Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
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Bedarfsgegenstände und Lebensmittel sind nicht trennbar

BLC gegen eine Regelung der Bedarfsgegenstände im GPSG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (GPSG - Stand: 20.05.2003) vorgelegt. Es ist möglich, dass die bislang im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) geregelten Bedarfsgegenstände damit aus dem Lebensmittelrecht herausgelöst und dem Geräte- und Produktsicherheitsrecht unterstellt werden. Hierzu gehören sowohl die "Lebensmittel-Bedarfsgegenstände" wie z. B. Ess-, Trink- und Kochgeschirr, Verpackungen und Geräte zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln als auch eine Vielzahl von "Nicht-Lebensmittel-Bedarfsgegenständen" wie Kleidung, Spielzeug oder Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Bedarf.

Dieses Vorhaben ist fachlich nicht nachvollziehbar und kann erhebliche nachteilige Folgen für den Verbraucherschutz, aber auch für die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Überwachung solcher Erzeugnisse haben:

1. Allgemeines

Die Überwachung und insbesondere auch die Untersuchung und Beurteilung solcher Bedarfsgegenstände ist seit vielen Jahrzehnten in Lebensmittelüberwachung und amtliche Chemische Untersuchungseinrichtungen eingebunden und mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln verknüpft.

Gegenwärtig existiert ein effektives System mit einer feststehenden Zahl stichprobenartig zu untersuchender Proben und regelmäßigen daraus resultierenden Beanstandungen. Wie die Erfahrung auch auf anderen Gebieten der amtlichen Lebensmittelüberwachung zeigt, führt ein Nachlassen der Kontrolltätigkeit zu erheblichen Problemen bezüglich Qualität und Rechtskonformität der Produkte zum Nachteil des Verbrauchers wie des redlichen Gewerbes und damit letztlich auch zur Wettbewerbsverzerrung.

Ein Herauslösen der Bedarfsgegenstände aus Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung würde neue Überwachungsstrukturen erfordern, unter Umständen sogar einen völligen Neuaufbau unter Verlust eines erheblichen Anteils erworbenen Wissens und analytischer Kompetenz.

2. Lebensmittel-Bedarfsgegenstände / Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt

Diese Erzeugnisse werden schon seit Jahrzehnten in Deutschland im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz geregelt. Daneben enthält übrigens auch das Weingesetz entsprechende Vorgaben und Ermächtigungen. Es gibt gewachsene Strukturen in der Überwachung, Untersuchung und Beurteilung solcher Erzeugnisse, aber auch der Wirtschaft und der Zusammenarbeit aller beteiligten Kreise. Beispielhaft sei nur auf die erfolgreiche Arbeit der Kunststoff-Kommission hingewiesen, die 1957 (!) beim damaligen Bundesgesundheitsamt gegründet wurde und der bis heute Sachverständige aus Wirtschaft, Wissenschaft, Überwachung und Verbraucherschaft konstruktiv zusammenarbeiten und Empfehlungen für die Beschaffenheit von Bedarfsgegenständen, Begrenzung des Übergangs von Inhaltsstoffen auf Lebensmittel u.a.m. herausgeben.

Nach dem aktuellen Konzept der EU zur Lebensmittelsicherheit soll die gesamte Kette von der Lebensmittelurproduktion (einschl. der Futtermittel) bis hin zum Verbraucher erfasst werden ("from farm to fork"). Dazu gehören auch die Materialien und Gegenstände, die bei der Produktion von Lebensmittel verwendet werden, mit diesen in Berührung kommen und auf diese einwirken können. In der neuen Lebensmittel- "Basis-Verordnung" 178/EG/2002 wird folgerichtig eine Sicherheit nicht nur für Lebensmittel und Futtermittel sondern auch für Lebensmittel-Bedarfsgegenstände gefordert.

Die bisherigen Schutzziele im Bereich des Lebensmittelrechts gehen über die des GPSG weit hinaus: Vermieden werden soll nicht nur ein Übergang von Stoffen aus den Bedarfsgegenständen auf ein Lebensmittel in gesundheitlich "bedenklicher Weise", solche Stoffübergänge sind grundsätzlich unerwünscht. Dies bedeutet, dass sie soweit wie möglich auch technologisch vermeidbar sein müssen.

Zudem wird nach dem Lebensmittelrecht nicht nur dem Hersteller, sondern auch dem Verwender ein hohes Maß an Verantwortung auferlegt, wenn es darum geht, einen Stoffübergang vom Bedarfsgegenstand auf das Lebensmittel zu vermeiden.

3.Nicht-Lebensmittel-Bedarfsgegenstände

Auch diese Erzeugnisse (z. B. textile Bekleidung oder Spielwaren) werden mit Erfolg seit vielen Jahrzehnten im Bereich der Lebensmittelüberwachung überprüft. Diese Bedarfsgegenstände unterliegen sowohl den verschiedenen europäischen Normen als auch den deutschen Regelungen des LMBG.

Bei der Flut an Importerzeugnissen aus aller Welt ist eine regelmäßige amtliche Probenahme und kompetente Untersuchung in stofflicher Hinsicht unabdingbar. Gerade im Bereich Spielwaren oder Bekleidung sind immer wieder Produkte auf dem Markt zu finden, die z.B. durch extreme Gerüche oder Verwendung von krebserzeugenden Farbstoffen auffallen. Zum Teil werden neben technischen Produkten wie z.B. Fahrräder auch andere hiermit in Zusammenhang stehende Produkte, wie z.B. Spezialbekleidung u.a. vermarktet, ohne sich der stofflichen Zusammensetzung und dem extrem intensiven Kontakt mit dem menschlichen Körper und damit der möglichen Risiken bewusst zu sein.

Ohne regelmäßige amtliche Untersuchung würden sich keine "hinreichenden Anhaltspunkte" auf Nicht-Konformität ergeben. Nach dem GPSG ist nur vorgesehen, dass Proben entnommen werden "können", ohne direkte Verpflichtung der zuständigen Überwachungsbehörden. Sich hier weitestgehend auf die Eigenverantwortung der Inverkehrbringer zu verlassen würde den gesundheitlichen Verbraucherschutz erheblich schwächen.

Oft liegen für bestimmte Probleme noch keine konkreten Rechtsbestimmungen oder Normen vor. Erst durch amtliche Untersuchungen, die sich unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Gesundheitsschutzes auch auf neue Aspekte richten können, werden sie erkannt und Risiken können durch Regelungen zukünftig reduziert werden.

4. Verbesserungen

Das GPSG enthält allerdings einige zusätzliche Anforderungen, die durchaus Vorteile für den Verbraucherschutz gegenüber der bisherigen Rechtslage bieten:
  • Verpflichtung des Herstellers, Importeurs und/oder Händlers, den Namen des Verantwortlichen anzubringen sowie den Bedarfsgegenstand zur eindeutigen Identifikation zu kennzeichnen,
  • Vorkehrungen zu treffen, die einen Rückruf ermöglichen, sowie Stichproben durchzuführen,
  • Informationspflicht gegenüber der Behörde, sofern Erkenntnisse vorliegen, dass Gefahren vom Bedarfsgegenstand ausgehen können

Diese Aspekte sollten im Zuge der Umsetzung der Basis-VO 178/EG/2002 für alle Bedarfsgegenstände berücksichtigt werden. Dabei sollte auch eine Lücke im Verbraucherschutz geschlossen werden, die sowohl im bisherigen LMBG als auch im Entwurf des GPSG klafft:

Es fehlt ein Täuschungsschutz. So ist es z. B. nicht verboten, Bedarfsgegenstände irreführend zu bewerben.

Es wird daher dringend empfohlen, die gesetzlichen Regelungen für Bedarfsgegenstände beider Arten im Bereich des LMBG und seiner Nachfolgebestimmungen zu belassen und dabei die genannten Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.

Detmold, im September 2003
Helmut Streit, Wackernheim
Helma Haffke, Paderborn
Annette Neuhaus, Detmold
Rüdiger Helling, Freital


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