Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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März 2005

Stellungnahme des BLC zur Interpretation von statistischen Erhebungen zu Probenzahlen und Beanstandungsquoten in der Lebensmittelüberwachung

Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, der EU-Kommission jährlich über die amtliche Lebensmittelüberwachung Bericht zu erstatten. Aus diesem Bericht sollen die Anzahl, die Art und ggf. die Beanstandungen der in den amtlichen Laboratorien untersuchten Proben und der kontrollierten Betriebe erkennbar sein.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer zuständig für die Lebensmittelkontrolle. Um der Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nachzukommen, bereitet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die von den Bundesländern gelieferten Daten zusammenfassend auf (www.bvl.bund.de). Derartige Statistiken sind ein übliches und häufig genutztes Instrument, um Daten transparent und übersichtlich darzustellen.

Die erfassten Daten- Anzahl der Proben, Art der untersuchten Probe (aus dem gesamten Warenkorb an Lebensmitteln) und ggf. Beanstandungsgründe ermöglichen den Behörden und den Verbrauchern einen Überblick über die durchgeführten amtlichen Untersuchungen. Aus den Zahlen ist erkennbar, bei welchen Erzeugnissen sich welche Art von Beanstandungen häufen. Beanstandungsgründe sind z.B. Mängel bei der Kennzeichnung der Erzeugnisse (fehlendes Mindesthaltbarkeitsdatum, unvollständiges Zutatenverzeichnis, fehlende Zusatzstoff-Kennzeichnung, irreführende Werbeaussagen etc.), Mängel bezüglich der Zusammensetzung der Erzeugnisse (zu geringer Butter-, Ei-, Fleischgehalt etc.), mikrobiologische und andere Verunreinigungen.

Die Daten zu den Kontrollen vor Ort geben Aufschluss zu der Anzahl an vorhandenen Betrieben, die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu kontrollieren sind, die Zahl der in dem jeweiligen Jahr tatsächlich überprüften Betriebe, die Anzahl der Kontrollbesuche sowie die Zahl derjenigen Betriebe, bei denen nicht nur geringfügige Mängel bzw. Verstöße gegen das Lebensmittelrecht festgestellt worden sind. Die Daten sind nach Betriebsgattungen getrennt aufgeführt (Erzeuger, Hersteller, Großhändler, Einzelhändler, Gastronomie). Darüber hinaus ist die Art der Verstöße aufgeschlüsselt. Bei den Betriebskontrollen liegt das Hauptaugenmerk in der Regel bei hygienischen Aspekten. Daher betreffen die meisten der registrierten Verstöße die allgemeine Hygiene sowie weitere Anforderungen nach Hygienevorschriften (HACCP-Konzept und Schulung der Mitarbeiter). Beanstandungen bezüglich der Kennzeichnung und Aufmachung oder hinsichtlich der Zusammensetzung kommen im Rahmen der Betriebskontrollen zwar auch vor und werden dargestellt, spielen hier jedoch bisher eine nachgeordnete Rolle.

Die berichteten Zahlen lassen gewisse Rückschlüsse auf besondere Problembereiche zu, sodass künftige Überwachungsmaßnahmen, z.B. Untersuchungs- oder Überwachungsschwerpunkte, darauf abgestimmt werden können. Nach Auffassung des BLC erlauben die erfassten Zahlen allein jedoch keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Qualität des Verbraucherschutzes in den einzelnen Bundesländern, wie dies z.B. im Bericht zum Verbraucherschutzindex der Bundesländer vom Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. (vzbv, Oktober 2004) geschehen ist.

Aus folgenden Gründen besteht zwischen den zur Berichterstattung erfassten Daten kein direkter Bezug zur Leistungsfähigkeit und Qualität der amtlichen Lebensmittelüberwachung:

  1. Die Auswahl der zu untersuchenden Proben erfolgt unter länderspezifischen Gesichtspunkten und in der Regel risikoorientiert: Z.B. werden Proben bevorzugt bei den vor Ort angesiedelten Herstellungsbetrieben, bei Importeuren oder in Häfen (Importkontrolle von Waren aus so genannten Drittländern außerhalb der EU) entnommen. Die länderspezifische Verteilung der Probenzahlen richtet sich u.a. nach den auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen oder nach der landwirtschaftlichen Struktur (z.B. Weinbaugebiete). Insofern spielen die jeweiligen Betriebsstrukturen auch bei der Probenentnahme und Untersuchung eine erhebliche Rolle. Lebensmittel, bei denen eher mit gesundheitlich relevante Mängeln zu rechnen ist, werden deshalb häufiger entnommen und untersucht.
  2. Die Anzahl und Art der Probenbeanstandungen hängen von vielfältigen Faktoren ab: z.B. von der Zielgerichtetheit der Probenahme (Anteil an Verdachtsproben), von der Art der Erzeugnisse, von der Anzahl und Auswahl der Untersuchungsparameter, von der Ausstattung der Untersuchungslaboratorien und nicht zuletzt von der Kooperationsbereitschaft zwischen den Verantwortlichen in den Betrieben und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

    Eine hohe Beanstandungsquote kann Probleme aufdecken, wenn die untersuchten Produkte beispielsweise in vielen Betrieben entnommen wurden und gleichartige Fehler aufweisen. Dagegen kann eine niedrige Beanstandungsquote zweierlei bedeuten; entweder dass die Überwachung in diesem Bereich nicht so gut oder aber gerade sehr gut funktioniert, weil Probleme bereits im Vorfeld durch den Dialog zwischen Überwachung und Wirtschaft ausgeräumt wurden.

  3. Art und Bedeutung der zu überwachenden Betriebe sowie Art und Umfang einer Betriebsüberprüfung sind äußerst verschieden: Die Häufigkeit von Kontrollen ergibt sich aus einer Risikobeurteilung bzw. -einschätzung jedes einzelnen Betriebes. Dabei fließen u.a. Art und Bedeutung des Betriebes, die Verlässlichkeit der betriebseigenen Kontrollen und das bisherige Verhalten der Unternehmen ein. In Abhängigkeit hiervon kontrollieren die Behörden Betriebe mindestens einmal im Monat bis einmal in 3 Jahren. Ungeachtet dessen können Betriebe jederzeit zusätzlich aus besonderem Anlass kontrolliert werden. Auch innerhalb einer einzelnen Betriebsgattung kann es große Unterschiede geben. Darüber hinaus wird eine Kontrolle auch dann als solche gezählt, wenn nicht alle Bereiche und Aspekte überprüft wurden. Einzelne Kontrollen sind deshalb nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar: Die Kontrolle eines Kiosks kann z.B. weniger als eine halbe Stunde dauern, die eines großen Industriebetriebes leicht mehr als 1 Tag. Werden Kontrollen eher flüchtig durchgeführt, bleiben Mängel möglicherweise unerkannt. Eine niedrige Anzahl an Betriebskontrollen bedeutet also nicht automatisch weniger Verbraucherschutz und eine hohe Beanstandungsquote ist keine Zeichen dafür, dass die angebotenen Lebensmittel weniger sicher sind als in Bundesländern mit einer niedrigeren Beanstandungsquote. Auch ein Umkehrschluss ist nicht zulässig.
  4. Die Bedeutung der einzelnen Beanstandungsgründe für den Verbraucher ist unterschiedlich: Die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Lebensmittelrecht sind solche, durch die der Verbraucher gesundheitlichen Schaden erleidet oder erleiden kann. Möglicher materieller Schaden für den Verbraucher kann durch irreführende Werbeaussagen, nicht eingehaltene Qualitätsanforderungen oder unzureichende Kennzeichnung entstehen. Für bestimmte Verbrauchergruppen z.B. Allergiker, Zöliakiekranke, Diabetiker kann eine unzureichende Kennzeichnung auch gesundheitliche Folgen haben. Die Beanstandungsgründe sollten entsprechend ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherschutz gewichtet und nicht "nur gezählt" werden.
  5. Kontrollen vor Ort und Probenuntersuchungen sowie die dabei erzielten Ergebnisse bilden allein noch keinen Verbraucherschutz: Zwar mögen Kontrollen einschließlich der Probenuntersuchungen schon an sich einen gewissen Effekt erzeugen, aber erst zusammen mit den daraus resultierenden Entscheidungen für (ordnungsbehördliche) Maßnahmen und deren nachhaltiger Wirkung entsteht tatsächlich Verbraucherschutz. Dabei sind präventive Maßnahmen verschiedenster Art mindestens genauso wichtig wie die Ahndung mittels Bußgeld- oder Strafverfahren.
Fazit:
Zur Bewertung der Effektivität und der Effizienz der amtlichen Lebensmittelüberwachung und somit der Qualität des Verbraucherschutzes sind die in den Berichten für die EU-Kommission übermittelten Daten unzureichend. Der BLC hält daher ein Bewertungssystem für wünschenswert, das örtliche Gegebenheiten, Umfang und Tiefe der durchgeführten Untersuchungen, die Anzahl und die Bedeutung der festgestellten Mängel für den Verbraucherschutz sowie auch die eingeleiteten Maßnahmen und deren Wirksamkeit insgesamt berücksichtigt.

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