- Grundsätzliches
- Der Erlass einer bundesweit einheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Lebensmittel- ist sehr zu begrüßen. Eine solche Vorschrift sollte sich allerdings auf einheitliche Rahmenvorgaben beschränken und sowohl den Ländern als auch insbesondere den Vollzugsbehörden vor Ort genügend Raum belassen für eine Durchführung der Aufgaben in eigener sachverständiger Verantwortlichkeit.
- Die Einbeziehung auch der Futtermittelüberwachung wäre folgerichtig vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklung auf EU-Ebene und der aktuellen Ereignisse. Nur wer weiß, was das Schwein frisst, weiß auch, wonach er in der Wurst suchen muss.
- Nicht vergessen darf man hierbei die "Futtermittel der Pflanzen": Düngemittel, Acker- und Gewächshausboden, Wasser und Luft. Es wird sicherlich noch Jahre brauchen, bis der auch im Weißbuch der Kommission zur Lebensmittelsicherheit geforderte ganzheitliche Ansatz verwirklicht wird. Wir sehen deshalb die AVVRüb als ersten Schritt, ohne die weiteren aus den Augen zu verlieren.
- Berichtspflichten sollten unter Beachtung der ohnehin knappen finanziellen und personellen Ressourcen auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert werden.
Im Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:
- § 8 Durchführung von Betriebskontrollen.
Die Formulierung In Absatz 3 stößt bei Lebensmittelkontrolleuren zu Recht auf Kritik. Grund hierfür ist der Eindruck, dass die Übertragung von Aufgaben auf Lebensmittelkontrolleure eher die Ausnahme ist. Tatsächlich wird jedoch in der Praxis die weit überwiegende Zahl von Risikobewertungen, Betriebskontrollen und Probenahmen von Lebensmittelkontrolleuren durchgeführt. Wir regen deshalb an, Satz zwei wie folgt zu formulieren: "Die Durchführung dieser Aufgaben wird in der Regel Lebensmittelkontrolleuren übertragen." Der erste Satz muss allerdings unbedingt erhalten bleiben, denn die fachliche Aufsicht und die Übernahme der Verantwortung durch wissenschaftlich ausgebildete Personen sind unverzichtbar. Der dritte Satz zu interdisziplinären Kontrollteams wird ausdrücklich begrüßt.
- § 9 Grundsätze der amtlichen Probenahme und -untersuchung
Proben sollen vorrangig beim Hersteller oder Importeur entnommen und nur in diesen Fällen umfassend und intensiv untersucht werden. Die Überwachung der Proben aus dem Handel soll sich im Regelfall auf Mängel beschränken, die durch Transport, Lagerung und Verarbeitung ergeben. Es ist sicher richtig, den Schwerpunkt bei Herstellern zu setzen, in der nächsten Stufe jedoch nur noch eingeschränkt zu prüfen, wäre fatal:
Der Idealzustand, dass jedes Erzeugnis durch das örtlich zuständige amtliche Prüflabor regelmäßig und umfassend untersucht und beurteilt wird ist eine Fiktion, die niemals Wirklichkeit werden kann! Es besteht zudem die Gefahr, dass dem Sachverständigen im Prüflabor die Vergleichsmöglichkeiten genommen werden, z.B. was die Kenntnis der verkehrsauffassung anbelangt ( z.B. im Hinblick auf § 17(1)2 LMBG): Es könnte auch die Kompetenz für die Untersuchung und Beurteilung bestimmter Produkte verloren gehen, wenn keine entsprechenden Hersteller oder Importeure ansässig sind. Hinzu kommt, dass auf Grund der globalisierten Märkte die Warenströme immer schwerer zu verfolgen sind. Der erste Inverkehrbringer eines Produktes ist deshalb oft nicht eindeutig zu erkennen oder zu ermitteln.
- §§ 11 und 12 Koordinierte Untersuchungsprogramme
Die vorgesehenen Probenzahlen sind zu hoch und nicht realisierbar. Die Zahlen sollten deutlich niedriger angesetzt werden. Derartige Untersuchungsprogramme erfordern einen erheblichen Koordinations- und Verwaltungsaufwand auf allen Ebenen, ohne dass damit entsprechend bessere Ergebnisse zu erzielen wären. Die Überwachung würde im Gegenteil immer unbeweglicher und verlöre einen Teil der notwendigen Unberechenbarkeit. Bedeutende Missstände sind bisher vermutlich selten oder nie im Rahmen von langfristig geplanten Untersuchungsprogrammen aufgedeckt worden sondern viel eher bei individuellen und mit Sachverstand gezielt durchgeführten Probeentnahmen und Untersuchungen.
- § 15 Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien
Diese sollte ausdrücklich nur auf zu begründende Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Wir schlagen deshalb für Absatz 1 die Formulierung vor: "Die zuständige oberste Landesbehörde kann in zu begründenden Ausnahmefällen amtlichen Prüflaboratorien gestatten, ...". Als Beispiel könnte man den Vorschlag von BW zitieren
Die abschließende Beurteilung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen eines Gutachtens darf nicht Aufgabe Dritter sein. Der Passus "... oder, falls ein Gutachten gefordert wird, dieses im Sinne des Handbuches zu erstellen ist" muss daher entfallen (Absatz 2 vierter Spiegelstrich).
- § 17 Ein- und Ausfuhrkontrollen
Fehlende oder mangelnde Einfuhrkontrollen sind als wichtige Schwachstelle für festzustellende erhebliche Missstände erkannt worden. Die jetzt geplanten Verbesserungen dürfen jedoch keinesfalls auf Lebensmittel beschränkt bleiben, sondern müssen ebenso kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließen
- § 24 Abs.2 Datenübermittlung
Vor einem "Meldeunwesen" wird dringend gewarnt. Die Meldung sämtlicher anfallender Untersuchungsergebnisse führte nach unserer Auffassung zu einer kaum überschaubaren Datenflut, deren Aussagewert fraglich ist. Generell ist eine derartige Meldung basierend auf der in der AVVRüb festgelegten Berichtsmasken (Daten aus Rückstandskontrollen, wie Pestizide, Schwermetalle, Mykotoxine und pharmakologisch wirksame Stoffe) dazu nicht geeignet. Eine Erweiterung dieser Masken mit den neuen Funktionalitäten ist nötig. Allerdings sind dazu nähere Erläuterungen zu den zu übermittelnden Daten erforderlich, die aus dem vorliegenden Entwurf der AVV Rüb nicht hervorgehen.
Sollten wirklich alle im Rahmen des LIMS erfassten Untersuchungsergebnisse übermittelt werden, müssten sowohl einige Kataloge als auch die genauen Anforderungen des Prüfprogramms überarbeitet werden ( z.B. Deklaration der Pflichtfelder insbesondere im Ergebnisdatensatz, Handhabung bei unterschiedlichen Entnahme-und Mitteilungsgründen). Derartige Berichtspflichten würden zur Zeit noch nicht abschätzbare Kosten in erheblicher Höhe verursachen. Eine Kosten/Nutzen-Analyse erscheint daher zuvor unerlässlich.
Vorschlag: Es sollten beanstandenswerte Befunde dem Bundesamt mitgeteilt werden, dann aber zeitnah. Dies hätte den Vorteil, dass es sich um abgesicherte Befunde handeln würde. Andere Daten, welche Warengruppen worauf untersucht worden sind, könnten in aggregierter Form übermittelt werden. Darüber hinaus sollten Auffälligkeiten, auch im Vorfeld von Beanstandungen, gemeldet werden, wenn sie gesundheitsrelevant sind und überregional Bedeutung erlangen könnten.
- § 27 Ständiger Ausschuss "Überwachung"
Es ist wichtig, dass der Ständige Ausschuss einen engen Kontakt zu den nachgeordneten Behörden bis hin zu den unteren Vollzugsbehörden hält. Deshalb sollte in Absatz 2 das Wort "können" durch "sollen" ersetzt werden.
- § 29 Handbuch
Bei der Erarbeitung des Handbuches nach Abs. 1 sollten alle an der Lebensmittelüberwachung beteiligten spezifischen Berufsgruppen aus allen Stufen der Überwachung (einschließlich der Lebensmittelkontrolleure) mitwirken können.