstoff |
| Kap. 4: Änderungen zum alten Zusatzstoffrecht |
| Kap. 5: Aufbau der neuen ZZulV - Gesetzestext |
| Kap. 6: Aufbau der neuen ZZulV - Anlagen |
| Tab. 1: Ausblick |
Dieses Neuordnungspaket umfaß insgesamt 177 Seiten, deren Kern die neue Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnungt und die neue Zusatzstoff-Verkehrs-Verordnung ist. Das Ziel dieses neuen Zusatzstoffregimes ist nicht nur die europaweite Harmonisierung, sondern auch eine nationale Umgestaltung dahingehend, daß angestrebt ist, sämtliche Zusatzstoffregelungen zentral zu bündeln.
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Aus diesem Grunde wurden auch insgesamt 22 Produktverordnungen geändert.
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Festgehalten werden muß, daß die nunmehr neu erlassenen Zusatzstoffregelungen nur die Zusatzstoffe erfaßt, die Lebensmitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden. Andere Stoffe werden hier zur Zeit noch nicht erfaßt. Aus der Amtlichen Begründung geht jedoch hervor, daß eine "zweite" Zusatzstoffregelung erfolgen soll, die solche Stoffe erfaßt, die zu anderen als zu technologischen Zwecken zugesetz werden. Diese Verordnung soll die Vitamin-Verordnung ablösen und die Zusatzstoff relevanten Teile der Diät-VO und der Nährwertkennzeichnungs-VO aufnehmen. Notwendig ist diese ausdrückliche Beschränkung, da die Zusatzstoffdefinition der EG nicht übernommen wurde. Aus diesem Grunde bestehen auch weitere Gleichstellungen von Stoffen mit den Zusatzstoffen, was in der Richtlinie so nicht vorgesehen ist.
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| EG-Richtlinie (89/107) | § 4 LMBG |
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Ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt wird, noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Beförderung und Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. ausgeschlossen: |
Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erziehlung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser gleichgestellt: |
Auch wenn nunmehr diese Änderungen der Rechssystematik durchgeführt worden sind, bedeutet dieses nicht, daß die Zusatzstoffregelungen damit endgültig abgeschlossen sind. Vielmehr ist damit zu rechnen, daß im Rahmen weltweiter Harmonisierungsbestrebungen durch den "Codex Alimentarius" (Lebensmittelstandards der FAO und WHO) auch auf die Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft gravierende Änderungen und Liberalisierungen von Zusatzstoffregelungen zukommen werden. Insbesondere durch das GATT (General Agreements on Tariffs and Trade) Abkommen der Staaten, welches organisatorisch durch die WTO (World Trade Organisation) vollzogen wird, ist die Bedeutung des Codex Alimentarius erheblich gestiegen. Wichtig ist hier der unterschiedliche Ansatz der Zusatzstoffreglementierung. So erscheint es zweifelhaft, ob der bei uns übliche Grundsatz der Risikominimierung und Notwendigkeit bei der Verwendung von Zusatzstoffen weltweit Anerkennung finden wird.
Unabhängig davon ist jedoch auf europäischer Ebene noch eine gänzlich andere Tendenz festzustellen. In Anbetracht der zunehmenden Überlastung der EU-Institutionen durch eine intensive und teilweise stark detailierte Rechtssetzung durch Rat, Kommisssion und Parlament könnte es in Zukunft dazu führen, nur noch den Rahmen gesetzlich vorzugeben und die ausführenden Details einer Normierung durch CEN und ISO zu überlassen. In diesem Falle müssen die derzeitigen Normierungsverfahren kritisch überdacht werden, da im Moment nur ungenügende Vorkehrungen gegen eine Dominanz einzelner interessierter Kreise besteht. Im Bereich des Spielzeuges wird bereits sehr intensiv diese Art der Rechtssetzung verfolgt.
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| Farbstoffe | 43 |
| Süßungsmittel | 12 |
| andere Stoffe | 252 |
| Diät-Richtlinien | 73 |
| Wein-VO | 8 |
| 296 | |
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An dieser Stelle kann nicht auf jeden neuen Zusatzstoff einzeln eingegangen werden. Dargelegt sei lediglich ein kompakter Überblick:
| Farbstoffe | Rot 2 G, Allurarot AC, Brilliantblau FCF, Braun FK, Braun HT |
| Konservierungsstoffe | Propionsäure (+Na, K, Ca-Salze), Borsäure (+Na-Salz) |
| Antioxidationsmittel | Isoascorbinsäure (+Na-salz) |
| Säuerungsmittel | Natriumadipat, Ammoniumcitrat |
| Komplexbildner | EDTA (Ca/Na-Salz) |
| Verdickungsmittel | Karaya, Tarakernmehl, Gellan |
| Emulgatoren | Polysorbate, Saccharoseacetat-isobutyrat, Methylethylcellulose, Fettsäuresaccharoseester, Polyglycerinpolyrhicinoleat, Fettsäurepropylenglykolester, Thermooxidiertes Sojaöl, Fettsäurelaktylate, Weinsäurestearylester, Fettsäuresorbitanester, |
| Farbstabilisatoren | Zinn(II)chlorid |
| Säureregulatoren | K-Al-Sulfat, Na-Al-Sulfat, |
| Trennmittel | saures Na-Al-Phosphat, K-Al-Silikat, Na-Al-Silikat |
| Geschmacksverstärker | Ammoniumglutamat, Guanylsäure (+Ca-Salz), Inosinsäure (+Ca-Salz), Ca/Na-Ribonukleotide |
| Entschäumer | Dimethylpolysiloxan |
| Konsistenzregler | Harnstoff |
| Schutzgase | Argon, Helium |
| Süßstoffe | Thaumatin, Neohesperidin, Lactit |
| Schaumbildner | Quillaiaextrakt |
| sonstige | Polydextrose, Polyvinylpyrrolidon, Hydroxypropylstärke, Stärkenatrium octenylsuccinat |
In allen Fällen sind die zugelassenen Zusatzstoffe mit einer Höchstmengenregelung versehen. Überwiegend wird dabei ein zahlenmäßiger Höchstwert angegeben. Bei sehr vielen Stoffen findet sich jedoch der bisher unbekannte Begriff "quantum satis (qs)". In diesen Fällen darf der jeweilige Zusatzstoff nur in den Mengen verwendet werden, die nach guter Herstellungspraxis erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird. Die Feststellung der guten Herstellungspraxis und der technologisch notwendigen Mengen muß deshalb bei der Beurteilung einer analytisch festgestellten Menge an Zusatzstoffen miteinfließen, wobei von Seiten der Überwachung im Beanstandungsfall nachzuweisen ist, daß die eingesetzte Menge aus technologischer Sicht unnötig ist, bzw. die gute Herstellungspraxis eine andere als die vorliegende ist.
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Der Text selber stellt eigentlich nur den Rahmen der speziellen Regelungen dar, so daß darauf nicht intensiv eingegangen werden muß. Wichtig erscheinen der § 2, in welchem einige Definitionen vorgenommen werden (Unbehandelte Lebensmittel, Höchstmenge, Ohne Zuckerzusatz, Brennwertvermindert) und der § 9, der die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen regelt. Wesentlich sind die verschiedenen Anlagen, in denen sich die speziellen Regelungen, Zusatzstoff oder Lebensmittel bezogen, wiederfinden.
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| Anlage 1 | Farbstoffe | |
| Teil A | allgemein (außer für bestimmte LM) zugelassene Farbstoffe | |
| Teil B | für bestimmte Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe | |
| Teil C | Lebensmittel, für die nur bestimmte Farbstoffe zugelassen sind | |
| Anlage 2 | Süßungsmittel | |
| Teil A | Zuckeraustauschstoffe | |
| Teil B | Süßstoffe | |
| Anlage 3 | Allgemein zugelassene Zusatzstoffe | |
| Anlage 4 | Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe | |
| Teil A | allgemein (außer für bestimmte LM) zugelassene Zusatzstoffe | |
| Teil B | Liste 1 Nitrite und Nitrate Liste 2 andere Zusatzstoffe | |
| Teil C | Lebensmittel, für die nur bestimmte Zusatzstoffe zugelassen sind | |
| Anlage 5 | Konservierungsstoffe und Antioxidantien | |
| Teil A | Liste 1 zugelassene Konservierungsstoffe Liste 2 Zulassungen | |
| Teil B | Liste 1 zugelassene(s) Schwefeldioxid und Sulfite Liste 2 Zulasseungen | |
| Teil C | andere für bestimmte Lebensmittel zugelassenen Konservierungsstoffe | |
| Teil D | für bestimmte Lebensmittel zugelassene Antioxidantien | |
| Anlage 6 | In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassenen Zusatzstoffen | |
| Teil A | Gummi Arabicum, Siliciumdioxid, Mannit | |
| Teil B | für Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe | |
| Teil C | für Säuglingsfolgenahrung zugelassenen Zusatzstoffe | |
| Teil D | für Entwöhnungsnahrung zugelassene Zusatzstoffe | |
| Anlage 7 | Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke (Klassennamen, Definitionen) | |
| Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Trägerstoffe/Trägerlösungsmittel, Säuerungsmittel, Säureregulatoren, Trennmittel, Schaumverhüter, Füllstoffe, Emulgatoren, Schmelzsalze, Festigungsmittel, Geschmacksverstärker, Schaummittel, Geliermittel, Überzugsmittel, Feuchthaltemittel, Modifizierte Stärke, Packgase, Treibgase, Backtriebmittel, Komplexbildner, Stabilisatoren, Verdickungsmittel, Kaumasse, Mehlbehandlungsmittel, Farbstoffe, Süßungsmittel | ||
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Interessant stellt sich auch die Amtliche Begründung dar. Im allgemeinen Teil wird nochmals unmißverständlich auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft hingewiesen, wonach grundsätzlich ein in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestelltes Lebensmittel in jedem anderen Mitgliedsstaat frei verkehrsfähig ist, es sei denn, das Inverkehrbringen wird aus Gründen des Gesundheitsschutzes verboten. Für den Fall, daß Unstimmigkeiten aufgrund unterschiedlicher nationaler Zusatzstoffregelungen auftraten, mußten in der Vergangenheit Allgemeinverfügungen nach § 47a LMBG beantragt werden. Derartige Ausnahmen gehören nunmehr definitionsgemäß der Vergangenheit an. Aus dem Wortlaut der Amtlichen Begründung wird jedoch auch eine Mißverständlichkeit der Formulierung des § 47a LMBG klargestellt. Die dort gewählte Formulierung kann nicht als konjunktive Bedingung ausgelegt werden. Deutlich festgestellt wird auch, daß den Ländern durch die Verordnung Kosten entstehen, die jedoch von den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gesehen werden. Im besonderen Teil werden besondere ausländische Lebensmittelspezialitäten, die in den Anlagen nicht in deutscher Übersetzung genannt sind, erklärt. Klargestellt wird dabei, daß die Herstellung dieser Spezialitäten nicht nur auf die ursprünglichen Länder beschränkt ist, in denen diese Erzeugnisse üblich sind. Auch deutsche Hersteller können diese Produkte mit den zugelassenen Zusatzstoffen herstellen, wenn sie die jeweils übliche Art und Weise der Herstellung beachten
Dr. W. Hackmann: Vortrag auf der Fortbildungsveranstaltung für Lebensmittelkontrolleure im Regierungsbezirk Detmold im November 1997