| |
|
Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
|
 |
Stellungnahme des BLC zum Vorschlag der EU-Kommission zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts
Wackernheim, den 08. Januar 2001
BLC, Große Hohl 32, D-55263 Wackersheim
Bundesministerium für Gesundheit
Herrn Dr. Sipp
53108 Bonn
Betrifft: Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechtes, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,
Stand: 08.11.00, COM (2000)716 - VORLÄUFIGE VERSION
Sehr geehrter Herr Dr. Sipp,
Vielen Dank dafür, dass Sie uns Gelegenheit geben, zu diesem äußerst wichtigen Rechtsetzungsvorhaben Stellung zu nehmen. Wir nehmen diese Gelegenheit auch gerne wahr:
Mit der Lebensmittel-Verordnung wird einer lange bestehende Forderung nach EU-einheitlicher Definition von Begriffen, insbesondere des Lebensmittelbegriffes, Rechnung getragen. Deshalb ist die Vorlage prinzipiell sehr zu begrüßen. Sie sollte nun mit der gebotenen Sorgfalt und Gründlichkeit diskutiert werden, denn es werden die Weichen für den künftigen Verbraucherschutz gestellt. Zum Entwurf haben wir folgende Anmerkungen:
- Grundsätzliches
Als Verordnung ist diese Vorschrift unmittelbar geltendes Recht. Um bestehende nationale Regelungen wie das sehr ausgereifte und weithin unmissverständliche LMBG abzulösen, ist der Vorschlag aber insgesamt zu allgemein und unbestimmt gefasst.
Es werden - wie in einer amtlichen Begründung zu einem Gesetzentwurf - Ziele erläutert, häufig fehlen aber eindeutige Ge- und Verbote. Zudem werden sehr unterschiedliche Materien in einer Verordnung geregelt. Aus Gründen der Praktikabilität und zur besseren Übersicht erschiene es durchaus sinnvoll, rein lebensmittelrechtliche Grundsatz-Regelungen von der Einrichtung einer Fachbehörde und Durchführungsbestimmungen wie Schnellwarnsystem und Krisenmanagement zu trennen.
-
Sollte man sich nicht zu Regelungen durchringen können, die - wie das LMBG auch - Kosmetika und Bedarfsgegenstände einschließen und genügend konkret und eindeutig formuliert sind, wäre es sicherlich für alle betroffenen Kreise nützlicher, die Bestimmungen zunächst als Richtlinie zu erlassen, auch wenn dies nicht der ideale Weg zur Harmonisierung wäre.
-
Besonders positiv ist die Umsetzung der im Weißbuch der Kommission zur Lebensmittelsicherheit angekündigten Sicherung des Verbraucherschutzes auf zwei Säulen: vorbeugender Gesundheitsschutz und Schutz vor Täuschung.
-
Die Definitionen - insbesondere des Lebensmittelbegriffes - sind aber (noch) zu schwammig und vage. Eine unterschiedliche Auslegung in den Mitgliedsstaaten ist damit vorprogrammiert.
-
Vermisst werden allgemeine Regelungen für Bedarfsgegenstände und Kosmetika. Diese sollten den gleichen Schutz genießen wie Lebensmittel. Hierzu gehört z.B. auch ein Schnellwarnsystem für diese Erzeugnisse, aber auch der dringend nötige Täuschungsschutz für Bedarfsgegenstände.
Schließlich sollte sich auch die Lebensmittelbehörde nicht nur mit der Lebensmittelsicherheit befassen, sondern auch für die Sicherheit der Bedarfsgegenstände und Kosmetika zuständig sein.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für das Schnellwarnsystem.
-
Einerseits soll mit Erlass dieser Verordnung das Vertrauen des Verbrauchers (wieder)gewonnen werden, andererseits sind die wiederholten Hinweise auf Vermeidung von Handelshemmnissen diesbezüglich geradezu kontraproduktiv. Hier muss sich der Gesetzgeber nun endgültig entscheiden:
Im Zweifelsfalle muss der gesundheitliche Verbraucherschutz Vorrang haben!
-
Sehr positiv zu werten ist die Einrichtung einer Lebensmittelbehörde, über deren (selbständigen) Status, ihr Initiativrecht, die Stützung auf die differenzierten Fachsparten, aber auch ihre Kontrolle sicherlich noch im Detail zu diskutieren ist.
- Zu Titel I, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Artikel 2 Nr. 3: Definition des "Lebensmittels"
Nach dieser Definition ist alles, was vom Menschen "aufgenommen" wird, Lebensmittel, es sei denn, es fällt unter eine der anderen Gruppen. Damit werden die bereits bestehenden Grauzonen zum Schaden des Verbrauchers erheblich ausgeweitet. Dies gilt insbesondere für die Flut häufig dubioser oder gar schädlicher neuer "Nähr- und Wirkstoffe", mit denen unser markt in zunehmendem Maße überschwemmt wird. Novel Food- und Etikettierungsrichtlinie reichen erfahrungsgemäß nicht aus, um Stoffe, die ernährungsphysiologisch nutzlos und/oder arzneilich wirksam bzw. gesundheitlich nicht unbedenklich sind, vom Verzehr auszuschließen. Auch von der geplanten Richtlinie über Nahrungsergänzungen ist dies nicht mit Sicherheit zu erwarten. Seit über 40 Jahren boten Die Fremstoff- und später die Zusatzstoffregelungen des LMG bzw. LMBG einen wirksamen Verbraucherschutz.Auf diesen zu verzichten bedeutete einen Rückfall in die "Steinzeit" des Lebensmittelrechts. Wenn man aber tatsächlich auf derartige Regelungen verzichten will, und der Verordnungsentwurf deutet darauf hin, wäre eine eindeutige Definition des Lebensmittelbegriffes umso dringlicher. Lebensmittel dienen schließlich nur der Ernährung oder dem Genuss. Auch diese beiden Begriffe sind zu definieren, wobei man bei der Definition von "Ernährung" den neuen Entwicklungen der "Funktionalen Lebensmittel" Rechnung tragen muss. Diskussionsvorschlag:
"Ernährung bedeutet die Zufuhr von Stoffen, die zur optimalen Erhaltung der menschlichen Körperfunktionen beitragen."
Der Begriff "aufgenommen" sollte durch "verzehrt" i.S. des § 7 LMBG ersetzt werden.
- Artikel 2 Nr. 5: "Nicht hierzu gehören ... Arzneimittel i.S. RL 65/65/EWG"
Um zu vermeiden, dass Lebensmittel, die den Anschein eines Arzneimittels wecken, "automatisch" und fälschlich als Arzneimittel nach Bezeichnung i.S. Artikel 1 der RL 65/65/EWG eingestuft werden, sollte bei Beurteilung eines Erzeugnisses als Lebensmittel - wie in § 1 LMBG - auf die überwiegende Zweckbestimmung i.S. der allgemeinen Verkehrsauffassung abgestellt werden.
- Artikel 2 Nr. 5: "Nicht hierzu gehören...Pflanzen vor dem Ernten"
Der Ausschluss dieser Gruppe vom Lebensmittelbegriff steht im Widerspruch zu Artikel 3 q) ("alle Produktionsstufen") und Artikel 3 des Vorschlages für eine Verordnung über Lebensmittelhygiene, der die Primärproduktion ausdrücklich einschließt.
- Artikel 3 b), c): "Lebensmittelunternehmen", "Lebensmittelunternehmer"
Die Begriffe sind unklar und erfassen auch nicht alle Personen und Personenkreise, die Lebensmittel in den Verkehr bringen. So sind z.B. Betreiber von Vereins- oder Straßenfesten offensichtlich nicht erfasst. Man sollte von den Unternehmen, Personen und Personenkreisen sprechen, die dem Lebensmittelrecht unterliegende Erzeugnisse in den Verkehr bringen und dabei den Täuschungsschutz für das gewerbliche, den Gesundheitsschutz für jede Art des Inverkehrbringens festschreiben.
- Artikel 3 g): "Einzelhandel"
Der Begriff "Massenverpflegung" ist unklar: sollte es richtig "Gemeinschaftsverpflegung" heißen?
Im übrigen existieren im Hinblick auf die Berichtspflicht nach Art. 14 der RL 89/397 über Kontrollen Begriffsbestimmungen von Betriebsgattungen in den Leitlinien zur Angleichung der von den Mitgliedsstaaten zu übermittelnden Angaben. Diese definieren z.B. "Einzelhandel" anders als der vorliegende Verordnungsentwurf. Ein Abgleich der Definitionen wäre daher sinnvoll.
- Artikel 3 i): "amtliche Kontrolle"
Die Klarstellung, dass auch die Untersuchung "amtliche" Aufgabe ist, wird besonders begrüßt.
- Artikel 3 j), o): "Risiko", "Gefahrstoff"
Der Begriff "Gefahrstoff" ist durch die Gefahrstoff-Verordnung bereits belegt. Man sollte daher von "gefährlichen" oder "die Gesundheit gefährdenden" Stoffen sprechen.
- Artikel 3 r): "zum Verzehr durch den Menschen untauglich oder kontaminiert"
Nicht berücksichtigt sind z.B. ekelerregende Umstände, unter denen ein Lebensmittel gewonnen wird, ohne dass es selbst substantiell verändert oder kontaminiert ist. Die Formulierung "auf andere Art und Weise" macht dies nicht ausreichend deutlich
- Artikel 3 t-z): (Weitere Begriffe und Definitionen)
Eingeführt und definiert werden sollten auch die Begriffe "Verbraucher", "Verkehrsauffassung", "Berechtigte", "Lebensmittelsicherheit", "gewerblich", "Herstellen" und "Behandeln".
- Zu Titel II ALLGEMEINES LEBENSMITTELRECHT
- Artikel 4: "Anwendungsbereich"
Hierunter sollten auch Bedarfsgegenstände und Kosmetika fallen.
Die Einbindung der Futtermittel ist zu begrüßen, ihre Überwachung sollte konsequenter Weise der amtlichen Lebensmittelkontrolle unterliegen.
- Artikel 5-8: (allgemeine Grundsätze)
Diese Artikel sind ein deutliches Beispiel für die unter Ziffer 1.1 bedauerte Unklarheit. Mit solchen allgemeinen Grundsätzen kann ein Unternehmen kaum arbeiten. Vermisst werden konkret bestimmte Forderungen, die dann auch straf- bzw. bußgeldbewehrt sind.
Auch hier stellt sich die Frage, ob die Variante der Richtlinie nicht geeigneter wäre.
- Artikel 7: "Vorsorgeprinzip"
Die auffälligen Abwägungen zwischen vorbeugendem Gesundheitsschutz und Beeinträchtigung des gemeinsamen Marktes tragen sicherlich nicht dazu bei, das ohnehin geschwundene Vertrauen des Verbrauchers zu gewinnen.
Hierzu müsste klargestellt werden, dass Risikoanalysen dem Ausschluss von Gesundheitsgefahren dienen und der gemeinsame Markt davor zurückstehen muss.
- Artikel 13: "Anforderungen an die Futtermittelsicherheit"
Futtermittel sollten nicht nur keine (nachweislich) gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten, sondern auch keine ekelerregenden oder verdorbenen Produkte wie z.B. für Menschen genussuntaugliche Fritierfette, verdorbene Schlachtabfälle, kranke, verendete oder zu Laborzwecken verwendete Tiere.
Wenn solche Futtermittel mit den Formulierungen im zweiten Spiegelstrich gemeint sind, sollte dies deutlich gemacht werden.
- Artikel 19: "Öffentliche Konsultation"
Die öffentliche Konsultation sollte zwingend vorgeschrieben sein und nicht nur, "wann immer die Umstände dies erlauben". Solche Formulierungen und Einschränkungen wecken kein Vertrauen beim Verbraucher.
Mit freundlichen Grüßen
gez.: Helmut Streit
(Vorsitzender)
|