Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
BLC Logo

Privatisierung der Lebensmittelüberwachung? - Kein Gebot der Stunde!

Die Strategie der EU zur Lebensmittelsicherheit ist eindeutig und einleuchtend: Lebensmittelsicherheit durch Kontrolle der Eigenkontrolle. Die Kontrolle der Eigenkontrolle, einschließlich der Untersuchung aller in diesem Zusammenhang entnommenen Proben, muss grundsätzlich hoheitliche Aufgabe bleiben.

In einem Strategiepapier vom 6. Februar 2004 fordern der Deutsche Verband unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) und der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (b.v.s.) die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe Lebensmittelüberwachung auf privatwirtschaftliche Dienstleistungslaboratorien und freiberufliche Sachverständige. Der Bundesverband der LebensmitttelchemikerInnen im öffentlichen Dienst e.V. (BLC) erklärt hierzu:

  1. Verantwortlich für die Lebensmittelsicherheit sind grundsätzlich Erzeuger, Hersteller und Händler, die durch umfassende Eigenkontrolle dafür sorgen, dass nur sichere Erzeugnisse auf den Markt gelangen. Zu diesen Eigenkontrollen gehören auch Laboruntersuchungen. Diese haben in firmeneigenen oder privaten Dienstleistungslaboratorien zu erfolgen. Aufgabe der amtlichen Überwachung ist dagegen vor allem die stichprobenweise, unangemeldete, in ihrem Umfang nicht festgelegte "Kontrolle der Eigenkontrolle" durch Inspektion, Audit und Untersuchung.

  2. Der Koalitionsantrag "Lebensmittelsicherheit effizient gestalten" i verweist letztendlich in seinen Forderungen auf das von der Präsidentin des Bundesrechungshofes und Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Hedda von Wedel auf Wunsch des Bundeskanzlers erstellte Gutachten über die "Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes" ii . Das Gutachten zielt dabei im wesentlichen auf eine verbesserte Zusammenarbeit von Bund und Ländern ab. Eine Privatisierung empfiehlt das Gutachten an keiner Stelle, vielmehr wird eine engere Verflechtung und nachhaltigere Institutionalisierung der staatlichen Lebensmittelüberwachung, angereichert um zusätzliche staatliche Koordinationsstellen, befürwortet. Die Vorschläge des Gutachtens wurden zum Teil bereits umgesetzt. Jedoch sind die Bundesländern weiterhin aufgefordert an der vollständigen Umsetzung der Vorschläge mitzuarbeiten.

  3. Der Koalitionsantrag kennt nur die Amtliche Lebensmittelüberwachung, weil die "Private Lebensmittelüberwachung" kein fassbares homogenes Gebilde ist. Kempen führt in seinem Gutachten "Schranken der Privatisierung" iii dazu aus: " Es liegt gerade in der Eigenart der Lebensmittelüberwachung, dass nur ein hierarchisch-bürokratischer Behördenaufbau als Organisationsmodell gewählt werden kann. Die Aufgabenerfüllung setzt Distanz zu den Wirtschaftssubjekten, einen naturwissenschaftlich hochstehenden Untersuchungsstandard und Aufrechterhaltung eines engmaschigen Kontrollnetzes voraus. Alles dies lässt sich nur gewährleisten, wenn einerseits die Möglichkeit besteht, im Wege leitender und lenkender Verwaltungsvorschriften "von oben nach unten" die Einhaltung der aufgabenspezifischen Voraussetzungen sicherzustellen und wenn zweitens die Möglichkeit besteht, im Wege der parlamentarischen Kontrolle "von unten nach oben" die ministerielle Leitungsfunktion funktionsfähig zu erhalten. Gegenüber diesem in zwei Richtungen wirkenden effektiven Kontrollsystem weist die Einbeziehung Privater notgedrungen Nachteile auf. Statt unmittelbarer Verwaltungslenkung und Verwaltungskontrolle würde bei einer organisationsprivatisierten Lebensmittelüberwachung ein gesetzlich vermittelter Pflichtenkanon Platz greifen müssen, der die Aufgabenerfüllung durch die Privaten inhaltlich sicherstellt.

    Doch damit nicht genug: es müsste darüber hinaus ein Regelungssystem etabliert werden, das eine effektive Kontrolle der privaten Kontrolleure ermöglicht, so dass die erforderliche Distanz, der gebotene Kontrollstandard und die nötige Kontrolldichte gewährleistet bleiben. An die Stelle der unmittelbaren Lebensmittelüberwachung träte so ein Modell der bloß vermittelten Überwachung, das in seiner Wirkung deutlich hinter dem bisherigen Modell zurückbliebe."

  4. Das Ziel der Lebensmittelüberwachung besteht in der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch Kontrolle der Einhaltung einer Vielfalt gesetzlicher Vorgaben und durch möglichst frühzeitiges Aufdecken bislang unbekannter Risiken.

    Die Aufgabe "Lebensmittelüberwachung" ist kein fest beschreibbarer Kanon von Leistungen, weder bei der Überwachung der Betriebe noch bei der Untersuchung und Beurteilung von Produkten. Die Schwerpunkte müssen je nach Betrieb oder Produkt mit hoher Flexibilität und nicht selten tagesaktuell gesetzt werden. Daher hat jede mit dieser Aufgabe betraute Dienststelle, ja sogar jede Person, die übertragene Aufgabe mit großem Ermessens- und Entscheidungsspielraum sachverständig und in hohem Maße eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Ausfüllung des beschriebenen Freiraumes darf dabei einzig von dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und in keiner Weise von (eigenem) wirtschaftlichem Interesse bestimmt sein. Dies ist nur bei amtlichen Dienststellen und mit öffentlich Bediensteten gewährleistet.

    Die jetzige Bundesregierung hat bislang keinen Zweifel an dieser Strategie aufkommen lassen, wie die Antwort iv auf eine Kleine Anfrage der FDP im Bundestag 2001 belegt.

  5. Eine effiziente amtliche Lebensmittelüberwachung in den Bundesländern kann nur durch eine angemessene Finanz- und Personalausstattung gewährleistet werden. Auch der Einsatz moderner betriebswirtschaftlicher Kontroll- und Steuerungsmechanismen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass amtliche Lebensmittelüberwachung als Form des vorbeugenden Verbraucherschutzes, der sich aus der staatlichen Schutzpflicht des Art.2 Abs. 2 Grundgesetz herleitet, Geld kostet. Die Untersuchungseinrichtungen dürfen von den Bundesländern nicht so "kaputtgespart" werden, dass sie ihre Aufgabe nicht mehr wahrnehmen können. Einsparpotential liegt z.B. in der überregionalen Schwerpunktsbildung von Untersuchungen.

    Es ist nicht seriös, wenn VUP und b.v.s. den Eindruck erwecken, mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf privatwirtschaftliche Dienstleister sei Lebensmittelüberwachung "zum Nulltarif" zu erhalten.

  6. Bei der Betrachtung der Ergebnisse aus der amtlichen wie der privaten Lebensmitteluntersuchung wird nicht bestritten, dass die Analyseergebnisse gleichrangig sind, sofern sie in akkreditierten Laboratorien (ISO/IEC 17025) erstellt werden. Von entscheidender Bedeutung sind darüber hinaus jedoch die individuelle Untersuchungsstrategie für jede einzelne Probe (vgl. Nr. 4), die rechtliche Bewertung und Interpretation der Ergebnisse sowie die absolute Unabhängigkeit der amtlichen Einrichtungen.

  7. Der Bundesverband der LebensmittelchemikerInnen im öffentlichen Dienst e.V. fordert die Regierungen und Parlamente der Bundesländer auf, sich zur Lebensmittelüberwachung als einer hoheitlichen Aufgabe zu bekennen.

    Weiterhin fordert er den Bundesrat auf durch die Verabschiedung einheitlicher Verwaltungsvorschriften wie der AVV Rahmenüberwachung die Voraussetzungen für eine effiziente amtliche Lebensmittelüberwachung zu schaffen.

Fazit: Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, nach dem Vorsorgeprinzip und systematisch für die Sicherheit von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen zu sorgen. Dazu gehören unbedingt und zunehmend Eigenkontrollen, bei denen private Laboratorien und Sachverständige zweifellos eine wesentliche Rolle spielen. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit dieses Systems, die Kontrolle der Kontrolle, muss jedoch staatliche Aufgabe bleiben und kann nicht auf Dritte übertragen werden!


  1. Bundestagsdrucksache 15/2339
  2. von Wedel, Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, Empfehlungen der Präsidentin des Bundsrechnungshofes als Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 2001
  3. Kempen, Schranken der Privatisierung, Rechtsgutachten erstattet im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der Verbände des höheren Dienstes (AhD), 2002
  4. Antwort der Bundesregierung vom 27. 11. 2001, BT-Drs. 14/7620

BLC zurück zur BLC Homepage BLC Volltextsuche back 1 Seite zurück