Stellungnahme zum Weissbuch der Europäischen Kommission zur Lebensmittelsicherheitsiehe auch CESI: White Paper on Food Safety (04/04/00)Der Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst e.V. -BLC- begrüßt das Weissbuch der Europäischen Kommission als einen wichtigen Schritt zu einer neuen, umfassenden Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher. Besonders hervorzuheben ist, dass im Gegensatz zum Grünbuch nun auch der Schutz vor Täuschung wieder eine Rolle spielt - ein unverzichtbarer Bestandteil, wenn von Gesundheits- und Verbraucherschutz im Lebensmittelsektor gesprochen wird. Die Übergänge zwischen den Fragen des Täuschungs- und Gesundheitsschutzes sind nicht selten fließend. Der BLC folgt mit dieser Stellungnahme dem Aufruf der Kommission, das Weissbuch und die darin beschriebenen Vorhaben zu kommentieren. Grundsätze der Lebensmittelsicherheit (Kapitel 2)Die Einbeziehung aller an der Lebensmittelherstellungskette beteiligten Akteure, von der Futtermittelerzeugung und Urproduktion bis zum Einzelhandel, in die Verantwortung für eine umfassende Lebensmittelsicherheit ist nach Auffassung des BLC der einzig richtige Weg, um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Man sollte aber auch an die "Futtermittel" für Pflanzen, die Düngemittel, denken und in die offensichtlich geplante ganzheitliche Betrachtung weitere wesentliche Einflüsse auf die Beschaffenheit unserer Nahrungsmittel einbeziehen. Wir verweisen hierzu auf die "Allgemeinen Leitsätze der Lebensmittelhygiene" des Codex Alimentarius, die z.B. Hygieneanforderungen an Anbau- und Erntegebieten stellen, wie Schutz vor schädlichen Stoffen und Verunreinigungen durch Abfälle, Kontrolle der Bewässerung und Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten.Die Laboratorien sind bereits verpflichtet, Systeme zur Qualitätssicherung nachzuweisen. Auch im Bereich der nationalen Überwachungsbehörden sollten qualitätssichernde Elemente eingeführt werden. Das Vorsorgeprinzip sollte bei Entscheidungen über das Risikomanagement stets gelten. Die Schaffung von Transparenz wird begrüßt, es darf sich aber kein "Berichtsunwesen" entwickeln. Einrichtung einer europäischen Lebensmittelbehörde (Kapitel 3 und 4)Die Einrichtung einer solchen Behörde ist ein Schritt auf dem richtigen Weg. Ihre Aufgaben werden sicherlich noch eindeutig beschrieben.Da diese Behörde nicht die Kapazität haben kann, alle anstehenden Fragen selbst zu bearbeiten, wird sie auf wissenschaftliche Sachverständige aus den Mitgliedstaaten angewiesen sein. Hierzu können nationale Behörden wie z.B. in Deutschland das BgVV und die Bundesforschungsanstalten, aber auch andere Sachverständige aller betroffenen Kreise gehören. Bei den wissenschaftlichen Netzen, die das Weissbuch vorsieht, ist besonderes Augenmerk auf die Prinzipien der höchsten Fachkompetenz, Transparenz und Unabhängigkeit zu richten. Eine "Unabhängigkeitserklärung" (Kapitel 3/22) halten wir allerdings nicht für ausreichend. Die Sachverständigen sollten von der Lebensmittelbehörde ausgewählt und berufen werden. Es wird erwogen, das System gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien, das bisher nur für Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht, für weitere Bereiche einzurichten. Es sollte zunächst geprüft werden, ob es sich bewährt hat und welche Verbesserungen ggfls. möglich sind. Der Auffassung der Kommission, dass die Behörde ihren Sitz an einem leicht zugänglichen Ort haben sollte, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Entwicklung des Lebensmittelrechts (Kapitel 5)Das bisher vorhandene Lebensmittelrecht genügt tatsächlich nicht mehr den Ansprüchen hinsichtlich Kohärenz und Transparenz. Die Initiative zur gründlichen Überarbeitung ist daher sehr zu begrüßen.Die Richtlinie 93/99/EWG des Rates über zusätzliche Maßnahmen zählt in Artikel 2 die Fachdisziplinen auf, die für eine umfassende Überwachung der Lebensmittel benötigt werden. Es ist aber nicht zweckdienlich, darüber hinaus in anderen Rechtsvorschriften einzelne dieser Disziplinen noch einmal explizit zu nennen. Dies führt in der Praxis zu einseitiger und dadurch letztlich lückenhafter Überwachung und sollte in Zukunft unbedingt vermieden werden. Wo immer dies möglich und zweckmäßig erscheint, sollte zukünftig das harmonisierte Lebensmittelrecht in Form von EU-Verordnungen gelten, denn die Umsetzung von Richtlinien, in inhaltsgleiches nationales Recht hat sich als langwierig und schwerfällig erwiesen. Ein Ansatz zur dringend erforderlichen Straffung des Lebensmittelrechts liegt im Entwurf einer Verordnung über Lebensmittelhygiene vor, doch folgen noch immer die allgemeinen Vorschriften für Lebensmittel und die vertikalen Regelungen für Lebensmittel tierischer Herkunft völlig verschiedenen Prinzipien - von Kohärenz kann hier keine Rede sein! Während man einerseits auf die Eigenverantwortung der Wirtschaft setzt und dieser einen großen Spielraum läßt, engt man im vertikalen Bereich immer noch durch eine Vielzahl unnötiger Detailregelungen ein. Letztere gehören nach der "Philosophie" der Richtlinie 93/43 eigentlich in Leitlinien. Auch das im Weissbuch zitierte Leitmotiv für die Neufassung der Hygienevorschriften folgt diesem Ansatz: Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen sollen die volle Verantwortung für die Unbedenklichkeit der von ihnen erzeugten Lebensmittel tragen. Der vorliegende Entwurf einer EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene belastet damit die Betriebe in oft unnötiger Weise, ohne dabei zu einer Verbesserung der Lebensmittelsicherheit beizutragen. Eine Differenzierung in Lebensmittel tierischer und nichttierischer Herkunft erscheint häufig nicht erforderlich, bläht das Regelungswerk auf und macht es unübersichtlich und schwer zu handhaben. Eine Reihe von Definitionen im Entwurf der Verordnung ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zum allgemeinen Lebensmittelrecht. Dringend benötigt wird eine in der Gemeinschaft allgemein gültige Definition der Begriffes "Lebensmittel" und "Zusatzstoffe" ( soweit diese anderen als technologischen Zwecken dienen). Das Fehlen dieser Definitionen führt insbesondere auf dem rapide wachsenden Markt der "Nahrungsergänzungen", Functional Food" und "Sportlernahrung" zu erheblichen Irritationen, widersprüchlicher Beurteilung in den verschiedenen Mitgliedsstaaten. Eine Lockerung der Zulassungsbestimmungen für Novel Food (Ziff. 75) entspricht nicht dem Schutzgedanken der Novel-Food- Richtlinie! Zukünftiges Kontrollsystem (Kapitel 6)Es wird sehr begrüßt, dass hinsichtlich des Personals und der Ausstattung der Kontrollbehörden sowie bei der Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Abgaben für Kontrollen einheitliche Ziele festgelegt werden sollen.Den einzelstaatlichen Behörden wird eine hohe Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit übertragen. Die Qualifikation des Überwachungs-Personals ist ein entscheidender Faktor für die Umsetzung der Ziele des Weissbuches. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Kontrollbehörden tatsächlich über die in Art. 2 der Richtlinie 93/99/EWG genannten Fachkompetenzen, aber auch ausreichendes Fachpersonal und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Durchführung effektiver Kontrollen verfügen. Dabei sind Defizite, z.B. in der Lebensmitteluntersuchung, offensichtlich. Es ist beispielsweise bei weitem nicht möglich, auf alle Kontaminanten oder Wirkstoffe von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. von Schädlingsbekämpfungsmitteln) zu untersuchen! Erfreulicherweise sieht das Weissbuch Maßnahmen zur Behebung von Mängeln auf diesem Gebiet vor. Die Förderung der administrativen Zusammenarbeit, u.a. durch Aus- und Fortbildung, ist ein wichtiges Instrument. Dabei sollten die Kosten so bemessen sein, dass den Mitarbeitern der Kontrollbehörden eine Teilnahme möglich ist. Der BLC möchte die Fortführung des Carolus-Programms anregen. Das Austauschprogramm hat eine ausgesprochen gute Möglichkeit des Informationsaustausches und der Förderung des Verständnisses zwischen den Mitarbeitern verschiedener Mitgliedstaaten geboten. Es wurde offensichtlich erkannt, dass ein weiteres wesentliches Defizit der bisherigen Überwachung in der lückenhaften Kontrolle der Einfuhren aus Drittländern liegt. Ein wirksames Kontrollkonzept an dieser Stelle, das tatsächlich alle Lebensmittel berücksichtigt, würde die Lebensmittelsicherheit innerhalb der Gemeinschaft einen entscheidenden Schritt voranbringen. Eine Überprüfung von Zertifikaten reicht aber hierzu sicherlich nicht aus. Verbraucherinformation (Kapitel 7)Wichtiger als eine Erweiterung der Nährwertkennzeichnung erscheinen uns ausreichende Informationen über Allergene und andere unverträgliche Bestandteile in Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen.Die Regelung "funktioneller" Angaben wird sicherlich zur Einschränkung des Verbotes der krankheitsbezogenen Werbung führen. Solche Angaben müssen daher nicht nur wissenschaftlich nachvollziehbar sein, sie dürfen auch nicht zu falschem Ernährungsverhalten führen oder gar den Verbraucher zur Behandlung von Krankheiten mit Lebensmitteln verleiten. Sie sollten daher der Lebensmittelbehörde zur Prüfung vorgelegt und ausdrücklich zugelassen werden, so wie dies in den USA durch die FDA mit den "health claims" gehandhabt wird. Internationale Dimension (Kapitel 8)Ein Beitritt zum Codex Alimentarius und insbesondere eine sehr aktive Mitarbeit erscheinen dringend nötig, da dessen Vorgaben künftig auch für die EU maßgeblich sein werden.A. Neuhaus, Detmold |