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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Vorrang dem Verbraucherschutz
BLC zur Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-387/99
Die Europäische Kommission hat am 06. Oktober 1999 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 266 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Sie soll gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 des EG-Vertrages verstoßen haben, "indem sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate, die in anderen Mitgliedsstaaten als Nahrungsergänzungsmittel rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich aller Vitamine und Mineralstoffe bei Überschreiten der dreifachen (von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung empfohlenen) Tagesdosis als Arzneimittel einstuft." Solche Produkte dürfen deshalb nicht als Lebensmittel nach Deutschland eingeführt werden.
Vorausgegangen war eine mehrjährige schriftliche Auseinandersetzung zwischen Kommission und Bundesrepublik, die keine entscheidende Annäherung der Standpunkte brachte, weshalb nun das Oberste Gericht der Europäischen Gemeinschaften bemüht wird.
Im Einzelnen wirft die Kommission der BRD vor, daß
- Beschwerden vorliegen, wonach in Mitgliedsstaaten rechtmäßig hergestellte Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel in der BRD als Arzneimittel eingestuft würden,
- Grundlage hierfür eine Pauschalregelung sei, wonach das Überschreiten der dreifachen Tagesdosis "automatisch" zu einer solchen Einstufung führe,
- eine derart undifferenzierte Betrachtungsweise das unterschiedliche Risikopotential insbesondere wasser- und fettlöslicher Vitamine nicht berücksichtige,
- derartige Präparate zwar sowohl Lebensmittel als auch Arzneimittel sein könnten, eine derartige Abgrenzung aber stets eine Einzelfallprüfung voraussetze,
- die Pauschalregelung in der BRD deshalb zu einem Handelshemmnis führe.
Die Bundesregierung hält in ihrer Klageerwiderung vom 6. Januar 2000 dagegen, daß:
- die Kommission weder konkrete Fälle nennt noch nachweist, welche Erzeugnisse in welchen Mitgliedsstaaten tatsächlich "rechtmäßig im Verkehr sind", weshalb die Klage bereits aus diesen Gründen abzuweisen sei,
- die "Dreifachregelung" nur ein Aspekt einer differenzierten Betrachtung bei der Abgrenzung sei und beileibe nicht für alle Vitamine geschweige denn für Mineralstoffe gelte,
- gegen eine unkontrollierte Zufuhr bestimmter Vitamine und Mineralstoffe erhebliche gesundheitliche Bedenken bestehen und die Kommission im übrigen nicht erläutert habe, warum Dosierungen über der dreifachen Tagesempfehlung der Ernährung dienen sollen
- sie bezweifele, daß solche Produkte tatsächlich in anderen Mitgliedsstaaten, in denen Arzneimittel- und Etikettierungsrichtlinie der EU ebenfalls gelten, "rechtmäßig" sind,
- bei Abwägung aller Umstände dem Gesundheitsschutz Vorrang zu geben ist.
Es geht hierbei letztlich nicht nur um einen Rechtsstreit über eine bestimmte Vitamin- oder Mineralstoffdosierung. Das Verfahren spielt sich vor einem ausufernden Markt von "besonderen" Lebensmitteln ab, in dem Nahrungsergänzungsmittel, Sportlernahrung, Functional-Food, Wellness-Food, Designer-Food, Esoteric-Food u.a.m. Milliarden-Umsätze und enorme Wachstumsquoten erreicht haben.
Der Verbraucher wird durch ständig neue Meldungen über allgegenwärtige Gesundheitsrisiken verunsichert und verängstigt. Die Werbung suggeriert, daß Schönheit, Fitness und Schlankheit seine Ideale sein sollen. Hierfür werden ihm zahllose Mittel für Gesundheit, Schlankmachung, Wellness, Leistungssteigerung, Muskelaufbau, zum Jungbleiben, ja sogar zur Verhütung, Linderung und Heilung von Krankheiten angeboten.
Das Spektrum reicht von hochdosierten Vitaminen und Mineralstoffen, angeblich essentiellen Spurenelementen über Schlankheitsmittel, die Fett "verbrennen", absorbieren oder seine Verdauung verhindern sollen, Tees jeder Art mit angeblich schlankmachender bis Krebs verhindernder Wirkung über Sportlernahrungen zu Muskelaufbau und Leistungsteigerung bis zu Erzeugnissen, die auf geheimnisvolle Weise "sorgenfrei" machen sollen.
Vieles ist schlicht Nonsens und zur Verbrauchertäuschung geeignet. Oft genug bestehen aber auch gesundheitliche Bedenken, wenn z.B. Wirkungen und Nebenwirkungen von "Vitalstoffen "nicht ausreichend geprüft sind. Auch kann ein tatsächlich kranker Verbraucher verleitet werden, Krankheiten mit Nahrungsergänzungen zu behandeln, statt zum Arzt zu gehen.
Häufig handelt es sich überhaupt nicht um Lebensmittel, sondern um Arzneimittel, nämlich dann, wenn Krankheiten verhütet, gelindert oder geheilt und Körperfunktionen beeinflusset werden sollen.
Arzneimittel müssen aber zugelassen werden, und der Weg zur Zulassung ist dornenreich und teuer, besonders weil Wirksamkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit nachgewiesen werden müssen. Deshalb werden viele Erzeugnisse einfach als "Nahrungsergänzungs-mittel" angeboten, denn für diese ist keine Zulassung vorgeschrieben.
Während in einigen Mitgliedsstaaten der EU zweifelhafte Produkte offensichtlich sehr leger behandelt werden, sieht man diesen Markt in Deutschland wesentlich kritischer.
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) stellt an Lebensmittel hohe Anforderungen:
- sie dienen der Ernährung oder dem Genuß,
- sie müssen gesundheitlich unbedenklich sein,
- irreführenden Angaben und Werbung sind verboten,
- Wirkungsbehauptungen müssen wissenschaftlich gesichert sein.
Wo liegt also bei solch klaren Bestimmungen das Problem?
Deutschland ist keine Insel, und wir haben seit 1993 den gemeinsamen Markt der EU. Das bedeutet, daß Lebensmittel, die in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig im Verkehr sind, auch in allen anderen Mitgliedsstaaten gehandelt werden dürfen. Ausgenommen sind Lebensmittel, bei denen gesundheitliche Bedenken geltend gemacht werden können, und das ist aus Sicht der Sachverständigen des Bundesgesundheitsministeriums u.a. bei zu hoch dosierten Vitamin- und Mineralstoffpräparaten der Fall.
Was fehlt, ist ein umfassendes gemeinschaftliches Lebensmittelrecht. Während es schon seit 1965 eine europäische Arzneimittelrichtlinie gibt, ist der Begriff "Lebensmittel" bis heute nicht einheitlich definiert. Darüber, was z.B. ein Nahrungsergänzungsmittel ist, wird in der EU seit vielen Jahren diskutiert - bis heute ohne konkretes Ergebnis.
Die Bundesregierung wollte im Oktober vergangenen Jahres einen vielversprechenden Verordnungsentwurf hierzu vorlegen, wegen des Vertragsverletzungsverfahrens bleibt er nun "in der Schublade". Immerhin hat der Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BgVV (ALS) Definitionen für Nahrungsergänzungsmittel und Leitlinien zur Abgrenzung von Lebensmitteln zu den Arzneimitteln erarbeitet. Diese können eine wertvolle Hilfe für eine gemeinschaftliche Regelung sein.
Der BLC tritt seit Jahren ein für:
- die Schaffung eines Europäischen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
- EU-Richtlinien über Nahrungsergänzungsmittel und Sportlernahrung,
- Eine Positivliste von Zusatzstoffen, die der Ernährung dienen,
- Konsequente Durchsetzung des Verbotes irreführender Werbung,
- Beschränkung gesundheitsbezogener Werbung auf bestimmte "Health Claims", die wissenschaftlich gesichert, geprüft und zugelassen sind.
Die Kommission der EU hat nun am 12. Januar 2000 ihr "Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit" verabschiedet, das Anlass zu Hoffnungen gibt. Aus den zahlreichen Vorhaben zur Verbesserung des Verbraucherschutzes sollen in diesem Zusammenhang nur einige hervorgehoben werden:
- Einrichtung einer unabhängigen Lebensmittelbehörde,
- Schaffung einer allgemeinen Richtlinie zum Lebensmittelrecht,
- Erlass von Richtlinien für Sportlernahrung und Nahrungsergänzungen,
- Erstellung einer Positivliste von Nährstoffen, allerdings nur für diätetische Lebensmittel.
Der Startschuss zur Schaffung eines gemeinschaftlichen und effektiven Verbraucherschutzes ist damit gefallen. Der BLC wird die Verantwortlichen auf dem sicherlich mühevollen Weg nach besten Kräften unterstützen. Der Bundesregierung ist im laufenden Verfahren Standhaftigkeit und viel Erfolg zu wünschen, denn die Entscheidung des EuGH kann erhebliche Auswirkungen auf die Pläne der Gesetzgeber haben.
H.S. Wackernheim, Februar 2000
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