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Bundesverband der
Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
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Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BgVV
Empfehlungen
Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BgVV hat auf seiner 72. Sitzung am 30.9/ 1.l0.1998 und 73. Sitzung am 24./ 25.3.1999 in Karlsruhe beschlossen, folgende Stellungnahmen zu veröffentlichen:
Nahrungsergänzungsmittel
Definition und Abgrenzung zu anderen Lebensmitteln und Arzneimitteln
- Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind -sofern sie nicht diätetischen Zwecken dienen - Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs. Herkömmliche Lebensmittel, auch in angereicherter Form, sind keine NEM.
- NEM werden üblicherweise in lebensmitteluntypischer Form angeboten, z.B. als Kapseln, Tabletten, Granulat, Pulver, Trinkampullen und Tropfen.
- NEM sollen der Ergänzung der üblichen Ernährung mit bestimmten Nährstoffen in konzentrierter Form dienen, nicht aber der Energieversorgung.
- Sie sollen der Sicherung der Versorgung mit ernährungsphysiologisch notwendigen Stoffen dienen, wenn diese z.B. durch einseitige Ernährung nicht in ausreichender Menge zugeführt werden.
- Art und Menge dieser Nährstoffe müssen in der empfohlenen Verzehrsmenge erwiesenermaßen gesundheitlich unbedenklich sein. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Spurenelementen wird auf die als Anlage beigefügte Veröffentlichung des BgVV verwiesen. Da eine wesentliche Erhöhung der empfohlenen täglichen Vitaminzufuhr keinen zusätzlichen ernährungsphysiologischen Nutzen bringt, sollte ein zweckentsprechender Vitaminzusatz in der empfohlenen Tagesverzehrsmenge die dreifache Menge der empfohlenen täglichen Vitaminzufuhr nicht überschreiten. Für den Fall, daß der Zusatz der Vitamine A und D auch zu Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen wird, sollte die einfache Tagesempfehlung nicht überschritten werden. Zugrundegelegt sind hierbei die Zufuhrempfehlungen bzw. Schätzwerte für eine angemessene Zufuhr der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) für die Altersgruppe mit dem höchsten Bedarf (ausgenommen Säuglinge, Schwangere und Stillende).
- Bei NEM wird erwartet, daß die Kennzeichnung Angaben zu Zweck und Art des Erzeugnisses enthält, z.B. durch die Bezeichnung "Nahrungsergänzung und Aufführung der enthaltenen Nährstoffe, die der Ergänzung dienen sollen. Weiterhin ist eine konkrete Verzehrsempfehlung erforderlich. Analog den Bestimmungen der Nährwertkennzeichnungsverordnung sollte die prozentuale tägliche Bedarfsdeckung mit dem jeweiligen Nährstoff unter Hinweis auf die Bezugsquelle (z.B. DGE oder NKV) genannt werden.
Bei NEM kann auf einzelne Nährstoffe hingewiesen werden, wenn mit der Tagesdosis ein ernährungsphysiologisch nennenswerter Beitrag geleistet wird. Die gezielte Beeinflussung von Körperfunktionen ist nicht Zweck von NEM, eine entsprechende Werbung ist daher nicht gerechtfertigt. Hinweise auf Unverzichtbarkeit von NEM sind ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil bei Ernährung mit einer sachgemäß zusammengestellten Mischkost keine Supplementierung erforderlich ist.
- Diätetische NEM müssen zusätzlich den Anforderungen der DiätV entsprechen.
Anlage
Spurenelemente in Nahrungsergänzungsmitteln
Höchstzufuhr durch Nahrungsergänzungsmittel pro Tag (BgVV1)
| Chrom (µg) | 60 |
| Eisen (mg) | 5 |
| Jod (µg) | 100 |
| Kupfer (mg) | 1 |
| Mangan (mg) | 2 |
| Molybdän (µg) | 80 |
| Selen (µg) | 30 |
| Zink (mg) | 5 |
BgVV-Informationsblatt vom September 1998. 1 Für Erwachsene (ausgenommen Schwangere und Stillende)
Quelle: Bundesgesundheitsbl.- Gesundheitsforsch.- Gesundheitsschutz 1999 42: 601-603 (Springer Verlag 1999)
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